Lexipedia

Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2014-09-09

Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-09

Wortprotokoll

Im Namen der CVP/EVP-Fraktion bitte ich Sie, hier in allen Punkten der Mehrheit zu folgen.

Zuerst zur Minderheit Carobbio Guscetti: Das Gesetz bezweckt ja, die Interessen der Versicherten zu schützen und Transparenz zu schaffen. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, wieso die Versicherten nicht vorher über allfällige Prämienerhöhungen informiert werden dürfen. Wenn die Versicherten an diesen Informationen interessiert sind und die Versicherer den Hinweis machen, dass die Prämien noch nicht genehmigt sind, dann ist es im Interesse der Versicherten und der Transparenz, dass diese Information erfolgen darf.

Im bundesrätlichen Entwurf heisst es "nicht veröffentlicht oder angewendet werden". Die Mehrheit lässt "oder angewendet" weg. Es geht also nicht um den Fall, dass ein Versicherter schon einen Vertrag unterzeichnet, bevor die Prämie genehmigt ist. Es geht nur um eine Information, um eine Veröffentlichung, keineswegs um einen Vertragsabschluss. Die Publikation noch nicht genehmigter Prämien hat bisher zu keinen Problemen geführt, weil die Versicherten stets deutlich auf den provisorischen Charakter hingewiesen worden sind.

Eine Vielzahl von Versicherten verlangt die Information zu den Prämien für das Folgejahr vor der Prämiengenehmigung. Die Bekanntgabe der provisorischen Prämien gibt ihnen mehr Zeit, sich auf einen möglichen Wechsel der Versicherung vorzubereiten. Viele Versicherte haben Grund- und Zusatzversicherung bei einem Versicherer. Die Zusatzversicherung muss aber im Falle eines Wechsels bis zum 30. September gekündigt werden. Die Nachfrage nach Prämieninformationen bereits im September ist nachweislich hoch.

Mit der von der Minderheit Carobbio Guscetti vorgesehenen Regelung würden den Versicherten wichtige Entscheidungsgrundlagen vorenthalten. Die Veröffentlichung von noch nicht genehmigten Prämien liegt eindeutig im Interesse der Versicherten. Der Schutz vor Missbrauch ist gewährleistet, wenn die Veröffentlichung mit der Pflicht einhergeht, ausdrücklich auf die ausstehende Genehmigung hinzuweisen. Folglich schadet ein Veröffentlichungsverbot der Transparenz, ohne dabei die Rechtssicherheit oder den Schutz der Versicherten zu erhöhen.

Nun noch zu Absatz 4bis: Er regelt das Verfahren der Prämiengenehmigung. Nach Absatz 4 verfügt die Aufsichtsbehörde die zu ergreifenden Massnahmen bei den nichtgenehmigten Prämien. Die Aufsichtsbehörde steht damit in der Verantwortung für ihr Tun. Absatz 4bis würde diese Verantwortung schwächen, weil definiert wird, dass im Beschwerdeverfahren die höhere Prämie anzuwenden ist. Das wollen wir nicht, wir sind eindeutig der Meinung, dass es hier keine Regulierung braucht.

In diesem Sinne bitte ich Sie, in allen Punkten der Mehrheit zu folgen.