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Janiak Claude · Ständerat · 2009-06-10

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-10

Wortprotokoll

Wir behandeln die beiden Geschäfte 05.458 und 06.441 gemeinsam. Es ist ein Thema, das uns hier schon mehrfach beschäftigt hat. Sie erinnern sich, dass wir am 2. Juni 2008 beiden Initiativen mit dem Stimmenverhältnis von zwei zu eins Folge gegeben haben. Der Nationalrat stellte sich quer. Ihre Kommission hat [PAGE 636] sich deshalb einmal mehr mit diesem Thema beschäftigt. Sie haben einen schriftlichen Bericht erhalten. Die Kommission beantragt mit 9 zu 3 Stimmen, an unserem Beschluss festzuhalten und den parlamentarischen Initiativen Folge zu geben.

Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass im Bereich des Konsumentenschutzes bei Fernabsatzgeschäften Handlungsbedarf besteht. Ich möchte nicht alles wiederholen, was wir schon im ersten Bericht vom 14. April 2008 geschrieben haben. Wir haben dort dargelegt, dass insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr ein beträchtliches Missbrauchspotenzial vorhanden ist. Das geltende Schweizer Vertragsrecht schützt Konsumentinnen und Konsumenten diesbezüglich nur ungenügend. Die Besonderheiten beim Vertragsabschluss auf Distanz erfordern besondere Vorschriften, um einen angemessenen Konsumentenschutz zu erreichen. Die Kommission hat schon damals darauf hingewiesen, und sie weist auch heute darauf hin, dass auch der Bundesrat im Zusammenhang mit dem geplanten Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr Defizite im schweizerischen Vertragsrecht festgestellt hat. Das liegt mittlerweile auch schon einige Zeit zurück.

Was den Telefonverkauf betrifft, verweist die Kommission ausserdem auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen, welche den Bundesrat zu gesetzgeberischen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen auffordert. Ihre Kommission ist der Ansicht, dass mit Telefonverkäufen in ähnlicher Weise wie bei Haustürgeschäften Missbrauch betrieben werden kann. Dort haben wir die Gesetze entsprechend angepasst. Es ist deshalb gerechtfertigt, auch einen ähnlichen gesetzlichen Konsumentenschutz in diesem Bereich vorzusehen.

Wir weisen noch einmal auf die Diskrepanz zwischen dem europäischen und dem schweizerischen Recht hin: Im Gegensatz zum schweizerischen kennt das EU-Recht spezifische Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr, wodurch Konsumentinnen und Konsumenten in der EU klar besser geschützt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher schlechtergestellt werden sollen als Konsumentinnen und Konsumenten in der EU.

Indem der Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr angehoben wird, wird zudem das Vertrauen der Konsumenten in den elektronischen Geschäftsverkehr und damit in diese Handelsform an sich gestärkt. Es ist ja heute schon so, dass diese Handelsform zunimmt; das wird auch weiterhin der Fall sein. In diesem Zusammenhang ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat den elektronischen Handel auf internationaler Ebene stärken will, wie aus dem Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2008 hervorgeht. Den haben wir in diesem Rat meines Wissens bereits zur Kenntnis genommen.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und an unseren Beschlüssen festzuhalten.

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