Föhn Peter · Ständerat · 2013-09-19
Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-19
Wortprotokoll
Dieser Artikel 18, "Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer", hat in der Kommission wirklich ziemlich viel Unsicherheit verursacht, das heisst mit anderen Worten: Es hat in der Kommission auch eine grosse Diskussion gegeben; denn man ist nicht sicher, wie das verstanden werden muss. Was heisst "eine Mindestaufenthaltsdauer von drei bis fünf Jahren"? Geht es um drei oder fünf Jahre oder um etwas dazwischen? Ich glaube, wir müssen hier eine Differenz schaffen, denn das muss besser und exakter formuliert werden.
Zum Inhaltlichen: Bei Absatz 1 bitte ich Sie, dem Einzelantrag Engler zu folgen, das heisst, dass wir auf fünf Jahre gehen. Dann kann es der Kanton machen, wie er will. Damit kommen wir auch dem Nationalrat einen Schritt näher.
Zu Absatz 2: Da habe ich andere Gründe - diese habe ich von meinem Kanton erfahren -, die zeigen, dass es ziemlich oder sehr unklar ist, wenn wir das so belassen: Eine Person reicht ein Einbürgerungsgesuch ein und zieht dann zum Beispiel in die Westschweiz, wo eine andere Sprache gefragt ist, wo andere Rechte gelten usw. Es gelten dann eben nicht mehr die Rechte des Herkunftskantons. Da bestehen Unsicherheiten - so wurde mir gesagt -, weil es überhaupt keine Regelung gibt. Ich glaube auch, dass es ganz klar sein müsste, dass der Kanton und die Gemeinde zuständig sind, in denen die Person eben gerade wohnt. Innerhalb des Kantons ist das allermeistens überhaupt kein Problem. Wenn die Person ins Ausland zieht, entfällt das Gesuch. Die Frage ist ganz einfach: Wie verhält es sich beim Wegzug in einen anderen Kanton, in eine ganz andere Region, insbesondere wenn es eine andere Sprachregion ist?
Ich bitte Sie, hier dem Streichungsantrag der Minderheit Diener Lenz zu folgen. Dann kann man noch einmal über die Bücher gehen und den ganzen Artikel 18 verständlich und gut formuliert neu gestalten. Dann haben wir eine nach allen Seiten befriedigende Lösung.