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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-04

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-04

Wortprotokoll

Der Ständerat hat den Entwurf des Bundesrates zum Unterhaltsrecht mit einer neuen Regelung im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge ergänzt. Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen hat sich diesem Entscheid angeschlossen, und es gibt eine Minderheit, die sich gegen diese Ergänzung wehrt.

Ausgangspunkt für diese Anpassung - ich möchte das doch in Erinnerung rufen - ist ein stossender Missbrauch: [PAGE 78] Gewisse Personen lassen sich nämlich ihr Guthaben aus der zweiten Säule auszahlen, womit sie zukünftige Hinterlassenenleistungen zunichtemachen und gleichzeitig ihre Unterhaltsverpflichtungen vernachlässigen. Den Schaden tragen die Unterhaltsberechtigten, das bedeutet die geschiedenen Ehegatten und die Kinder, aber eben nicht nur diese: In vielen Fällen ist es auch das Gemeinwesen, das im Rahmen der Alimentenbevorschussung sowie der Sozialhilfe anstelle der Unterhaltspflichtigen einspringen muss. Die vorgeschlagenen vorsorgerechtlichen Ergänzungen sollen also die mit der Sozialhilfe und der Alimentenbevorschussung betrauten Behörden darin unterstützen, den Unterhaltsschuldner zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu bewegen.

Es gibt einen engen Zusammenhang zwischen dieser vorgeschlagenen Ergänzung und der Vorlage zum Kindesunterhalt, und zwar nicht nur aufgrund des Zwecks, den diese erfüllt, sondern auch aufgrund ihrer Herkunft. Im Bericht des Bundesrates mit dem Titel "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso" wurden nämlich beide Themen aufgenommen, auf der einen Seite die Harmonisierung der Inkassohilfe - das machen wir mit dieser Vorlage -, auf der anderen Seite aber eben auch die vorsorgerechtliche Regelung. Der Bundesrat hat auch bereits eine Vernehmlassung über diesen vorsorgerechtlichen Teil durchgeführt. Die vorgeschlagene Verbesserung des Schutzes von Personen mit Anspruch auf Alimente wurde im Allgemeinen begrüsst. Der Bundesrat hat dann im März des letzten Jahres vom Ergebnis der Vernehmlassung Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten.

Indem jetzt die betreffende Vorlage in diese Revision des Unterhaltsrechts integriert werden kann, kann sie auch rascher in Kraft treten. Sie stärkt den Unterhaltsanspruch des Kindes, und damit gibt es eben auch den inneren Zusammenhang mit der laufenden Vorlage. Wir sind also sehr froh, dass der Ständerat diese Ergänzung noch aufgenommen hat und sie jetzt auch von der Kommissionsmehrheit mitgetragen wird.

Das Problem habe ich Ihnen geschildert. Was ist nun der Lösungsvorschlag bei dieser Regelung? Die Inkassobehörden erhalten mit der beantragten Ergänzung die Möglichkeit, den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen diejenigen Personen zu melden, die ihre Unterhaltspflicht seit mindestens vier Monaten vernachlässigen. Danach soll die betreffende Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung verpflichtet werden, die Inkassobehörden über jede vorgesehene Auszahlung des Kapitals zu informieren. Mit dieser Meldung erhält die Inkassobehörde dann die Möglichkeit sicherzustellen, dass das auszubezahlende Kapital auch tatsächlich für das Begleichen der offenen Unterhaltsverpflichtungen verwendet wird. Mit anderen Worten: Wenn eine Person ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt und die Inkassobehörde weiss, in welcher Vorsorgeeinrichtung diese Person ihr Guthaben hat, dann soll die Inkassobehörde diese Einrichtung informieren. Wird bei dieser Einrichtung eine Barauszahlung beantragt, muss die Einrichtung die Inkassostelle, die sie kontaktiert hat, umgehend darüber informieren - und die Inkassostelle erhält die Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen die notwendige Massnahme zur Sicherung der Unterhaltsansprüche einzuleiten.

Das Schöne an dieser Ergänzung ist, dass wir keine neuen Institutionen schaffen. Wir führen lediglich eine Informationspflicht ein, damit die Behörden die bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die Alimentenansprüche durchzusetzen. Es stimmt, es wird einen gewissen Mehraufwand für die Pensionskassen geben. Aber wir denken, in einer Gesamtabwägung ist dieser Mehraufwand vertretbar, weil die Vorlage die öffentlichen Kassen entlastet.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass diese Regelung nur die zweite Säule betrifft. Es ist natürlich richtig, dass die Selbstständigerwerbenden oft keine zweite Säule haben und es unter Umständen eigentlich korrekt wäre, auch bei der dritten Säule entsprechend zu handeln. Das Problem ist, dass es für die dritte Säule keine zentrale Meldestelle gibt, sodass wir gar nicht wissen, wer bei welcher Institution ein Guthaben hat. Wenn wir für die dritte Säule auch eine Lösung gesucht hätten, wäre das mit einem sehr grossen administrativen Aufwand verbunden gewesen. Deshalb haben der Bundesrat und auch der Ständerat entschieden, darauf zu verzichten.

Die Minderheit beantragt, auf diese Regelung zu verzichten. Ich möchte doch kurz auf die Frage eingehen: Was wären die Folgen, wenn sich die Minderheit durchsetzen würde? Die Folge wäre, dass der Staat für Unterhaltsbeiträge aufkommen müsste, und zwar auch dann, wenn das Geld vorhanden wäre.

Der Vertreter der Minderheit hat gesagt, es sei auch in anderen Situationen möglich, dass jemand die Vorsorgegelder beziehe und diese dann nicht so einsetze, wie wir uns das vorstellen, also das Geld einfach verjuble und im Alter auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei. Das stimmt. Es gibt aber zwei Unterschiede:

Erstens besteht im vorliegenden Fall bereits eine Anwartschaft. Es geht um Unterhaltsbeiträge, die geschuldet werden und die nicht bezahlt worden sind. Hier besteht aktiv bereits die Verpflichtung, etwas zu bezahlen. Wenn das nicht bezahlt wird, muss der Staat einspringen.

Es gibt noch einen zweiten Punkt zu bedenken. Wenn jemand eine Schenkung erhält, ist das eine zusätzliche Veränderung der Vermögenslage. Dann müssen Sie das in der nächsten Steuererklärung ausweisen, und das tun Sie, wenn Sie korrekt handeln - davon gehen wir bei unseren Steuerpflichtigen aus. Entsprechend haben Sie in dieser Vorlage eine Norm, die besagt, dass bei einer ausserordentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse sogar ein Anspruch auf eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge besteht. Hier gibt es einen direkten Konnex.

Deshalb ist es sinnvoll und auch logisch, bei einer Veränderung der Vermögensverhältnisse durch eine Barauszahlung der Vorsorgegelder diese Anpassung zu machen. Die Verpflichtung der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, die Informationen weiterzuleiten, ist eine Voraussetzung dafür, dass die Gelder auch tatsächlich bezahlt werden müssen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, diese sehr sinnvolle Ergänzung, die der Ständerat eingebracht hat und die Kommissionsmehrheit unterstützt, ebenfalls zu unterstützen.