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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-17

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-17

Wortprotokoll

Besten Dank, Frau Präsidentin! (Heiterkeit)

Wir kommen jetzt zu den verschiedenen Ausnahmen in diesem Gesetz. Sie haben vorhin einen Entscheid gefällt, und ich sage Ihnen jetzt, warum die Sache mit dem Entscheid, wie Sie ihn vorhin gefällt haben, etwas unübersichtlich wird: Sie unterscheiden zwischen Verkaufsgeschäften, die über telefonische Verbindungen, und solchen, die über andere Verbindungen - ich weiss noch nicht genau welche - erfolgen, und Sie haben jetzt unterschiedliche Grenzen beim Widerrufsrecht; es stellt sich die Frage, wann es gilt und wann nicht.

Das heute geltende Gesetz besagt, dass das Widerrufsrecht für alle Leistungen und Gegenstände gilt, und zwar ab 100 Franken. Ihre Kommission möchte nun, dass die Grenze bei den Geschäften über telefonische Verbindungen neu auf 200 Franken erhöht wird. Das Widerrufsrecht soll also erst ab 200 Franken gelten. Es stellt sich dann allerdings die Frage, ob für die bereits heute erfassten Verkäufe noch das Widerrufsrecht ab 100 Franken gültig ist oder nicht. Das ist eine Frage, die dann der Ständerat sicher auch noch klären müsste.

Ich bitte Sie, gemäss Einzelantrag Birrer-Heimo, gemäss Beschluss des Ständerates und gemäss Antrag des Bundesrates, bei der heutigen Regelung von 100 Franken zu bleiben. 100 Franken ist geltendes Recht. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, diesen Betrag anzupassen, wenn dies aufgrund der Teuerung nötig sein sollte. Wir haben hier auch eine Übereinstimmung mit der EU-Regelung. Wenn Sie sich jetzt für 200 Franken als Mindestbetrag entscheiden, entfernen Sie sich noch mehr von der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU. Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen beantrage, dem Einzelantrag Birrer-Heimo zuzustimmen. Aber noch einmal: Es gibt hier dann noch einige Fragen zu klären, weil Sie jetzt eine Differenzierung vorgenommen haben. Das bringt natürlich auch bei allen Ausnahmen eine Verkomplizierung.