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Engler Stefan · Ständerat · 2015-03-05

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-05

Wortprotokoll

Das Geschäft der parlamentarischen Initiative "Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf" erreicht uns in der Phase der Differenzbereinigung.

Zur Ausgangslage ist festzustellen, dass sich unser Rat am 2. Dezember 2014 materiell dem Beschluss des Nationalrates angeschlossen hat, nicht neu ein allgemeingültiges 14-tägiges Widerrufsrecht für Haustür- und Fernabsatzgeschäfte zu schaffen, sondern Widerrufsrecht auf Haustür- und Telefongeschäfte zu beschränken. Im Ergebnis hiess dies: Die Online-Geschäfte wurden aus der Vorlage herausgenommen. Weil dieser Beschluss aber Auswirkungen auf den gesamten Erlassentwurf hatte, haben Sie die Vorlage im Dezember an die Kommission zurückgewiesen, mit dem Auftrag, die aufgrund des neuen Beschlusses notwendigen Anpassungen an der Vorlage vorzunehmen.

Dafür wurden in der Kommission grundsätzlich drei Varianten diskutiert. Die erste Variante basierte auf dem bisherigen formellen Konzept einer Totalrevision der Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Dies hätte allerdings wesentliche Anpassungen der Vorlage erfordert - einer Vorlage, die bekanntlich ursprünglich darauf ausgerichtet war, ein allgemeines Widerrufsrecht für sämtliche Haustür- und Fernabsatzgeschäfte inklusive des gesamten Online-Handels nach dem Vorbild der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie neu zu schaffen.

Die zweite Variante, die ich als "Lückenschluss-Variante" bezeichnen möchte, wechselt das Konzept für die Vorlage und nimmt dafür das geltende OR als Grundlage. Das vereinfacht die Vorlage fundamental, indem das 14-tägige Widerrufsrecht für Telefongeschäfte den geltenden Bestimmungen zum Haustürgeschäft angehängt würde, was formell einer Teilrevision des Obligationenrechts gleichkäme. Im Ergebnis ist es das, was die parlamentarische Initiative ursprünglich auch wollte, nämlich "Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf". Die Kommission hat sich für diese Variante, für eine Teilrevision, entschieden, wofür sie gemäss dem Parlamentsrecht die Zustimmung der Schwesterkommission eingeholt hat.

Zur Vervollständigung noch die dritte Variante: Diese Variante wäre der gleichlautende Antrag der beiden Kommissionen an ihre Räte gewesen, den Erlassentwurf gemäss Artikel 90 des Parlamentsgesetzes während der Differenzbereinigung abzuschreiben. Das wollte die Mehrheit der Kommission dann aber doch nicht. Sie zog es vor, mit der nunmehr zur Teilrevision umgestalteten Vorlage eine Lücke im Widerrufsrecht zu schliessen. Daraus ergibt sich ein neues Konzept: Statt einer Totalrevision eine Teilrevision, auf der Grundlage des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften, das heisst eine stark entschlackte Vorlage, die Ihnen nun unterbreitet wird.

Es gibt aus der Kommission heraus keine Minderheitsanträge; auch liegen, soweit ich das gesehen habe, keine Einzelanträge aus dem Rat vor.