Jositsch Daniel · Nationalrat · 2015-03-04
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-04
Wortprotokoll
Bei Artikel 41 geht es um die Frage, wie vorzugehen ist, wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe möglich sind. Wir haben neu einen Bereich der Überschneidung bei Strafen von bis zu sechs Monaten. Weil wir die kurzfristigen Freiheitsstrafen wieder zugelassen haben, haben wir dort einen Bereich der Überschneidung, und der Richter muss im konkreten Fall entscheiden, ob er eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe für zweckmässiger erachtet.
Bei Absatz 1 besagt die Mehrheitsversion, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe im Prinzip vorgehen soll. Es geht nun im Wesentlichen nur noch um Absatz 2, wo sich die Frage stellt, ob diese Strafform zu begründen ist. Die Mehrheit möchte auf die Begründungspflicht, die der Ständerat vorgesehen hat, verzichten. Mit meiner Minderheit I beantrage ich, diese Begründungspflicht wieder hineinzunehmen. Der Grund liegt vor allem darin, dass mit der Begründungspflicht auch die notwendige Transparenz hergestellt wird. Im Prinzip sind wir uns weitgehend darin einig, dass es diese Transparenz braucht und dass der Richter in einem konkreten Urteil darlegen muss, warum er eine kurzfristige Freiheitsstrafe der Geldstrafe vorzieht. Das gilt schon aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und weil die Geldstrafe natürlich nicht nur die weniger einschneidende, sondern für den Staat auch die kostengünstigere Massnahme ist respektive ihm sogar Geld einbringt, wohingegen die Freiheitsstrafe Geld kostet.
Das heisst, an und für sich sind wir uns einig, dass es hier eine entsprechende Begründung braucht. Die Mehrheit geht davon aus, dass diese Pflicht ohnehin gegeben ist. Nun ergibt sich das Problem, dass wir in diesem unteren Strafbereich sehr oft eben die Strafbefehlskompetenz des Staatsanwaltes haben. Das heisst, es ist nicht das Gericht, das entscheidet, sondern der Staatsanwalt, der im Rahmen eines Strafbefehls einen Antrag stellt. Dieser erwächst dann in Rechtskraft, wenn keine Einsprache dagegen erhoben wird, was meistens der Fall ist. Wenn ein Staatsanwalt im Rahmen des Strafbefehls eine kurzfristige Freiheitsstrafe ausfällen würde, hätten wir somit die Situation, dass dann eben die Begründung fehlen könnte. Deshalb ist es notwendig, das hier noch zu erwähnen. Das ist der Grund für diesen Minderheitsantrag I, der auf der Version des Ständerates gründet.
Der Ständerat hat gesagt, der Richter habe diese Strafform "näher zu begründen". Wir haben in der Kommissionsdiskussion in der RK-NR herausgefunden, dass dieses "näher zu begründen" eigentlich nichts weiter bringt; entweder wird begründet oder nicht. Deshalb haben wir in unserem Antrag, [PAGE 95] den ich hier mit meiner Minderheit I stelle, eine auf dem Grundgedanken des Ständerates basierende, aber quasi um das Wort "näher" entschlackte Version. Verlangt wird einfach eine Begründung.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Antrag meiner Minderheit I zuzustimmen.