Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-09-18
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-09-18
Wortprotokoll
Wir haben es gehört: Das Alkoholgesetz, über dessen Revision wir heute diskutieren, stammt aus dem Jahre 1932. Es wurden zwar verschiedene Teilrevisionen durchgeführt, aber das Gesetz genügt den gesellschaftlichen und den wirtschaftlichen Anforderungen nicht mehr. Wir sehen auch, dass übermässiger Alkoholgenuss in den letzten Jahren einschneidende Auswirkungen auf das Sozial- und Gesundheitswesen hatte, auch das berücksichtigt die Revision des Alkoholgesetzes. Wir sehen auch, dass es im Bereich Prävention und natürlich auch aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Revision braucht. Darum schlagen wir Ihnen zwei Gesetze vor, das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz. Ich spreche zuerst zum Spirituosensteuergesetz, wie es der Bundesrat Ihnen vorlegt. Dann möchte ich noch etwas zur Ausbeutebesteuerung und zur Haltung des Bundesrates dazu sagen und, natürlich, zum Alkoholhandelsgesetz und zu den nicht mehr vorhandenen Präventionswirkungen nach der Verabschiedung der Vorlage in der Kommission Ihres Rates.
Zunächst zum Spirituosensteuergesetz: Wir schlagen Ihnen einen Verzicht auf das Importmonopol für Ethanol vor. Sie wissen: Der Bund hat heute das Importmonopol. Die Schweiz ist das einzige Land, in dem der Staat ein solches Monopol hat. Wir möchten, dass sich der Bund auch aus dem Ethanolmarkt zurückzieht. Es gibt in der heutigen freien Marktwirtschaft keine Berechtigung dafür, dass der Bund ein solches Monopol hat. Wir möchten die Alcosuisse als Profitcenter verselbstständigen. Auch das scheint mir wichtig. Das ist eine Privatisierung der Alcosuisse, das ist wirtschaftlich sicher richtig. Und wir möchten die Eidgenössische Alkoholverwaltung in die Zollverwaltung zurückintegrieren. Das ist ja schon länger ein Projekt, und wir möchten das mit dieser Revision nun auch vollziehen. Wir schlagen Ihnen vor, auch wenn zumindest Ihre Kommission offensichtlich der Meinung ist, dass das kein guter Vorschlag ist, auf 41 von 43 Bewilligungen zu verzichten.
Wir schlagen Ihnen vor, nur noch Trinkalkohol zu belasten, nicht Alkohol in Lebensmitteln, was wir heute ja machen. Das ist eine grosse Vereinfachung. Wir schlagen Ihnen vor, die Anzahl der Steuerpflichtigen von heute 48 000 auf 3000 zu reduzieren. Mit dem Modell Ihrer vorberatenden Kommission wären wir dann wieder bei 48 000 Steuerpflichtigen. Wir schlagen Ihnen vor, uns bei der Steuerpflicht konsequent an der Herstellung und am Import von Spirituosen zu orientieren; auch das steht im Gegensatz zur Auffassung Ihrer vorberatenden Kommission. Wir schlagen Ihnen weiter vor, den Kontrollaufwand und den administrativen Aufwand zu reduzieren, sowohl für Hersteller als auch für die Verwaltung; auch das steht im Gegensatz zu dem, was Ihre Kommission möchte: Sie möchte den Kontrollaufwand vergrössern und die Administration vervielfachen.
Wir schlagen Ihnen ein Modell vor, das im Interesse der Wirtschaft ist und dem Markt eine Erleichterung bringt, und zwar durch eine sogenannte Steuerstaffelung für Spirituosen. Damit können wir einen grossen Teil der Hersteller entlasten: 1847 von insgesamt 1986 Herstellern werden mit dieser Steuerstaffelung erheblich entlastet. Wir sehen durchaus, dass die steuerliche Belastung im Vergleich mit dem Ausland heute zu gross ist, und schlagen Ihnen deshalb mit unserem Modell eine erhebliche Entlastung vor.
Nun komme ich zum Alkoholhandelsgesetz. Herr Baader, Sie sagen, wir hätten keine Grundlage, um ein solches Gesetz mit präventiver Wirkung zu erlassen. Sie berufen sich auf Artikel 105 der Bundesverfassung. Dort wird gesagt, welche Kompetenzen der Bund im Bereich der Spirituosen hat, dass er Regelungen vorsieht und Vorschriften macht. Es wird dort auch klar gesagt, dass er im ganzen Bereich des Alkoholkonsums die schädlichen Auswirkungen zu bekämpfen hat. Ich möchte Sie bitten, einfach einmal die Materialien zu diesem Artikel aus dem Jahre 1999 nachzulesen. Dort ist ganz klar ausgewiesen, dass uns eben gerade dieser Artikel die Ermächtigung zu einem solchen Alkoholhandelsgesetz gibt.
Das Alkoholhandelsgesetz regelt den Handel mit alkoholischen Getränken, und zwar den Detailhandel, den Ausschank und die Werbung, nicht aber den Grosshandel und den Getränkeverbrauch im privaten Kreis; das ist selbstverständlich nicht dieser Regelung unterstellt. Die Wirtschaft soll durch das Alkoholhandelsgesetz nicht übermässig beeinträchtigt werden, insgesamt wollen wir aber einen genügenden Jugendschutz gewährleisten und der Prävention Rechnung tragen. Wir haben mit den beiden Gesetzen einen Ausgleich herbeizuführen versucht, und ich meine, das ist in der Form, wie der Bundesrat sie Ihnen vorschlägt, auch gelungen.
Wenn Sie schauen, was wir heute an Folgekosten durch übermässigen Alkoholgebrauch haben, dann sehen Sie, dass die Allgemeinheit enorm betroffen ist. Ich möchte Sie auf ein paar Zahlen hinweisen, die auch die Interessen der Wirtschaft betreffen. Alkoholmissbrauch führt heute nachgewiesenermassen zu direkten Kosten in der Höhe von 2,3 Milliarden Franken jährlich. Er führt zu indirekten Kosten in der Höhe von 1 Milliarde Franken für die Unternehmen, weil deren Mitarbeitende wegen übermässigen Alkoholgebrauchs nicht am Arbeitsplatz erscheinen. Das sind 3,3 Milliarden Franken jährlich, die durch Alkoholmissbrauch entstehen. Es ist wichtig, dass man diesem Umstand besonderes Gewicht beimisst und den sozial- und gesundheitspolitischen Aspekten der Prävention Rechnung trägt.
Ich wurde immer wieder gefragt, was das denn ausmache. Wir haben heute einige interessante Zahlen vorliegen. Wir haben heute 320 Tote im Strassenverkehr pro Jahr, wir haben 2000 Tote wegen Alkoholmissbrauchs jährlich. Wir haben jede Nacht sechs Jugendliche, die in äusserst schwer alkoholisiertem Zustand in Spitäler eingewiesen werden müssen; 25 Prozent der Kinder unter 15 Jahren konsumieren regelmässig, wöchentlich, Alkohol. Es gibt das Problem bei Kindern und Jugendlichen, und wir sind als Gesellschaft verpflichtet, hier etwas zu unternehmen. Es gibt in der Schweiz 250 000 Alkoholabhängige, also Personen, die alkoholkrank sind, und es gibt viele Familienmitglieder und Angehörige, die auch darunter leiden. Es gibt viel Elend, viel Leid, und wir sind verpflichtet, hier etwas zu unternehmen. Das Alkoholhandelsgesetz kann selbstverständlich nicht alle Probleme lösen, aber es kann Ansätze zu Lösungen bieten. Es liegt im Interesse der Gesundheit, der Sicherheit und [PAGE 1493] auch des sozialen Zusammenlebens, dass wir gewisse Spielregeln haben.
Was wir nach der Kommissionsarbeit vorliegen haben, ist eine Reduktion der Prävention im Alkoholhandelsgesetz gegen null; es ist nichts mehr vorhanden, was eigentlich wichtig wäre, um den Jugendschutz zu gewährleisten. Wenn Sie tatsächlich auf die Vorlage eintreten wollen, müssen Sie hier einiges nachbessern, falls Sie das Ziel einer ausgewogenen Vorlage erreichen wollen, die sowohl den berechtigten wirtschaftlichen Anliegen wie auch den ebenso berechtigten Anliegen der Prävention Rechnung trägt.
Jetzt komme ich zur Ausbeutebesteuerung: Sie wissen ja, dass die Ausbeutebesteuerung im März dieses Jahres im Ständerat durchkam. Die Kommission des Ständerates hat sich damals zum ersten Mal überhaupt mit dieser Sache befasst. Die Ausbeutebesteuerung war nämlich nicht in der Vernehmlassung. Die Kommission des Ständerates lehnte es noch ab, die Ausbeutebesteuerung aufzunehmen. Der Ständerat selbst stimmte ihr dann zu.
Ich kann Ihnen einfach sagen - das wurde heute auch schon erwähnt -, dass es eine sachlich unbegründete und damit willkürliche Ungleichbehandlung verschiedener Spirituosenproduzenten zur Folge hat, wenn man diese Ausbeutebesteuerung annimmt: Es gibt Nachteile für Spirituosen, die für die Verwendung im Ausland bestimmt sind; es ist nebenbei auch ein Verstoss gegen das Freihandelsabkommen; es ist ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip; es führt zu höheren Steuerausfällen - ich werde dazu später noch etwas sagen -, auch wenn man sagt, diese seien etwa gleich hoch wie bei der bundesrätlichen Vorlage; es führt zu einer völlig willkürlichen Bevorzugung von Grossbrennern; es führt zu einer Staffelung des Tarifs mit zwei Knicken, die bundesverfassungswidrig ist und die auch nicht durch irgendwelche strukturpolitische Überlegungen wettgemacht werden kann; es ist eine Durchbrechung der bundesverfassungsrechtlichen Steuergrundsätze.
Ich möchte Ihnen einmal vorlesen, was der Sinn dieser Ausbeutebesteuerung 1931 bzw. 1886 war. Das war ja die Zeit, als man Tauschhandelsverträge und Ausbeutebesteuerung hatte; das liegt etwa 150 Jahre zurück. Warum hat man diese Ausbeutebesteuerung 1886 eingeführt und dann 1983 für Ausnahmefälle beibehalten? Da heisst es: "Artikel 21 des Gesetzentwurfes ordnet die Bemessungsgrundlagen. Bei den konzessionierten Spezialitätenbrennereien erfolgt die Veranlagung auf Grund der amtlich festgestellten Erzeugungsmengen. Ihre Feststellung macht die gleiche Kontrolle erforderlich wie bei der gewerblichen Kernobstbrennerei." Und jetzt kommt es: "Da dies die Anwendung von Sammelgefässen und Messuhren bedingt", das hat es damals gegeben, "muss für kleinere" - kleinere! - "Brennereibetriebe eine einfachere Ordnung Platz greifen können, wie dies z. B. auch im Ausland gehandhabt wird. Absatz 2 sieht deshalb vor, dass die Veranlagung in diesen Fällen pauschal erfolgen kann. Als Grundlage der pauschalen Veranlagung wird in der Regel die zu verarbeitende Rohstoffmenge und die zu erwartende durchschnittliche Ausbeute dienen." (BBl 1931 736f.)
Vor 150 Jahren war die Begründung für die Ausbeutebesteuerung sicher richtig, da man keine Instrumente hatte, um kleine Mengen richtig zu messen. Man war der Auffassung, dass man bei kleinen Brennereien die Berechnungen nicht richtig machen könne. Es ist interessant, dass wir im 21. Jahrhundert, nachdem wir doch etwas bessere Messinstrumente haben, über diese Ausbeutebesteuerung von 1886 diskutieren. Man kann selbstverständlich über alles diskutieren, und die Geschichte ist auch interessant, aber der Ständerat hat die Ausbeutebesteuerung mit seinem Modell zweckentfremdet. Dieses Modell sieht nicht, dem Zweck der Ausbeutebesteuerung entsprechend, die Schätzung der produzierten Alkoholmenge vor, sondern will die Ausbeutebesteuerung für die Bestimmung des Steuermasses verwenden und legt dieses Steuermass dann auf die exakt gemessene Alkoholmenge um; das ist dann die Anwendung. Es ist also eine Pervertierung des Systems von 1886: mehr oder weniger vorwärts in die Vergangenheit, mit unbestimmtem Ausgang. Das kann nicht der richtige Weg sein.
Man hat auch einen Vergleich mit dem Modell Deutschlands gemacht. Wenn Sie bereit sind, die Ausbeutebesteuerung à la Deutschland anzunehmen, können wir gerne darüber diskutieren. Deutschland hat nämlich eine Begrenzung - bei uns soll das offenbleiben -, 50 Liter reinen Alkohols für Brennereien ab 1922 und 300 Liter für Brennereien vor 1922. Wie Sie sehen, ist auch das dortige Modell etwas älteren Datums. Deutschland hat noch etwas anderes, was bei unserem Modell nicht vorgesehen ist: Deutschland sieht nämlich eine Gleichbehandlung der inländischen Produzenten und der Importeure vor, d. h., die Spirituosenimporteure in Deutschland werden nicht belastet. In unserem Modell sollen die Importeure belastet werden, und die Menge ist unbeschränkt, nach oben offen, und trotzdem spricht man vom "gleichen Modell wie Deutschland". Wenn Sie das deutsche Modell übernehmen, werde ich mich nicht dagegen wehren, nur bedeutet dann die Gleichbehandlung der ausländischen und der inländischen Spirituosenhersteller in der Rechnung ein Minus von 80 bis 100 Millionen Franken; das ergibt dann die Zahlen, die auch schon in der Öffentlichkeit herumschwirrten. Wenn wir uns an Gatt/WTO, an das Freihandelsabkommen halten wollen, haben wir mit der Ausbeutebesteuerung à la Ständerat und WAK-NR Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 100 bis 130 Millionen Franken, nicht Mindereinnahmen von 22 Millionen Franken.
Das Modell des Ständerates hat interessanterweise noch ein Element, das anders ist als beim deutschen Modell: Beim deutschen Modell ist klar, dass man nur Obst von Hochstammbäumen und nur inländisches Obst verwenden darf. Wir sagen, dass es im Wesentlichen von Hochstammbäumen sein muss, es kann natürlich auch von Niederstammbäumen sein, es kann auch Importobst sein, also auch Auslandobst.
Heute wurde gesagt, man würde ja dann möglichst lange destillieren, um gute Erträge zu haben. Wissen Sie, es gibt ausländisches Obst - das wird mir Herr Nationalrat Walter bestätigen -, das einen viel höheren Zuckergehalt hat, die Ausbeute wird also dann höher sein. Sie tun also gut daran, möglichst viel ausländisches Obst zu importieren, um die inländischen Hochstämme zu schützen. Ich weiss nicht, irgendwo geht die Rechnung ja wohl nicht auf. Sicher ist, dass wir damit viel mehr Alkoholproduktion zulassen würden.
Ich meine, dass man die Ausbeutebesteuerung so, wie es jetzt steht, nicht einfach so umsetzen kann, weil sie tatsächlich der Verfassung und unseren internationalen Verträgen widerspricht. Wenn man über eine Form der Ausbeutebesteuerung sprechen will, die angemessen und auch gesetzeskonform ist, dann kann man das tun, aber wir hatten diese Möglichkeit nicht. Der Ständerat ist in seiner Sitzung im März hingegangen und hat das beschlossen. Wir hatten gar nicht die Möglichkeit, das auch in einer Vernehmlassung und mit den Kantonen zu diskutieren. Niemand von uns hier drin, ich auch nicht, weiss konkret, was die Auswirkungen wären, wenn wir das einführen würden und in kurzer Zeit den ausländischen Spirituosenherstellern bzw. dem Import die gleichen Rechte geben müssten wie den inländischen; dann würden wir wahrscheinlich noch ziemlich ins Staunen und auf die Welt kommen. Also wenn schon, dann muss man ein solches Modell wirklich analysieren und alle Auswirkungen genau überprüfen.
Die Vorlage als Ganzes, so, wie sie jetzt die WAK Ihres Rates verabschiedet hat, verletzt die Verfassung. Ich möchte Sie einfach darauf hinweisen, dass die Ausbeutebesteuerung, so, wie sie vorgesehen ist, nicht zum Ziel führt. Die Nichtbeachtung von Artikel 105 unserer Bundesverfassung in Bezug auf die Prävention - immer nach dem Antrag Ihrer vorberatenden Kommission - kann ja wohl auch nicht die Lösung der Probleme sein. Wir sind also weit weg von der Balance, die die Vorlage hat, so wie sie Ihnen der Bundesrat vorschlägt. Ich möchte Sie einfach bitten, sich daran zu erinnern, was der Ursprung dieser ganzen Übung war, nämlich die Absicht, eine vernünftige Balance zu haben zwischen Prävention und wirtschaftlichen Interessen. Das hat die [PAGE 1494] Vorlage jetzt mit den Anträgen Ihrer vorberatenden Kommission nicht mehr.