Jositsch Daniel · Nationalrat · 2014-09-24
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-24
Wortprotokoll
Es geht bei diesem Artikel in der Strafprozessordnung um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Strafbefehlskompetenz gegeben ist. Die Strafbefehlskompetenz bedeutet diejenige Kompetenz, die der Staatsanwalt hat, einen Strafbefehl, einen Urteilsvorschlag zu machen, das heisst, damit dem Beschuldigten den Vorschlag zu machen, das Verfahren mit einer bestimmten Strafe abzuschliessen, ohne dass dieses Verfahren dann von einem Gericht beurteilt wird. Das ist ein Element, das der Effizienz dient. Es ist ein Element, welches das Verfahren beschleunigt, das Verfahren vereinfacht und die Gerichte entlastet. Insofern ist es durchaus positiv. Aus rechtsstaatlicher Sicht bestehen natürlich erhebliche Fragezeichen. Das ist der Grund, warum sich der Gesetzgeber auch überlegen muss, bis zu welcher Grenze er da gehen möchte. Im bisherigen Recht wurde die Grenze bei sechs Monaten festgelegt. Das heisst, man hat gesagt, dass man dem Staatsanwalt diese Strafbefehlskompetenz lassen möchte, aber im alleruntersten Bereich der Freiheitsstrafe, bis sechs Monate.
Das soll nun ausgebaut werden, und ich denke, dass das aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdig ist. Deshalb ersuche ich Sie im Namen der Minderheit, dem Ständerat zu folgen, der die bisherige Regelung beibehalten möchte.