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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-24

Wortprotokoll

Es geht hier bei dieser Bestimmung um die Mindesthöhe des Tagessatzes der Geldstrafe. Ich möchte Ihnen gern nochmals kurz darlegen, wie die heutige Situation ist. Das heutige Recht legt gar keine Mindesthöhe fest, heute haben wir keine Mindesthöhe im Gesetz. Es hat sich aber eine Praxis entwickelt, und diese Praxis sieht so aus, dass man von einer Mindesthöhe von 30 Franken ausgeht. Allerdings - und das ist eben auch wichtig - darf nach der Praxis des Bundesgerichtes in Ausnahmefällen diese Höhe unterschritten werden. Sie muss aber immer mindestens 10 Franken betragen. Das ist die heutige Praxis: in der Regel 30 Franken Mindesthöhe, in Ausnahmefällen aber mindestens 10 Franken.

Die Regelung des Ständerates und der Minderheit Ihrer Kommission will die heutige Praxis ausdrücklich im Gesetz verankern. Demgegenüber will die Mehrheit Ihrer Kommission diese Praxis verschärfen und den Mindesttagessatz auf 30 Franken festlegen, ohne die Möglichkeit, eine Ausnahme zu machen. Das ist der Unterschied gegenüber der heutigen Praxis.

Ich möchte etwas vorausschicken. Ich finde, wir sollten vermeiden, dass die ganze Vorlage am Schluss an der Frage des Mindesttagessatzes scheitert. Die Vorlage enthält nämlich wichtige Punkte, bei denen es schon heute keine Differenzen mehr gibt. Ich möchte Ihnen etwa die neuen Regelungen über die alternativen Vollzugsformen nennen, die Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit als Vollzugsform statt als eigenständige Sanktion oder auch die Erhöhung der Altersgrenze für Massnahmen im Jugendstrafrecht. Das sind alles Bestandteile dieser Vorlage, bei denen es heute keine Differenzen mehr gibt. Ich kann Ihnen sagen, die Straf- und Vollzugsbehörden warten - und zwar warten sie mit Ungeduld - auf diese Änderungen, weil sie für die Praxis von grosser Bedeutung sind.

Ich komme zurück zu diesem Mindesttagessatz und zur Bedeutung desselben: Ich denke, die Bedeutung kann aus zweierlei Gründen doch etwas relativiert werden. Zum einen [PAGE 1707] wird ja die Höchstzahl der Tagessätze bei der Geldstrafe von heute 360 auf 180 halbiert. Es gibt die Anzahl von 360 Tagessätzen nicht mehr, sondern die maximale Anzahl von Tagessätzen bei der Geldstrafe beträgt 180. Diese Halbierung hat dann einen Einfluss auf den möglichen maximalen Gesamtbetrag, der überhaupt bezahlt werden muss, das heisst, die maximale Summe der zu bezahlenden Geldstrafe reduziert sich.

Zum andern, das ist auch nicht unbedeutend, schlägt die Mehrheit Ihrer Kommission vor, an der heutigen Regelung festzuhalten, dass eine Geldstrafe eben auch weiterhin vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden kann - im Unterschied zu dem, was Sie früher einmal beschlossen haben; aber lassen wir das. Die Kommissionsmehrheit möchte weiterhin, dass es eben möglich ist, eine Geldstrafe auch vollumfänglich bedingt auszusprechen. In solchen Fällen hat dann die Höhe des Tagessatzes natürlich keine Bedeutung, weil ja die Geldstrafe nicht zu bezahlen ist. Die Höhe des Mindesttagessatzes wirkt sich erst dann aus, wenn die verurteilte Person erneut straffällig wird und dann die bedingte Geldstrafe widerrufen wird. Die Regelung gemäss der Mehrheit wird also nicht zu einer Katastrophe führen.

Umgekehrt spricht für die Minderheit Ihrer Kommission, dass sie nichts anderes tut, als das festzuhalten, was heute Praxis ist. Damit ist es nichts anderes als die Kodifizierung der heutigen Praxis. Da muss ich Sie schon fragen: Weshalb wollen Sie etwas ändern, das sich bewährt hat? Was sich bewährt hat, kann man auch beibehalten.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die Kommissionsminderheit und den Ständerat zu unterstützen.