Vischer Daniel · Nationalrat · 2013-09-24
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-09-24
Wortprotokoll
Ich knüpfe an mein vorheriges Votum an. Wir sind hier in einem Kernbereich dieser Gesetzesänderung. Ich rekapituliere: Ein Grund für Kritik am neuen Allgemeinen Teil war ja die bedingte Geldstrafe. Der Bundesrat brachte eine Vorlage, welche die bedingte Geldstrafe abschaffen wollte. Die Subkommission kam darauf zurück. Es hat sich nämlich im Laufe der Kommissionsberatungen klar ergeben, dass es unsinnig ist zu sagen, dass wir bei den Freiheitsstrafen eine bedingte Strafe haben, bei den Geldstrafen aber nicht. Das ist systemwidrig, weil es im Effekt dazu führen würde, wenn sich jemand nach Strafausspruch des Richters wohlverhält, dass er im Falle einer Geldstrafe unbedingt zahlen muss; bekommt er eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, muss er sie nicht absitzen, eine Geldstrafe für sechs Monate muss er zahlen, und das kann für ihn oder sie persönlich zu grosser Härte führen. Das kann ja nicht im Ernst der Sinn einer solchen Revision sein. Dann würde ja jeder Anwalt oder jede Anwältin - vor allem bei Klientinnen und Klienten mit wenig Geld - dem Richter empfehlen, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, statt eine Geldstrafe, die man bezahlen muss. Es hat interessanterweise auch der SVP eingeleuchtet, dass hier eine Inkongruenz geschaffen würde, also etwas, was nicht aufgeht.
Nun hat die Kommission einen Mittelweg gewählt, den ich als nicht sinnvoll erachte. Sie sagt: Okay, auch bei der Geldstrafe soll ein bedingter Vollzug möglich sein, aber nur, wenn besonders günstige Umstände dafür sprechen. Das heisst, es braucht eigentlich eine gute Prognose, es braucht besonders gute Umstände, also weit mehr, als es beim Aufschub einer Freiheitsstrafe braucht. De facto würde das dazu führen, dass in der Hälfte der Fälle, vielleicht sogar in mehr Fällen, keine bedingten Geldstrafen mehr ausgesprochen würden. Denn eine gute Prognose muss sich ja aus konkreten Umständen ablesen lassen, und in vielen Fällen ist es so, dass sich keine schlechte Prognose ablesen lässt, aber eben auch nicht unbedingt eine gute. Das ist, nüchtern gesehen, der Normalfall, denn bei guten Prognosen muss ja die Täterin oder der Täter schon einen gewissen Beweis für die Nichtrückfälligkeit erbringen, und im anderen Fall darf nichts dagegen sprechen, dass der Vollzug aufgeschoben wird. Mit anderen Worten, Sie schaffen eine neue Inkongruenz, die das System zusätzlich kompliziert. Das heisst, der Richter, die Richterin muss jetzt auch bei der bedingten Geldstrafe ein neues System der Prognose entwickeln, um entscheiden zu können, wann er oder sie die Geldstrafe aufschieben darf. Das halte ich nicht für sinnvoll, vor allem jetzt, wo Sie die Priorisierung nicht beschlossen haben. Das führt nämlich dazu, dass jede schlaue Anwaltsperson bei Klienten, die nicht besonders viel Geld haben und den Tatbeweis für die Berechtigung der guten Prognose erbringen können, auf eine bedingte Freiheitsstrafe plädiert. Während man im Falle einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sagen könnte, "Okay, ich schaue schon, dass ich mich gut verhalte, und dann schlüpfe ich", muss man die Geldstrafe bezahlen. Wieso diese Inkongruenz? Das kann niemand erklären; nur weil jemand einmal gesagt hat, die bedingte Geldstrafe sei ein Unsinn - ich habe nie begriffen, warum das so sein muss -, hat man jetzt ein Konstrukt gemacht, das in der Praxis zu neuer Konfusion führen wird.
Ich ersuche Sie deshalb, meinem Minderheitsantrag zu folgen.