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Niederberger Paul · Ständerat · 2011-09-20

Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-20

Wortprotokoll

Am 31. Mai 2001 hat die Uno das Uno-Feuerwaffenprotokoll genehmigt. Das Abkommen will in den Vertragsstaaten einen Mindeststandard und eine gewisse Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen schaffen. Damit soll ein effizientes Vorgehen im Kampf gegen illegale Waffenherstellung und illegalen Waffenhandel ermöglicht werden. Aktuell sind 79 Staaten bereits dabei, und es werden noch weitere dazukommen. Zur besseren Prävention dienen verschiedene Einzelmassnahmen, so zum Beispiel die individuelle Markierung von Feuerwaffen und deren Registrierung und, soweit sinnvoll, die Registrierung von dazugehörigen Teilen [PAGE 853] und Komponenten sowie Munition. Auch zuverlässige Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchführungskontrollmassnahmen, verstärkte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch unter den teilnehmenden Staaten dienen der besseren Prävention.

Ein weiteres zusätzliches Instrument ist das Uno-Rückverfolgungsinstrument. Es betrifft die Markierung, die Registrierung und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Dieses Instrument ist rechtlich nicht bindend. Die Uno-Mitgliedstaaten sind lediglich politisch verpflichtet. Die Schweiz beteiligte sich aktiv an der Ausarbeitung des Protokolltextes.

Die geltende schweizerische Rechtsordnung erfüllt die Anforderungen des Uno-Feuerwaffenprotokolls bereits weitgehend. Trotzdem sind Anpassungen notwendig, Sie haben es im Entwurf 1 gesehen; dort geht es um Änderungen im Waffengesetz. Im Waffengesetz ist zu präzisieren, dass die Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei für die Bearbeitung von ausländischen Ersuchen um Rückverfolgung, von entsprechenden Anfragen aus dem Ausland zuständig ist. Ebenfalls ist die rechtliche Grundlage für eine Datenbank, in der Markierungen gespeichert werden, zu schaffen. Das ist ein wichtiger Punkt. Es hat aber gar nichts mit einem zentralen Waffenregister zu tun. Das haben wir in diesem Rat ja aufgrund von Vorstössen ausführlich diskutiert.

Ebenfalls aufzunehmen ist eine Bestimmung betreffend das unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Abändern oder Ergänzen von nach Artikel 18a vorgeschriebenen Markierungen von Feuerwaffen.

Das Waffengesetz ist in den letzten Jahren immer wieder angepasst worden. Aus heutiger Optik werden im Waffenrecht keine weiteren Änderungen notwendig sein. Wir hoffen, dass sich diese Aussage, die auch auf die Aussagen von Frau Bundesrätin Sommaruga abgestützt ist, als zutreffend erweisen wird.

Nun zum Entwurf 2, bei dem es um die Änderungen beim militärischen Informationssystem geht: Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht werden künftig während zwanzig Jahren aufbewahrt. Die weiteren Änderungen im Entwurf 2 sind unabhängig vom Uno-Feuerwaffenprotokoll und vom Uno-Rückverfolgungsinstrument notwendig.

Im Waffengesetz wird im Zusammenhang mit der Umsetzung von Schengen-Weiterentwicklungen folgende Änderung beantragt: Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken, sollen sie nun auch im Waffengesetz ausdrücklich von der Bewilligungspflicht für das Verbringen von Feuerwaffen und Munition in schweizerisches Staatsgebiet und von der Bewilligungspflicht für das Tragen von Feuerwaffen befreit werden.

Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, den Entwürfen 1 und 2 zuzustimmen.