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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-10

Wortprotokoll

Frau Ständerätin Fetz beantragt bei Artikel 2 Buchstabe e, dass nur noch Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz "im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit" Dritten zur Verfügung stellen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, also zum Beispiel Restaurants, Hotels oder Spitäler. Sie beantragt weiter eine entsprechende Änderung von Artikel 29.

Dazu jetzt einfach Folgendes: Der Bundesrat schlägt vor, dass alle Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Wenn Sie den Antrag Fetz annähmen, müssten Privatpersonen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen - das könnten Sie alle sein, eben alle, die jemandem ihr Netz zur Verfügung stellen -, eine Überwachung durch den Dienst ÜPF gemäss Artikel 29 nicht mehr dulden. Sie müssten dem Dienst also keinen Zugang zu ihren Anlagen gewähren und ihm auch die zur Überwachung notwendigen Auskünfte nicht erteilen. Sie müssten auch die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten der überwachten Person nicht liefern.

Sie müssen sich vor Augen halten, dass eine Privatperson bei all diesen Pflichten, welche sie nach dem Entwurf des Bundesrates hätte, nicht die ganze Infrastruktur bereithalten oder etwas dafür tun müsste - es geht nicht um umfassende Überwachungspflichten. Sie müsste auch keine Randdaten speichern oder Echtzeitüberwachungen durchführen. Sie müsste einfach das liefern, was sie ohnehin hat - darum geht es. Das entspricht der Mitwirkungspflicht, die jeder Mann und jede Frau gemäss der Strafprozessordnung hat. Wenn Sie Unterlagen oder Gegenstände besitzen, die in einem Strafverfahren relevant sind, müssen Sie diese abliefern, dann müssen Sie diesen Beitrag leisten und können nicht sagen, das seien Ihre privaten Unterlagen. Wenn in der Strafverfolgung zum Beispiel solche Gegenstände oder Unterlagen von Relevanz sind, wenn sie dazu beitragen, Täter in einem Strafverfahren zu identifizieren, müssen Sie diese herausgeben; das ist die grundsätzliche Herausgabepflicht gemäss Artikel 265 der Strafprozessordnung. Warum soll man jetzt sagen, ausgerechnet hier gelte dieser Grundsatz nicht?

Sie haben bei Gegenständen und bei Unterlagen eine Herausgabepflicht und eine Mitwirkungspflicht; und hier hätten Sie diese nicht. Diese Einschränkung wäre also auch nicht mit der Strafprozessordnung vereinbar, es wäre nicht konsequent, man würde dort eine Lücke schaffen, ausgerechnet bei der Überwachung. Eine solche Einschränkung wäre am Schluss faktisch auch noch ein Anreiz für Kriminelle, die Fernmeldenetze von Privatpersonen zu nutzen. Das wollen wir nicht. Wir wollen, dass Privatpersonen, wie es in der Strafprozessordnung vorgesehen ist, ihren Beitrag leisten müssen bzw. eine Herausgabepflicht haben, aber - ich sage es noch einmal - nur für das, was sie ohnehin haben, was ohnehin vorhanden ist.

Von daher macht diese Ausnahme für Privatpersonen keinen Sinn. Ich bitte Sie deshalb, den Einzelantrag Fetz abzulehnen.

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