Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-17
Wortprotokoll
Das Geschäft, das Sie heute beraten, hat eine starke Legitimation, weil Sie sich selber im Jahr 2006 den Auftrag gegeben haben, diese Vorlage auszuarbeiten. Sowohl Ihr Rat als auch der Ständerat haben Handlungsbedarf festgestellt. In der Zwischenzeit ist nun diese Vorlage entstanden, die übrigens auch in der Vernehmlassung von einer grossen Mehrheit anerkannt und [PAGE 1580] unterstützt wurde, und zwar in dem Sinne, dass es heute beim Widerrufsrecht im Bereich des Telefonverkaufs, aber auch generell im Bereich des Fernabsatzgeschäftes Mängel und auch Lücken gibt.
Seit 2006 hat sich die Situation sicherlich nicht verändert. Wenn sie sich verändert haben sollte, dann so, dass der Handlungsbedarf nur noch grösser geworden ist. Das Online-Geschäft ist ein wachsender Markt. Man geht davon aus, dass heute ungefähr 6 Milliarden Franken im gesamten Online-Handel umgesetzt werden, und zwar nicht nur im Telefonverkauf, und dass dieser Umsatz jedes Jahr zunimmt.
Heute geht es also um die Frage, ob man ein allgemeines Widerrufsrecht für die Konsumentinnen und Konsumenten einführen soll, und zwar nicht nur beim Telefonverkauf, sondern im gesamten Fernabsatzgeschäft. Noch einmal: Das wurde in der Vernehmlassung so auch unterstützt.
Eine Minderheit möchte auf diese Vorlage nicht eintreten; das heisst, dass sie nicht einmal beim Telefonverkauf Handlungsbedarf anerkennt. Ich möchte Ihnen ganz konkret folgende Situation in Erinnerung rufen: Wenn Sie zu Hause - oder wo immer Sie auch sind - das Telefon abnehmen, dann wissen Sie nicht, ob Sie die Nachricht bekommen, dass Ihre Tochter Mutter geworden ist und Sie Grossmutter oder Grossvater geworden sind, ob Sie also eine solch wunderbare Nachricht erhalten oder ob Sie eine schreckliche Nachricht erhalten, ob es sich um eine absolute Banalität handelt oder ob Sie jemand anruft, der Ihnen etwas verkaufen will. Vielleicht sind Sie gerade am Kochen, die Kinder quengeln, oder Sie sind krank zu Hause - die Situation ist irgendeine, und Sie gehen ans Telefon. Meines Erachtens spielt dort ein Überraschungseffekt, der absolut vergleichbar ist mit der Situation, wenn Sie an die Türe gehen und jemand draussen steht. Ich muss Ihnen sagen, dass ich etwas erstaunt bin, dass man das überhaupt in Zweifel zieht. Ich bitte Sie wirklich, hier Ihren ursprünglichen Absichten treu zu bleiben und das Widerrufsrecht beim Telefonverkauf einzuführen.
Warum die Ausweitung auf den gesamten Online-Handel? Es ist richtig, dass beim Online-Handel der Überraschungseffekt in dieser Form nicht spielt, weil man ja selber am Computer sitzt und selber entscheidet, wo man allenfalls surft. Dort ist das Problem einfach, dass Sie das Produkt, das Sie kaufen, nicht sehen. Ich nenne Ihnen ein ganz simples Beispiel: Wenn Sie online Kleider einer bestimmten Kleidergrösse bestellen und die Grösse bei diesen Kleidungsstücken sehr, sehr klein ausgemessen ist, dann werden Ihnen die Kleider einfach nicht passen. Sie haben da keine Möglichkeit, das vorher zu überprüfen - das ist der Unterschied. Oder Sie bekommen etwas in einer total anderen Farbe als angegeben. Das Problem ist: Sie können es nicht anschauen, Sie können es nicht überprüfen, Sie können ein elektronisches Gerät nicht schnell anstellen und schauen, ob es funktioniert, wenn Sie die Batterien einlegen. Das ist das Problem beim Online-Handel. Deshalb bin ich der Meinung, dass es nicht nur sinnvoll, sondern zwingend ist, in diese Vorlage den Online-Handel aufzunehmen.
Ich denke, Herr Nationalrat von Graffenried hat die genau richtige Frage gestellt: Fällt ein Angebot per SMS unter den Online-Handel oder unter den Telefonverkauf? Ist es Online-Handel oder Telefonverkauf, wenn Sie per Skype bestellen? Genau diese Fragen stellen sich. Sie sehen, dass Sie das einfach nicht mehr auseinanderhalten können. Sie können per SMS auch zu einem Kauf aufgefordert werden, und dann, kann man sagen, haben Sie ja gar nicht von sich aus gehandelt. Die Unterscheidung, dass man im Internet selber aktiv wird und beim Telefonverkauf überrascht wird, können Sie nicht treffen. Wenn Sie hier beabsichtigen, dem Ständerat den Auftrag zu geben, dieses Problem, die Dinge irgendwie auseinanderzuhalten, dann wird das, wie ich denke, eine "mission impossible" sein - eben auch für den Ständerat. Denn diese Differenzierung kann gar nicht funktionieren. Sie funktioniert übrigens auch juristisch nicht; wir werden dann beim entsprechenden Minderheitsantrag noch darauf zurückkommen.
Es gibt bei diesem Geschäft ein paar Bedenken, die absolut gerechtfertigt sind. Was natürlich nicht geht, ist, dass Sie etwas bestellen, kurz benützen und dann im Rahmen des Widerrufsrechts zurückschicken. Im Ständerat kam folgender Fall zur Sprache: Man bestellt ein Hochzeitskleid, man heiratet ganz schnell und schickt nachher das Kleid wieder zurück. (Heiterkeit) Das wäre ein Missbrauch, das ist absolut klar. Aber genau gegen diese Missbräuche haben Sie ja die Ausnahmebestimmungen festgelegt. Diese Vorlage ist voll von Ausnahmebestimmungen zur Frage, wann das Widerrufsrecht nicht funktioniert und daher nicht gelten soll. Der Bundesrat unterstützt das selbstverständlich. Wir wollen gerade nicht, dass das Widerrufsrecht missbraucht werden kann. Wir werden auf diese Ausnahmen in der Detailberatung zu sprechen kommen.
Einige von Ihnen haben es gesagt, aber ich möchte den Punkt nochmals erwähnen: Seit Juni dieses Jahres gibt es in der Europäischen Union für alle Konsumentinnen und Konsumenten in Europa das vierzehntägige Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft, und zwar in allen Bereichen. Jetzt stellen Sie sich das vor: Wenn ein deutscher Konsument oder eine französische Konsumentin bei einem Schweizer Händler etwas online bestellen, haben sie ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Wenn eine Schweizer Konsumentin beim gleichen Schweizer Händler etwas bestellt, hat sie kein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Ich weiss nicht, wie Sie den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten erklären wollen, dass wir hier in diesem Schweizer Parlament aktiv und bewusst Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten benachteiligen und auch in Zukunft noch daran festhalten wollen. Ich bitte Sie wirklich auch im Sinne dieser Gleichbehandlung - das Online-Geschäft ist ein grenzüberschreitendes Geschäft -, dass Sie hier nicht aktiv gegen die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten legiferieren.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Ich werde dann in der Detailberatung zu den einzelnen Anträgen Stellung nehmen.