Bischof Pirmin · Ständerat · 2015-03-05
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-05
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, in dieser Frage der Mehrheit zu folgen. Es geht um die Frage, ob die Begehung des Deliktes, von dem wir sprechen, nur bei vorsätzlicher oder auch bei fahrlässiger Begehung bestraft werden soll. Es geht also um die Frage, bei welcher Schuldform eine Bestrafung erfolgen soll und wann nicht.
Auf den ersten Blick kann man sagen: Gut, Fahrlässigkeit sollte eigentlich auch strafbar sein. Wenn jemand das nicht absichtlich macht, sondern nur fahrlässig, müsste das ja eigentlich auch strafbar sein. Nun hat sich die Mehrheit für eine andere Version entschieden, und zwar aus folgender Überlegung: Wenn Sie die Fahrlässigkeit für strafbar erklären, dann wird einfach jeder grössere oder kleinere Unternehmer strafbar, auch wenn er aus Versehen und ohne es zu wollen, ein Werbemittel verwendet, das gegen die Gesetzesbestimmung verstösst.
Wenn Sie hingegen nur den Vorsatz für strafbar erklären, wie das die Mehrheit will und wie ich es Ihnen empfehle, dann ist dort auch der folgende Fall eingeschlossen: Der Unternehmer macht das zwar nicht absichtlich - nicht "mit Wissen und Willen", wie die Gerichte sagen; das wäre die [PAGE 72] Absicht, eine besondere Vorsatzform -, aber es passiert eventualvorsätzlich, wie das Bundesgericht gesagt hat. Ein Vorsatz liegt also auch vor, wenn der Unternehmer die Norm zwar nicht verletzen will, wenn er aber in Kauf nimmt - das ist die Formel -, dass das passiert. Das wären also etwa die Fälle, wo der Unternehmer die ganze Geschichte einfach an eine Werbeagentur auslagert und sagt: Mich interessiert eigentlich nicht, was damit passiert. In diesen Fällen wäre der Vorsatzbegriff im Sinne der Mehrheit immer noch erfüllt.
Mit der Fahrlässigkeit würden Sie aber zusätzlich auch noch den bestrafen, der aus reinem Versehen einen entsprechenden Verstoss begeht. Die Mehrheit der Kommission ist aber der Meinung, dass das falsch ist.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.