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Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

Ich möchte mich kurz zu Absatz 3 äussern, weil ich weiss, dass der Bundesrat an seiner Fassung festhalten will und mit der Abänderung durch die Kommission nicht einverstanden ist.

Die Kommission wollte mit der Anpassung von Artikel 43 Absatz 3 erreichen, dass die zu starre Regelung des geltenden Rechts für den teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe etwas aufgeweicht wird. Die Überlegung, die dahinterstand, war, dass es mit der neugeschaffenen Möglichkeit kurzer, also weniger als sechs Monate dauernder, unbedingter Gefängnisstrafen keinen Grund mehr gibt, eine untere fixe Limite für den Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von zwischen einem halben und einem Jahr festzulegen. Dies soll dem Richter die zusätzliche Möglichkeit verschaffen, anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe mit einem, wenn auch kurzen, unbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe eine spürbarere Sanktion anzuordnen.

Man sollte nach Auffassung der Kommission mindestens eine Differenz zum Beschluss des Nationalrates schaffen. Das tun Sie dann, wenn Sie der Kommission zustimmen. Allenfalls wird im Verlauf der weiteren Beratung nochmals darauf zurückzukommen sein.