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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-11-26

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-11-26

Wortprotokoll

Die jetzige Revision des Sanktionenrechts hat ja eine bemerkenswerte Entwicklung durchgemacht. Im Juni 2009 hat man im Nationalrat fast unisono den Ruf gehört, die bedingte Geldstrafe sei abzuschaffen, und deshalb gab es ja im Wesentlichen diesen Revisionsentwurf. Das war ein Auftrag des Parlamentes. Der Nationalrat ist dann vollständig auf seinen Entscheid zurückgekommen, und die Beratungen im Nationalrat haben gezeigt, dass die komplette Abschaffung der bedingten Geldstrafe keine Mehrheit findet.

Heute stellt sich also kaum mehr die Frage, ob, sondern in welcher Form die bedingte Geldstrafe weiter bestehen soll. Der Nationalrat will beim heutigen System bleiben, nach dem eine Geldstrafe in vollem Umfang auch bedingt ausgesprochen werden kann, und dabei sollen die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug die gleichen sein wie bei der Freiheitsstrafe.

Sie, der Ständerat, haben ein neues System entwickelt. Nach diesem sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug ebenfalls die heute geltenden. Allerdings soll immer nur die Hälfte einer Geldstrafe bedingt vollzogen werden können, und die andere Hälfte wäre zu bezahlen, soweit keine schlechte Bewährungsprognose vorliegt.

Welcher der beiden Regelungen soll nun der Vorzug gegeben werden? Zunächst ist davon auszugehen, dass die Praxis wohl beide Regelungen ohne Schwierigkeiten anwenden kann. Von der Regelung des Nationalrates wissen wir das sicher, weil sie ja das geltende Recht ist. Die Regelung, die Sie, der Ständerat, jetzt entwickelt haben, ist zwar neu, sie ist aber von den Praktikern vorgeschlagen worden; sie wurde also nicht irgendwo im stillen Kämmerlein entwickelt. Bisher hat auch niemand aus der Praxis vorgebracht, dass diese Regelung nicht praxistauglich wäre. Es ist allerdings bei Ihrer Regelung zu bedenken, dass sich diese einfach bis heute in der Praxis noch nicht bewähren musste. Das ist immer eine Realität, wenn etwas neu ist.

Neben diesem Aspekt scheint mir aber wichtig, dass man noch einmal kurz darüber spricht, was mit der Regelung, die Sie entwickelt haben, die konkreten finanziellen Auswirkungen auf die verurteilten Personen sind. Dabei ist eben noch zu berücksichtigen, dass die Hälfte aller Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten erfolgt. Dessen muss man sich einfach bewusst sein. Das war übrigens im Nationalrat wahrscheinlich der Grund: Man hat dort plötzlich gemerkt, dass das ja die Strassenverkehrssünderinnen und -sünder trifft, und wollte diesen doch wieder entgegenkommen. Aber lassen wir das.

Wir haben einen Staatsanwalt gebeten, uns Beispiele zu berechnen, wie sie in seiner täglichen Praxis vorkommen. Ich möchte Ihnen doch noch kurz zwei solche Beispiele aufzeigen. Beide basieren auf der Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 30 Stundenkilometer. Dabei war der Täter jeweils nicht vorbestraft und hatte eine gute Bewährungsprognose. Nach der Richtlinie der Staatsanwälte wird eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung [PAGE 1055] mit 25 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und einer Verbindungsbusse von mindestens 600 Franken bestraft.

Im ersten Beispiel ist der Täter 25-jährig, ledig, arbeitet als Bäcker und verdient netto gut 4000 Franken pro Monat. Nach der heutigen Praxis wird er zu einer bedingten Geldstrafe von rund 2700 Franken und zu einer Verbindungsbusse von 600 Franken verurteilt. Das heisst, bezahlen muss er 600 Franken. Nach Ihrer Regelung hätte er dagegen mehr als das Doppelte zu bezahlen, nämlich eben die Hälfte der Geldstrafe, also rund 1400 Franken.

Im zweiten Beispiel geht es um einen Automechaniker. Er ist 55-jährig, verheiratet, kinderlos, verdient pro Monat knapp 6000 Franken und hat noch ein Eigenheim im Wert von einer Million Franken. Hier beträgt die Strafe nun 25 Tagessätze à 170 Franken, also gut 4000 Franken. Dazu kommt dann noch die Verbindungsbusse, die zwischen 850 und 1100 Franken beträgt. Das heisst, diese Person muss nach heutigem Recht höchstens 1100 Franken bezahlen, nämlich die Verbindungsbusse, aber nicht die bedingte Geldstrafe. Nach Ihrer Regelung müsste diese Person etwas über 2000 Franken bezahlen.

Sie sehen, es ist schon eine Verschärfung, wenn die Geldstrafe immer nur zur Hälfte bedingt ausgesprochen werden kann. Beim heute geltenden Recht oder wie es der Nationalrat beschlossen hat, wäre bei einer bedingten Geldstrafe dann eben nur die Verbindungsbusse zu bezahlen. Das kann zu beträchtlichen Unterschieden führen. In beiden Fällen bezahlen die Täter natürlich die Verfahrenskosten.

Ich möchte damit zum Ausdruck bringen, dass Ihre Regelung möglich ist und dass sie in dem Sinne sinnvoll ist, als man hier ja eine Verschärfung wollte. Die Revision hat man nämlich gemacht, weil man gesagt hat, dass diese bedingte Geldstrafe bei der Bevölkerung schlecht ankommt, dies aus dem Gefühl heraus, dass es sich hier doch um Täter handle und diese allenfalls nur noch diese Verbindungsbusse, aber keine Geldstrafe leisten müssten. Man kann das wollen oder nicht. Man muss sich aber einfach bewusst sein, dass es doch beträchtliche Auswirkungen hat, allenfalls gerade auf den Mittelstand, der hier bei den Tagessätzen natürlich stärker betroffen ist.

Der Bundesrat war damals, als die Motionen zur Abschaffung der bedingten Geldstrafe diskutiert worden sind, immer dagegen. Er hat aber gehorsam den Auftrag des Parlamentes ausgeführt. Wenn er jetzt die Wahl hat, wieder auf die ursprüngliche Position zurückzukommen, dann tut er das, weshalb er Ihnen beantragt, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen.