Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-20
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-20
Wortprotokoll
Zunächst einmal zu den Testkäufen als solchen, Frau Keller-Sutter hat es gesagt und andere auch: Es ist das einzige Instrument, das uns auf eine pragmatische Art und Weise ermöglicht, überhaupt zu schauen, ob das Abgabeverbot eingehalten wird oder nicht. Eine Kontrolle ist in einer anderen Art und Weise schlicht nicht möglich. Was wären die Alternativen? Eine Kameraüberwachung? Sicher nicht! Ausweiskontrollen jeden Tag? Das kann man sich auch nicht vorstellen. Polizeiliche Kontrollen der Abgabestellen? Sicher auch nicht! Also bleibt ein solcher Testkauf, der ja immerhin auch bestimmten Einschränkungen und auch Qualitätskriterien unterliegt, Herr Germann. Das ist nicht einfach frei. Da müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Das ist sicher ein richtiges Instrument.
Im Übrigen scheint es mir schon auch ein Schutzinstrument für das Verkaufspersonal und für die Unternehmen zu sein. Sie können sich dann nämlich darauf berufen. Es reicht nicht, dass man ein Verbot hat, wenn jeder weiss, dass man das nicht durchsetzen kann. Das scheint mir nicht sehr wirksam und auch den Jugendlichen gegenüber nicht sehr glaubwürdig zu sein.
Zum Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Januar 2012, das verschiedentlich erwähnt wurde: Herr Germann hat einen Teil daraus vorgelesen, den anderen nicht. Ich lese ihn vor: "Ob sich daher eine spezielle Regelung von Alkoholtestkäufen in den einschlägigen Gesetzen rechtfertigt, hat der Gesetzgeber zu entscheiden." Dann weist das Bundesgericht darauf hin, dass es darum gehe, diese Gesetzesbestimmung am richtigen Ort festzuschreiben. Zur Diskussion standen nämlich Testkäufe, wie sie Basel-Landschaft durchgeführt hat, gestützt auf eine Regelung, die als ungenügend erachtet wurde. Darum hat dann das Bundesgericht den Schluss gezogen, man müsse eine richtige gesetzliche Grundlage haben. Die würden wir hier ja machen.
Jetzt noch zum Antrag Schwaller, den ich an sich schon verstehe. Der bringt dann einfach bei der Durchsetzung, wie ich das im Moment sehe, rechtlich noch einige Probleme mit sich. Nach dem allgemeinen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht ist es so, dass auf Unternehmen nur durchgegriffen werden kann, wenn die natürliche Person, der ein Verhalten angelastet werden könnte, nicht ermittelt werden kann. In allen Fällen von Testkäufen wissen Sie natürlich an sich, wer jene natürliche Person ist. Herr Schwaller möchte bis zum Unternehmen durchgreifen, was an sich verständlich wäre. Aber wenn man es bei dieser absoluten Bestimmung belässt, wie Sie das mit guten Gründen möchten, Herr Schwaller, dann wird es praktisch nie zu einer Strafe kommen. Denn bei jedem Unternehmen oder in jedem Geschäft steht vorne eine natürliche Person. Die kann ermittelt werden, die kann bestraft werden, und wenn hier das allgemeine Strafrecht oder das Verwaltungsstrafrecht gelten würde, wenn man das nicht aushebeln kann, dann wäre das Unternehmen selber nicht zu belangen. Das möchten Sie ja nicht; das ist ja nicht der Sinn der Übung.
Darum müssten wir einmal genau anschauen, wie man das dann rechtlich verankern müsste und wo man im Rahmen dieses Gesetzes andere Vorschriften aufheben müsste, damit es dann auch wirklich so funktioniert, wie Sie sich das vorstellen würden.
Ich kann Ihnen keine abschliessende Antwort geben. Wir haben eine Einschätzung des Bundesamtes für Justiz, die besagt, dass es dazu führen würde, dass man dann eine Widerhandlung gegen das Abgabeverbot praktisch nicht bestrafen könnte. Das möchten wir nicht. [PAGE 299]