Weibel Thomas · Nationalrat · 2014-09-09
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-09-09
Wortprotokoll
Es freut mich, feststellen zu können, dass nicht nur die Mitglieder der SGK sich einig sind, sondern dass sich auch alle Fraktionssprecherinnen und -sprecher dafür ausgesprochen haben, dass es für die Krankenversicherung eine verstärkte Aufsicht braucht.
Mit der von der Minderheit de Courten beantragten Rückweisung würden nur die aus ihrer Sicht wesentlichen der erarbeiteten Regelungen ins Krankenversicherungsgesetz übernommen. Gemeint sind die Artikel zur Genehmigung der Prämientarife, zur Rückversicherung, zur Aufsicht und zu den Aufsichtsmassnahmen. Das ist lediglich ein Viertel der vom Ständerat und vom Bundesrat, aber auch von der Mehrheit der SGK als notwendig erachteten Regelungen. Sicher sind wenige und schlanke Gesetze erstrebenswert. Die Kommissionsmehrheit hat aber nicht verstanden, weshalb Herr de Courten die Verschlankung erst an der letzten Sitzung im August thematisiert hat, also vor wenigen Tagen, als die Diskussion, ob eine Integration aller Artikel ins KVG möglich und sinnvoll ist, traktandiert war. In den unzähligen [PAGE 1350] vorangegangenen Debatten in der Kommission hatten wir nur vereinzelt über Streichungsanträge zu beschliessen, und dann folgten dieser Antrag für eine teilweise Integration und - damit verbunden - der Streichungsantrag für die übrigen Artikel. Für die Kommissionsmehrheit ist das Konzept für die Auswahl nicht nachvollziehbar und konnte auch nicht plausibel erläutert werden.
Die Kommission hat den Antrag de Courten für die Teilintegration mit 16 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt und fordert Sie damit auf, das Gesetz heute zu beraten.
Der Antrag der Minderheit I (de Courten) integriert alle Aufsichtsartikel ins Krankenversicherungsgesetz. Angesichts der Zahl von rund sechzig Artikeln und der daraus resultierenden komplizierten, unübersichtlichen und nicht mehr lesbaren Gesetzesstruktur macht die Integration ins KVG für die Mehrheit der Kommission keinen Sinn.
Lassen Sie mich das an einem Beispiel erläutern: Werfen Sie in der Fahne einen Blick auf Artikel 11 KVG. Artikel 11 geht bis zu Buchstabe i, hat also neun Unterteilungen.
Schauen wir uns darin Artikel 11e zum Bewilligungsgesuch an. Absatz 2 von Artikel 11e würde bis zu Buchstabe p sechzehn Unterteilungen aufweisen. Das ist nicht mehr transparent, sondern das ist ein Unsinn. Kommt hinzu, dass aufgrund von unumgänglichen Verschiebungen in der Nummerierung, beispielsweise bei Artikel 18 KVG, Verordnungen und erläuternde Dokumente, welche Verweise auf diesen Artikel 18 enthalten, angepasst und neu aufgelegt werden müssten. Da im Rahmen der Diskussionen über die Aufsicht keine Totalrevision des KVG möglich ist, können diese Strukturprobleme heute nicht behoben werden.
Nicht zuletzt deshalb hat die Kommission die Totalintegration mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Bitte unterstützen Sie die Mehrheit.