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Luginbühl Werner · Ständerat · 2014-03-19

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2014-03-19

Wortprotokoll

Das Folgerecht ermöglicht Kunstschaffenden, dass sie an allfälligen Weiterverkäufen ihrer Originalwerke im Handel mit einem prozentualen Anteil beteiligt werden. Die Entschädigungen in der EU betragen maximal 4 Prozent des Weiterverkaufspreises, aber höchstens 12 500 Euro je Verkauf. Der aktuelle Entwurf des US-Kongresses sieht 5 Prozent vor.

Im Gegensatz zum umliegenden Ausland hat die Schweiz das Folgerecht bisher nicht eingeführt. Schweizer Künstler sehen sich daher gegenüber ihren Kollegen im Ausland benachteiligt. Das Thema Folgerecht wurde bereits verschiedentlich diskutiert: bei der Totalrevision des Urheberrechtes im Jahre 1992 und später bei dessen Teilrevision 2007. Der Ständerat hatte im Jahr 1992 auch einen Regelungsvorschlag seiner Kommission übernommen, der Nationalrat lehnte die Regelung jedoch ab.

Das vorliegende Postulat hat zum Ziel, dass uns in einem Bericht aufgezeigt wird, wie eine Regelung in der Schweiz ausgestaltet werden könnte und wo allfällige Probleme liegen. Das Folgerecht ist in der von der Schweiz unterzeichneten und ratifizierten internationalen Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst verankert. Seit dem 1. Januar 2012 gilt das Folgerecht für alle Berechtigten im EU-Raum. Da nun nur noch die Schweizer Künstler bei Wiederverkäufen ihrer Werke leer ausgehen, ist es an der Zeit, die Frage aufzunehmen und eine mögliche Regelung näher zu prüfen. Denn anders als Komponisten oder Schriftsteller haben Künstler der bildenden und angewandten Kunst sowie der Fotografie keine Einnahmen aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke.

Der Kunsthandel ist skeptisch. Er befürchtet, bei der Einführung des Folgerechts in der Schweiz seinen Standortvorteil zu verlieren. Das war auch in anderen Ländern so, allerdings führte die Einführung des Folgerechts in diesen Ländern kaum oder nicht zu einer Abwanderung von Kunsthändlern. Es wäre aber sicher interessant, wenn sich der Bericht auch mit diesem Aspekt befassen würde.

Visarte, der Berufsverband der visuell schaffenden Künstlerinnen und Künstler in der Schweiz, beantwortet die relevanten Fragen zum Folgerecht in einer Broschüre, die Sie alle erhalten haben. Visarte erinnert uns auch daran, dass es niemand anders war als der Maler Ferdinand Hodler, der in der Schweiz das Folgerecht schon vor über hundert Jahren propagierte. Hodler war damals Zentralpräsident der Gesellschaft schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten, der heutigen Visarte.

Ich danke dem Bundesrat für die Bereitschaft, eine eingehende Prüfung vorzunehmen, damit wir aufgrund eines fundierten Berichtes zu dieser Frage die Handlungsoptionen diskutieren können.