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Walter Hansjörg · Nationalrat · 2014-09-16

Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-09-16

Wortprotokoll

Zur Ausgangslage dieser parlamentarischen Initiative der FDP-Fraktion, "Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen", vom 17. Juni 2010: Die WAK des Nationalrates und des Ständerates haben beschlossen, dieser Initiative Folge zu geben. Die Verwaltung erarbeitete einen Gesetzentwurf und eine Ausweitung von Artikel 47 Bankengesetz. Am 29. Oktober 2013 genehmigte die WAK des Nationalrates den Entwurf und schickte ihn in die Vernehmlassung.

Wie sieht das geltende Recht aus? Gemäss Artikel 47 Bankengesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Funktion anvertraut worden ist oder das er in seiner Funktion wahrgenommen hat. Vom Strafbestand ist heute nicht erfasst, wer in Kenntnis des widerrechtlichen Handelns nachträglich in den Besitz von Bankkundendaten kommt und diese zum eigenen Vorteil verwendet. Analoge Regeln gibt es im Kollektivanlagengesetz, in Artikel 148, und im Börsengesetz, in Artikel 43.

Für die Kommissionsmehrheit ist die Rechtslage ungenügend, wenn es möglich ist, dass Bankkundendaten in Kenntnis der widerrechtlichen Beschaffung verwertet werden können. Die Kommissionsmehrheit will die vorhandene Gesetzeslücke schliessen. Sie schlägt nun vor, dass es unter Strafe gestellt wird, wenn jemand vorsätzlich ein unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis anderen Personen weitergibt oder für sich oder einen anderen ausnützt. Die präventive Wirkung soll dadurch erhöht werden, dass ein qualifizierter, als Verbrechen ausgestalteter Tatbestand geschaffen wird. Personen, welche sich durch eine solche Handlung einen Vermögensvorteil verschaffen, werden demnach mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aus Kohärenzgründen muss im Kollektivanlagengesetz und im Börsengesetz die gleiche Anpassung wie im Bankengesetz vorgenommen werden.

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage grossmehrheitlich begrüsst. Eine Kommissionsminderheit lehnt die Vorlage mit dem Argument ab, dass mit dem automatischen Informationsaustausch der Anreiz zum Verkauf von Bankkundendaten massiv gesunken sei, dass diese Vorlage also nicht mehr so aktuell sei. Es gilt aber zu bedenken, dass der automatische Informationsaustausch im Steuerbereich nur mit einzelnen Staaten respektive der EU und mit entsprechenden Voraussetzungen eingeführt werden könnte. [PAGE 1528]

Mit diesem Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses wird das Vertrauen in die Schweizer Bankenbranche wieder gestärkt und die globale Wettbewerbsfähigkeit unserer Banken verbessert.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 6 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.