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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-19

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-19

Wortprotokoll

Die Frage des Geltungsbereiches - und darum geht es ja hier in Artikel 4 - ist eine ganz zentrale Frage dieses Gesetzes. Damit steht und fällt letztlich diese Vorlage.

Ihr Rat hat in der ersten Lesung den Geltungsbereich in Artikel 4 massiv eingeschränkt. Ich war deshalb sehr froh, dass der Ständerat in diesen Punkten dem Bundesrat gefolgt ist, und ich bin auch sehr froh, dass Ihre Kommission heute Morgen beschlossen hat, sich im Wesentlichen dem Ständerat und dem Bundesrat anzuschliessen.

Ihre Kommission schlägt nun noch eine kleine Präzisierung in den Ziffern 1 und 2 vor, um deutlich zu machen, dass es bei diesem Gesetz in erster Linie um Sicherheitsdienstleistungen geht, die in einem komplexen Umfeld erbracht werden. Sie nimmt damit eine Formulierung auf, die auch im internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister verwendet wird. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, dass völlig unproblematische Sicherheitsdienstleistungen eben nicht erfasst werden sollten.

Ich widersetze mich diesem Antrag Ihrer Kommission nicht. Es wird allerdings sinnvoll sein, den Begriff in der Ausführungsverordnung zu konkretisieren, damit der Geltungsbereich möglichst präzise umschrieben werden kann und damit auch Rechtssicherheit gewährleistet ist. Selbstverständlich hat die zuständige Behörde die Komplexität des Umfeldes auch bei der Beurteilung der Meldungen von Sicherheitsunternehmungen zu berücksichtigen. Von daher kann der Bundesrat mit dieser Präzisierung leben.

Ich erlaube mir, beim Geltungsbereich noch eine Klarstellung zuhanden der Materialien anzubringen; das bezieht sich jetzt auf Artikel 3. Artikel 3 sieht vor, dass gewisse dort aufgezählte Sicherheitsdienstleistungen und Tätigkeiten vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, wenn sie im EU- bzw. im Efta-Raum erbracht werden. Der Artikel nimmt auch solche Unternehmen aus, die solche Dienstleistungen im EU-/Efta-Raum erbringen. Diese Bestimmung darf aber nicht so verstanden werden, dass Unternehmen, die neben gemäss Artikel 3 ausgenommenen Dienstleistungen auch noch Sicherheitsdienstleistungen in anderen Ländern erbringen, überhaupt nicht mehr unter das Gesetz fallen. Unternehmen, welche Sicherheitsdienstleistungen ausserhalb des EU-/Efta-Raums erbringen, fallen selbstverständlich in den Geltungsbereich des Gesetzes, auch wenn diese Unternehmen gleichzeitig innerhalb von EU- oder Efta-Staaten unter Artikel 3 ausgenommene Dienstleistungen erbringen. Eine entsprechende Präzisierung im Gesetz haben Sie zwar abgelehnt, aber nicht deshalb, weil Sie eine solche Präzisierung als falsch erachteten, sondern weil Sie sie für unnötig befanden. Deshalb habe ich mir erlaubt, diese Klärung hier noch einzubringen.