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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-18

Wortprotokoll

Eine Ausnahme, die Ihre Kommission für Rechtsfragen in Artikel 40g Buchstabe b vorschlägt, ist, dass kein Widerrufsrecht bestehen soll, wenn dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf ausdrücklichen Wunsch der Konsumentin ausgeführt werden. Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Ausnahme, wie sie ja auch in der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie vorgesehen ist, gar nicht nötig. Der Bundesrat beantragt deshalb die Streichung dieses Buchstabens. Der Bundesrat ist nämlich der Ansicht, dass die Ausnahme nicht notwendig ist. Denn in diesen dringenden Fällen wird die Leistung ja vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen, und zwar im Einvernehmen mit der Konsumentin. Daher wird dieser Fall schon von einer anderen Ausnahme erfasst, und es resultiert die gleiche Rechtslage. Es besteht also keine materielle Differenz. Wir sind der Meinung, dass dieser Ausnahmefall schon abgedeckt ist. In solchen Fällen, das heisst, wenn die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist schon erbracht wurde und die Konsumentin zugestimmt hat, erlischt nämlich das Widerrufsrecht. Das ist in Artikel 40i Buchstabe d geregelt. Dort heisst es, dass die Dienstleistung vom Anbieter mit der vorherigen Zustimmung der Konsumentin "vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird". Wie gesagt, daraus resultiert ebenfalls ein Ausschluss des Widerrufsrechts für diese Fälle, ohne dass es dazu einer besonderen Ausnahme bedarf.

Sie können die vorliegende Bestimmung schon beschliessen. Ich habe es gesagt: Materiell gibt es keine Differenz. Wir sind aber der Meinung, dass dieser Ausnahmefall bereits durch eine andere Bestimmung abgedeckt ist. Das ist der Anlass, weshalb wir Ihnen die Streichung von Artikel 40g Buchstabe b beantragen. Ich würde gerne auf dieser Haltung des Bundesrates beharren - einfach im Sinne einer schlankeren Gesetzgebung.