Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-04
Wortprotokoll
Worum geht es bei diesem Antrag der Minderheit? Sie haben in diesem Gesetz Folgendes entschieden: Wenn die Kesb feststellt, dass die Eltern sich über den Unterhaltsbeitrag nicht einigen können respektive keine Einigung zustande kommt, dann wird das ganze Verfahren vor der Kesb beendet. Die Zuständigkeit geht in diesem Fall auf das für die Unterhaltsklage zuständige Gericht über. Das Gericht entscheidet dann auch über die elterliche Sorge sowie über die weiteren Kinderbelange. Die Unterhaltsklage wird vom Gericht im sogenannten vereinfachten Verfahren behandelt. Im vereinfachten Verfahren findet grundsätzlich zuerst immer ein Schlichtungsverfahren statt. Die Schlichtungsbehörde versucht, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens macht aber wenig Sinn, wenn die Eltern bereits vor der Kesb versucht haben, sich zu einigen, und das nicht gelungen ist. In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Eltern nicht noch einmal zu einem Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde und somit zum Gang zu einer weiteren Behörde zu zwingen. Es erscheint uns vielmehr sachgerecht, dass dann das Gericht sofort entscheidet.
Die Eltern - ich denke, es ist wichtig, dass Sie das im Auge behalten - können sich aber auch noch jederzeit während des Gerichtsverfahrens über den Unterhaltsbetrag einigen und den geschlossenen Vertrag vom Gericht genehmigen lassen. Die Sorge der Minderheit, dass mit der vorgeschlagenen Ergänzung den Eltern eine Einigungsmöglichkeit weggenommen wird, ist aus unserer Sicht unbegründet. [PAGE 87] Denn, wie gesagt, es besteht jederzeit auch vor Gericht die Möglichkeit, sich noch zu einigen. Bei der Kesb hat man bereits alles unternommen, um eine Einigung zu finden.
Vielleicht noch ein letzter Hinweis: Es ist schon auch im Interesse des Kindes, dass ein Verfahren, das meistens bereits längere Zeit läuft, irgendeinmal auch abgeschlossen werden kann. Das ist ein weiterer Grund, aus dem wir eben nicht noch eine zusätzliche, dritte Behörde einschalten möchten.
Aus diesen Gründen bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen.