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Casanova Corina · 2014-06-02

Casanova Corina · Graubünden · 2014-06-02

Wortprotokoll

In Artikel 3a schlägt der Bundesrat vor, wann auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden kann. Was er hier vorschlägt, ist eine abschliessende Aufzählung von Ausnahmen. Sie zeigt, wo er auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichten kann, und sie entspricht der geltenden Praxis. Dem Bundesrat wäre es, auch aus Transparenzgründen, wichtig, dass man das hier kodifizieren würde. Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Kantone haben das nicht bestritten, sie sind damit einverstanden. Wie ich eingangs in der Eintretensdebatte gesagt habe, geht es dem Bundesrat auch darum, das Vernehmlassungsverfahren zu verwesentlichen.

Im Namen des Bundesrates beantrage ich Ihnen, dem Bundesrat zu folgen.

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