de Courten Thomas · Nationalrat · 2014-09-09
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-09-09
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 15 Absatz 3. Auch hier geht es um das Prämienfestsetzungsverfahren. Wir haben in der Kommission lange über diesen Passus diskutiert. Das Prämiengenehmigungsverfahren hat dabei immer monströsere Züge angenommen.
Absatz 3 sieht vor, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden müssen. So weit, so gut. Hinsichtlich von Good Governance würde das bereits ausreichen. Zusätzlich werden die Kosten erwähnt, welche entsprechend gedeckt sein sollen. Das ist an sich eine unternehmerische Selbstverständlichkeit, die nicht in den Gesetzestext gehört. Buchstabe c beinhaltet wiederum, dass die Prämien nicht zu weit über den Kosten liegen dürfen, dass also keine "unlauteren" Gewinne resultieren dürfen. Buchstabe d schliesslich sieht die Limitierung von sogenannt übermässigen Reserven vor. In meinem betriebswirtschaftlichen Verständnis sind solche in der Formulierung der Buchstaben b und c bereits enthalten; deshalb ist die Nennung hier nicht nötig. Ganz abgesehen davon öffnet der Begriff der übermässigen Reserven im Rahmen der Aufsicht durch das Bundesamt einer rein willkürlichen Auslegung Tür und Tor. Was ist übermässig, was ist mässig, was ist ungenügend? Diese Definition fehlt, und der Begriff ist auch hinsichtlich der Verordnungsebene nicht auslegbar.
Ich bitte Sie, dieser unpräzisen und doppelspurigen Bestimmung nicht zuzustimmen und die von mir beantragte Streichung zu unterstützen.
Ich komme zu Absatz 4bis. Hier fehlt die Regulierung in einem relativ entscheidenden Bereich. Ich beantrage Ihnen die notwendige Ergänzung, womit wir, wenn wir schon sorgfältig legiferieren wollen, diese Lücke schliessen müssen. Es geht um die Streitsituation, wenn die Aufsichtsbehörde und die beantragende Kasse sich über die Festlegung der Prämie nicht einig sind. Was passiert dann im Zeitraum, da noch Beschwerdeverfahren laufen und der Fall noch nicht klar ist? Welche Publikationsgrösse soll dann benützt werden? Mit meiner Minderheit beantrage ich, diese Lücke zu schliessen: In jedem Fall ist die höhere Prämie anzuwenden, entweder die des Bundesamtes oder die vom Krankenversicherer beantragte.