Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2001-11-28
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-11-28
Wortprotokoll
Mein Antrag, das Gesetz in Artikel 15 um die neuen Absätze 5 und 6 zu ergänzen, betrifft den Lehrvertrag. Ein Rahmengesetz - das ist der Verwaltung zuzubilligen - soll nicht alle Details enthalten, aber bei der Überarbeitung des Gesetzes sind doch zwei in der Praxis nicht unwichtige Dinge auf der Strecke geblieben, nämlich einerseits die heute geltende Verpflichtung der Berufsbildungsämter, sich bei der fristlosen Auflösung von Lehrverträgen darum zu kümmern, ob nicht noch eine Lösung über die Weiterführung des Lehrverhältnisses getroffen werden kann. Das ist Artikel 25 Absatz 1 des heute gültigen Gesetzes; dem entspricht in meinem Antrag Artikel 15 Absatz 5.
In Absatz 6 - Artikel 25 Absatz 3 des geltenden Gesetzes - würde andererseits die Verpflichtung des Berufsbildungsamtes festgeschrieben, dass dann, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen wird oder aus anderen Gründen nicht mehr weitergeführt werden kann, dafür gesorgt wird, dass die Lehrlinge - oder nach der neuen Terminologie die "lernenden Personen" - ihre begonnene Lehre ordnungsgemäss beenden können. Das ist etwas, was durchaus aktuell ist und in der Praxis eine Bedeutung hat. Gerade der Fall Swissair hat gezeigt, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Lehrlinge ihre Lehre beenden können. Das muss auch in Zukunft eine öffentliche Aufgabe bleiben.
Ich räume durchaus ein, dass die jetzige Fassung des Antrages kein Meisterwerk an Eleganz ist. So gesehen, meine ich, bringt die Zustimmung zum Antrag den Willen des Nationalrates zum Ausdruck, dass diese Verpflichtungen der Berufsbildungsbehörde beibehalten werden sollen. Im Ständerat kann dann redaktionell eine etwas schlankere und elegantere Fassung gefunden werden. Auch die terminologische Anpassung - "Arbeitgeber" und "lernende Person" - muss natürlich nachgeholt werden. Die bisherige Möglichkeit für die Berufsbildungsbehörde, einen Lehrvertrag notfalls aufzuheben, ist in Absatz 4 des neuen Gesetzes aufgenommen. Logischerweise müssen auch die übrigen Verpflichtungen beibehalten werden, nämlich dass man dafür besorgt ist, dass die Lehren ordnungsgemäss beendet werden können.