Kuprecht Alex · Ständerat · 2014-03-19
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-19
Wortprotokoll
Die Motion Darbellay beauftragt den Bundesrat, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzunehmen. Die Änderungen sollen garantieren, dass das Taggeld auch in solchen Fällen bezahlt werden muss, in denen die Erwerbsunfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person als Jugendliche erlitten hat, obwohl sie zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht zum versicherten Personenkreis, wie er im ersten Kapitel in Artikel 1a UVG umschrieben ist, gehörte beziehungsweise noch gar nicht gehören konnte. Das ergibt also den Grundsatz, dass nur diejenigen Versicherungsleistungen beanspruchen können, die zum Zeitpunkt eines versicherten Ereignisses auch zum Versichertenkreis gehören. Die nun neu geforderte Ausdehnung auf eine generelle Leistungspflicht - bei Rückfällen und Spätfolgen von nicht UVG-versicherten Personen infolge eines Unfalls - auf einen neuen versicherten Personenkreis würde dem heutigen Versicherungssystem zuwiderlaufen. Die Anspruchsvoraussetzung, wie sie in Artikel 3 UVG insbesondere in Bezug auf Nichtberufsunfälle festgehalten ist, nämlich die wöchentliche Mindestarbeitszeit von acht Stunden bei einem Arbeitgeber, wäre nicht mehr gerechtfertigt. Mit der Umsetzung der Motion würde ein Systemwechsel von der Arbeitnehmerversicherung hin zu einer Volksversicherung mit entsprechenden Kosten vollzogen. Es kommt hinzu, dass im UVG auch das geltende Verbot der Rückwärtsversicherung gilt, gegen welches damit verstossen würde. Es kommt zusätzlich hinzu, dass in diesem Falle auch gegen die für die Unfallversicherung geltenden Prinzipien der Kausalität und der Äquivalenz verstossen würde.
Es ist daher klar, dass sich die Umsetzung einer derartigen Systemänderung als sehr schwerwiegend und schwierig erweisen dürfte. Die betroffenen Personen hätten bei einem Rückfall oder den eingetretenen Spätfolgen Jahre oder Jahrzehnte nach dem seinerzeit erfolgten Unfallereignis den Nachweis zu erbringen, dass die nun zu beantragende Taggeldleistung effektiv auf dieses Ereignis zurückzuführen sei. Die Beweislast läge also bei derjenigen Partei, die aufgrund eines Sachverhaltes ein Recht auf eine Leistung ableitet und diese auch entsprechend einfordert. Nach so vielen Jahren würde dies jedoch ein sehr hohes Risiko bedeuten, und ein solcher Beweis dürfte unter Umständen sehr schwer zu erbringen sein. Sämtliche zur Anspruchsbegründung notwendigen Informationen und Beweismittel müssten zusammengetragen werden. Ob sie überhaupt noch vorhanden wären, sei einmal dahingestellt. Ein massiver Aufwand wäre mit Sicherheit die Folge dieser motionären Absicht und würde mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Flut von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit sich bringen.
Die von der Kommissionsmehrheit beantragte Änderung der Motion würde im Grundsatz an der soeben gemachten Darlegung nichts ändern. Bei Taggeldern wäre aufgrund einer durch den Bundesrat vorzunehmenden einschlägigen Bestimmung zu garantieren, dass sie in den geforderten Bereichen der Spätfolgen und Rückfälle einer Verletzung, die eine versicherte Person als Jugendliche erlitten hätte, begründet werden müssten. Ein Jugendlicher ist bis zum Eintritt in eine Lehre jedoch kein Versicherter gemäss Artikel 1a UVG und kann somit keine versicherte Person sein, die einen Rechtsanspruch geltend machen kann.
Ich ersuche Sie deshalb im Namen der Minderheit, einem derartigen Systemwechsel, der die Grundprinzipien des Versicherungsgedankens missachtet, ein hohes Risiko der zu führenden Beweislast beinhaltet und ein hohes Prozessrisiko mit sich bringt, nicht zu folgen und die Motion Darbellay und auch den Änderungsvorschlag gemäss der Kommissionsmehrheit abzulehnen, wie dies auch der Bundesrat beantragt.