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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-18

Wortprotokoll

Es geht in Artikel 40j Absatz 3 um die absolute Widerrufsfrist, die aber nur dann zur Anwendung kommt, wenn die allgemeine Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht ausgelöst wird, weil der Anbieter nicht oder nur ungenügend über das Widerrufsrecht informiert hat. Auch hier zeigt sich: Zwischen der Mehrheit und der Minderheit der Kommission besteht Einigkeit, dass es eine längere Zeitdauer braucht - die Kommissionsmehrheit möchte drei Monate, die Kommissionsminderheit ein Jahr -, dass diese Frist aber irgendwann ablaufen muss; sie kann nicht sozusagen offenbleiben.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Kommissionsminderheit mit der Frist von einem Jahr richtigliegt. Es gibt nämlich auch hier einfach keinen sachlichen Grund dafür, dass sich unsere Regelung von der europäischen unterscheidet. Jetzt kann man sagen: Ja, die Europäer haben auch nicht immer Recht. Umgekehrt muss ich Ihnen aber auch sagen: Dann gilt in der Schweiz das, und in der EU gilt etwas anderes. Herr Ständerat Bischof hat es gesagt: Im Konsumentenrecht ist der Gerichtsstand in der Schweiz. Hier geht es mehr um die Frage: Macht es Sinn, dass wir unterschiedlich legiferieren?

Es ist eine Bestimmung, die sicher nicht von allergrösster Tragweite ist. Es geht aber auch hier einfach darum, dass wir eine gewisse Kohärenz und Kompatibilität haben. In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag der Kommissionsminderheit zu unterstützen. Ich glaube, für die Anbieter ist diese Bestimmung kein Drama. Wenn sie ihre Anwendung in der EU zehn Jahre lang überlebt haben, dann werden sie dies auch in der Schweiz überleben.