Engler Stefan · Ständerat · 2013-09-19
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-19
Wortprotokoll
Mein Antrag betrifft Artikel 18 Absatz 1. Es geht um die Mindestaufenthaltsdauer, die von den kantonalen Gesetzgebungen vorgesehen werden kann.
Wir kennen die ordentliche Einbürgerung bekanntlich als ein dreistufiges Modell. Der Weg zur Einbürgerung im ordentlichen Einbürgerungsverfahren beginnt bei der Gemeinde, somit spielen die Gemeinden in diesem föderalistischen Einbürgerungssystem eine Schlüsselrolle. Die Gemeinden müssen deshalb über einen gesetzlichen Spielraum verfügen können, um beispielsweise die Integrationskriterien beurteilen zu können oder aber eine minimale Aufenthaltsdauer für die eigene Gemeinde zu verlangen. So liegt es doch auf der Hand, dass die Gemeinde, die das Einbürgerungsgesuch zuerst zu beurteilen hat, den Gesuchsteller und sein Umfeld kennen möchte. Eine gewisse Verbundenheit mit der Gemeinde darf die Gemeinde wohl voraussetzen.
Genau diesem Zweck dient die Mindestaufenthaltsdauer, die heute beinahe in allen Kantonen die Regel ist. Eine Übersicht über die Kantone und die jeweilige Mindestaufenthaltsdauer zeigt, dass es zwei Kantone gibt, nämlich Basel-Stadt und Genf, die eine Mindestaufenthaltsdauer von acht oder sogar mehr, nämlich zehn Jahren verlangen, dann gibt es eine grosse Gruppe von Kantonen, die sich mit einer Mindestaufenthaltsdauer von fünf oder sechs Jahren begnügen. Die letzte Gruppe von ungefähr acht Kantonen schreibt eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei oder drei Jahren vor.
Der Bundesrat möchte diesen Spielraum mit seinem eigenen Vorschlag beschränken, indem er für die Kantone vorsieht, dass diese, sofern sie das wünschen, die minimale Aufenthaltsdauer auf höchstens drei Jahre festlegen können. Es wurde vom Kommissionssprecher zu Recht gesagt, dass der Nationalrat viel strenger ist. Er verpflichtet die Kantone - es stört mich an diesem Vorschlag, dass die Autonomie der Kantone beschnitten wird -, die Mindestaufenthaltsdauer bei drei bis fünf Jahren festzulegen, und lässt dann den Spielraum nach oben offen, was nach meinem Dafürhalten auch nicht richtig sein kann. Man würde nämlich den Gesetzeszweck und die Einbürgerung vereiteln können, wenn beispielsweise eine maximale Mindestaufenthaltsdauer von zwölf oder fünfzehn Jahren festgeschrieben würde.
Mit meinem Antrag möchte ich den Spielraum der Kantone und damit auch der Gemeinden etwas vergrössern. Wenn die Kantone es wollen, sollen sie in der eigenen Gesetzgebung eine solche Aufenthaltsdauer vorsehen können, jedoch darf diese nicht mehr als fünf Jahre betragen.
Es wird jetzt dann wahrscheinlich eingewendet, der Vorschlag, den Spielraum der Kantone zu erhöhen, würde sich gegen die gewünschte Mobilität der Gesuchsteller richten und man solle darauf verzichten, die Mindestaufenthaltsdauer überhaupt in die Gesetzgebungen aufzunehmen. So lässt sich bei unserem Modell, nämlich dem dreistufigen Einbürgerungsverfahren, gerade nicht argumentieren. Man könnte mit der Mobilität möglicherweise dann argumentieren, wenn wir ein einstufiges Einbürgerungsverfahren hätten. Genau das wollen wir aber nicht. Wir wollen, dass im ordentlichen Einbürgerungsverfahren die Gemeinden, die Kantone und dann der Bund mitsprechen können.
Es ist deshalb richtig, so glaube ich, den Spielraum der Kantone noch etwas zu vergrössern und die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf und nicht bloss auf drei Jahre zu erhöhen.