Lexipedia

Eder Joachim · Ständerat · 2014-11-26

Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2014-11-26

Wortprotokoll

Vorausschicken möchte ich, dass die Kommissionsminderheit ebenfalls Wert auf die Einhaltung der Menschenrechte und der Umweltstandards legt. Wir wollen die Reputation unseres Landes auch nicht aufs Spiel setzen, und wir räumen der politischen Kohärenz zwischen Entwicklungshilfe und wirtschaftlicher Tätigkeit ebenfalls einen hohen Stellenwert ein. Trotzdem kamen wir zum Schluss, dass das vorliegende Kommissionspostulat mit dem Titel "Zugang zu Wiedergutmachung" abgelehnt werden muss, und zwar aus vier Gründen:

1. Das Postulat hat eine lange Vorgeschichte. Unsere Kommission befasste sich mehrmals mit dem Anliegen. Der Bundesrat verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich Wirtschaft, Umwelt und Menschenrechte seit Jahren aufmerksam und hat in letzter Zeit zwei Berichte zum Thema veröffentlicht: den Grundlagenbericht Rohstoffe vom 27. März 2013 sowie den rechtsvergleichenden Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3980. Ein dritter Bericht ist aufgrund des Postulates 12.3503, "Eine Ruggie-Strategie für die Schweiz", noch in Erarbeitung. Zudem hat der Bundesrat am 28. Juni 2014 beschlossen, das wurde heute noch nicht erwähnt, eine Vernehmlassungsvorlage im Zusammenhang mit den Transparenzbestimmungen im Rohstoffbereich auszuarbeiten. Zum gesamten Themenbereich wurden überdies in den letzten Jahren 13 parlamentarische Vorstösse - Sie haben richtig gehört - eingereicht. Bundesrat und Parlament beschäftigen sich also eingehend mit diesem Thema.

Entscheidend ist für die Minderheit darüber hinaus Folgendes: Der mit dem Postulat beantragte Bericht weist eine enge materielle Verbindung zu den schon laufenden Umsetzungsarbeiten bezüglich der UN-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte, die sogenannten Ruggie-Leitlinien, in der Schweiz auf. Das Postulat bezieht sich direkt auf einen Teilbereich dieser Leitlinien, wie es der Bundesrat in seiner Antwort selber deutlich hervorgehoben hat. In diesem Kontext ist deshalb zu beachten, dass eine vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzte Arbeitsgruppe besteht, welche mit der Erstellung von Orientierungshilfen zur Umsetzung der Uno-Leitlinien betraut ist. Auf Basis eines Resolutionsentwurfes von Norwegen wurde diese Arbeitsgruppe im Juni 2014 beauftragt, bis Anfang 2016 einen Bericht bezüglich der in den einzelnen Ländern eingesetzten Massnahmen zur gerichtlichen und nichtgerichtlichen Wiedergutmachung zu erstellen. Sodann soll sie auch Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen. Diese Gruppe nimmt also eine zum vorgeschlagenen Bericht analoge Untersuchung vor. Es scheint uns wichtig, diesen Bericht abzuwarten und deshalb auf die Erstellung einer eigenen Analyse zu verzichten, dies nicht zuletzt zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Widersprüchen. In diesem wichtigen Themenbereich "Wirtschaft und Menschenrechte" ist aus Sicht der Minderheit eine international abgestimmte Vorgehensweise unbedingt nötig.

2. Das bereits angesprochene 195-seitige Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung mit dem langen Titel "Gutachten über gesetzliche Verpflichtungen zur Durchführung einer Sorgfaltsprüfung bezüglich Menschenrechte und Umwelt bei Auslandsaktivitäten von Unternehmen und zur Berichterstattung über getroffene Massnahmen im deutschen, französischen, dänischen, niederländischen, englischen, chinesischen, kanadischen und US-amerikanischen Recht sowie im Recht von Singapur" ist zwar aufschlussreich und nennt die wichtigsten Rechtsordnungen, mit denen wir vergleichen sollten. Kein Land hat aber bisher, so das Gutachten, konkrete Massnahmen umgesetzt. Der einzige wirklich interessante Ansatz ist die EU-Richtlinie, wobei deren Umsetzung in den 28 Einzelstaaten noch lange nicht gesichert ist. [PAGE 1045]

Zur inhaltlichen Gestaltung der Sorgfaltsprüfung mussten wir uns von Frau Monique Jametti, Vizedirektorin des Bundesamtes für Justiz und Leiterin des Direktionsbereichs Privatrecht, sagen lassen, dass der Begriff als solcher der schweizerischen Rechtsordnung zwar nicht unbekannt sei. Was aber die Sorgfaltspflicht in diesem Bereich alles umfassen würde, müsste noch genau definiert werden. Frau Jametti sagte wortwörtlich: "Bisher enthält keine einzige der untersuchten Rechtsordnungen verpflichtende glasklare Vorgaben zu dieser Sorgfaltsprüfung, weil wir hier noch in den Diskussionen sind. Wir haben mit dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung überlegt, ob es Möglichkeiten gibt, die Wirkungen der punktuellen Vorgaben, die einzelne Rechtsordnungen vorsehen, darzulegen. Wir haben feststellen müssen, dass das ein Ding der Unmöglichkeit ist. Man könnte das nur mit einem immensen Aufwand in sehr langer Untersuchungszeit machen."

3. Das angesprochene Gutachten hat zudem gezeigt, dass eigentlich nur die Begriffe "Menschenrechte" und "Umwelt" klar definiert sind. Bei den Begriffen "Sorgfaltsprüfung", "Auslandaktivitäten", "Konzerne" und "Unternehmen" handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. So existiert im Obligationenrecht keine allgemeine Definition des Begriffs "Unternehmen". Was die Konzerne betrifft, gibt es nur ein lückenhaft kodifiziertes Konzernrecht. Eine Umschreibung des Begriffs "Auslandaktivitäten" existiert rechtlich auch nicht, und für den Begriff "Sorgfaltsprüfung" gibt es keine einheitlich klare Definition; ich habe Ihnen dies bereits ausgeführt. Bevor wir uns überlegen, ob wir den Unternehmen gesetzliche Verpflichtungen auferlegen wollen, muss doch klar sein, was diese unbestimmten Rechtsbegriffe beinhalten.

4. Das Postulat geht letztlich von einer falschen Annahme aus. Der Wortlaut suggeriert, dass in der Schweiz aktuell keine Möglichkeiten bestünden, bei Verfehlungen durch Schweizer Unternehmen im Ausland in der Schweiz Wiedergutmachung zu erlangen. Dies entspricht eindeutig nicht der Realität. Im Bereich der gerichtlichen Massnahmen kann eine Unternehmung, beispielsweise die Muttergesellschaft, bereits heute bei der sogenannten Doppelorganschaft oder der faktischen Organschaft und gegebenenfalls auch mit einem Durchgriff für im Ausland begangene Verfehlungen in der Schweiz eingeklagt und zu Schadenersatz verurteilt werden. Im Bereich der nichtgerichtlichen Massnahmen haben sich insbesondere die im Rahmen der OECD-Leitsätze einzurichtenden Verfahren der sogenannten nationalen Kontaktpunkte bewährt: Diese haben in vielen Fällen dazu beigetragen, Auseinandersetzungen zwischen Konfliktparteien zu lösen und die Situation tatsächlich und wirkungsvoll zu verbessern. Zudem wird über diese Verfahren auch der Zuständigkeitskonflikt - Stichwort Extraterritorialität - vermieden. Nicht zuletzt nutzen Schweizer Unternehmen bereits heute verschiedene Wege, um mit Mitarbeitenden, Lieferanten, Kundinnen und Kunden und weiteren Stakeholdern in Kontakt zu treten und diesen die Möglichkeit zu geben, ihre Beschwerden vorzubringen.

Fazit: Wenn Schäden entstehen, ist es also keineswegs so, dass nichts passiert. Wie wir im Fall Schmidheiny in Italien gesehen haben, gibt es in Rechtsstaaten durchaus Prozesse und Verurteilungen, Verurteilungen, die letztinstanzlich dann allerdings auch mit einem Freispruch enden können.

Ich danke Ihnen, wenn Sie aufgrund der von mir ausgeführten Begründung der Kommissionsminderheit folgen und das Postulat ablehnen.