Vogler Karl · Nationalrat · 2014-06-02
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-02
Wortprotokoll
Die Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft verlangt einen neuen Artikel 261ter im Strafgesetzbuch, welcher - analog zum Rassendiskriminierungsverbot gemäss Artikel 261bis StGB - die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen unter Strafe stellt. Auslöser dafür war eine Plakatkampagne des Bundesamtes für Sozialversicherungen von Ende 2009 mit dem Ziel, Behinderte zu integrieren, statt ihnen mit Vorurteilen zu begegnen. Die in den ersten Satzteilen der Kampagne bewusst negativ gehaltenen und erst in den zweiten Satzteilen ins Positive gewendeten, optisch aber kleiner dargestellten Aussagen lösten damals zahlreiche empörte Reaktionen aus und führten zur vorliegenden Standesinitiative.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, und zwar mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Warum das? Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt Menschen vor verschiedenen Diskriminierungen, und zwar in einem weiteren Umfang, als diese strafbar sind. Namentlich erwähnt die Verfassung auch das Diskriminierungsverbot wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Strafrechtlich geschützt in der Schweiz ist nur die Diskriminierung wegen der Rasse, der Ethnie oder der Religion.
Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass kein Handlungsbedarf besteht, eine Strafnorm zu schaffen, welche die Diskriminierung behinderter Menschen analog zu Artikel 261bis StGB untersagt. Bereits heute bestehen verschiedene Regelwerke zum Schutze Behinderter vor Diskriminierung. Dazu gehören das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das Behindertengleichstellungsgesetz, der Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen gemäss den Artikeln 28ff. ZGB sowie Tatbestände verbaler Beschimpfung, Bedrohung, körperlicher Gewalt oder Sexualdelikte, die gegen Menschen mit Behinderung gerichtet und gemäss Strafgesetzbuch strafbar sind. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass eine Spezialregelung für Diskriminierungen von behinderten Menschen im Strafrecht fehl am Platze ist. Diskriminierungen solcher Art können nicht mit der Diskriminierung wegen Rasse, Ethnie oder Religion gleichgesetzt werden, weil ein behinderter Mensch naturgemäss nicht über alle Fähigkeiten eines gesunden Menschen verfügt. Deshalb wäre es problematisch, eine allgemeine Strafbarkeit für das Verweigern einer für die Allgemeinheit bestimmten Leistung gegenüber behinderten Menschen einzuführen. Selbst das Behindertengleichstellungsgesetz sieht denn nicht überall die Pflicht vor, bauliche Schranken zu beseitigen. Auch gilt es zu beachten, dass die Initiative nur einen kleinen Teil der in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung aufgeführten möglichen Diskriminierungen aufnimmt.
Bei der vorliegenden Initiative kommt hinzu, dass diese auf einer Kampagne beruht, welche zweifelsohne nicht zur Diskriminierung aufrufen wollte. Das Gegenteil trifft zu. Es fehlte am entsprechenden Vorsatz. Strafbar gemäss dem eingereichten Entwurf wäre aber nur die vorsätzliche Begehung. Die Initianten der genannten Kampagne hätten somit auch mit einem entsprechenden Artikel im StGB strafrechtlich gar nicht verfolgt werden können.
Wie Sie gehört haben, beantragt Ihnen die Kommissionsminderheit, der Standesinitiative Folge zu geben, dies auch unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 138 I 475. Die Minderheit stösst sich am entsprechenden Sachverhalt und beurteilt diesen als nicht zu duldende Diskriminierung, und dies, obwohl es auch für die Minderheit zumindest diskutabel ist, ob eine Bestimmung im Strafrecht eine wirklich adäquate Antwort auf das Problem ist.
Eine abschliessende Bemerkung zur Kommissionsberatung: Ihre Kommission hat es mit 16 zu 8 Stimmen ebenfalls abgelehnt, den Bericht zum Postulat Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", abzuwarten und erst anschliessend die Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft zu behandeln.
Zusammengefasst ersuche ich Sie, der Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft, analog dem Ständerat, keine Folge zu geben. Wie gesagt, beantragt Ihnen dies eine klare Kommissionsmehrheit. Das Stimmenverhältnis in der Kommission betrug 15 zu 7 bei 2 Enthaltungen.