Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2000-03-07
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2000-03-07
Wortprotokoll
Die evangelische und unabhängige Fraktion trägt die Revisionsvorschläge grundsätzlich mit. Wir anerkennen die Notwendigkeit der Vereinfachung und der Beschleunigung, und wir denken, dass vor allem die grosse Revision, die Totalrevision der Bundesrechtspflege, bald auf den Parlamentstisch kommen sollte.
Den einzigen Vorbehalt hingegen melden wir heute zu Artikel 132 an. Die geplante Einschränkung der Kognitionsbefugnis [PAGE 52] des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes erachten wir als ungeschickt und ungerecht. Diese Einschränkung wird den Rechtsuchenden nicht gerecht. In den Kantonen besteht im Bereich der Sozialversicherungen nur eine einzige richterliche Instanz. Wir wissen: Die Qualität von deren Rechtsprechung ist zumindest unterschiedlich. Dazu kommt, dass gerade im Sozialversicherungsrecht die Interdependenz von Sachverhalts-, Ermessens- und Rechtsfragen äusserst eng ist. Unter all diesen Umständen erstaunt es nicht, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gerade im Zusammenhang mit der Sachverhalts- und Ermessensprüfung heute zu einem sehr hohen Prozentsatz von Rückweisungen und Korrekturen der Urteile der kantonalen Vorinstanzen kommt. Notbremsen, die so häufig zu Recht gezogen werden, lässt man nicht ohne Not einfach so weg. Am Eidgenössischen Versicherungsgericht suchen in der Regel nicht die Starken, finanziell gut Gebetteten Schutz, sondern es sind mehrheitlich Schwache, Invalide, auf der Schattenseite stehende Menschen. Deren Anspruch auf eine einheitliche und umfassende Prüfung ihrer Anliegen scheint unserer Fraktion wichtiger als die Verkürzung der Verfahrensdauern um vielleicht einen oder zwei Monate oder die Einsparung von einigen wenigen Franken oder Richterstellen.
Daher bitten wir Sie, den Antrag auf Beibehalten des bisher geltenden Artikels zu unterstützen.