Schwander Pirmin · Nationalrat · 2013-09-24
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-24
Wortprotokoll
Bei Artikel 79a geht es um die gemeinnützige Arbeit: "Auf Gesuch des Verurteilten hin können in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:" Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten und Geldstrafen. Der Verurteilte kann also ein Gesuch auf Umwandlung einer Freiheitsstrafe stellen. In Artikel 79a Absatz 3 wird der entsprechende Umwandlungssatz festgelegt: "Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen."
Diesen Umwandlungssatz möchten wir von der Minderheit III für Personen ändern, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Denn für eine Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist es natürlich sehr einfach, gemeinnützige Arbeit zu leisten, wenn sie das nirgendwo melden muss. Eine Person, die während der Erwerbstätigkeit gemeinnützige Arbeit leisten möchte - gewöhnlich Montag bis Freitag -, muss das eben ihrem Arbeitgeber melden und ist so eben auch gezwungen, diesem gegenüber die Verurteilung offenzulegen. Der betroffene Täter muss sich genau überlegen, ob er eine Strafe umwandeln möchte, wenn er gezwungen wird, das seinem Arbeitgeber zu melden. Nun, bei einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist diese Hürde nicht vorhanden. Also wird sie mit aller Wahrscheinlichkeit eben lieber dieser gemeinnützigen Arbeit nachgehen, als eine Freiheitsstrafe abzusitzen, weil sie eben keine solche Hürde hat. Deshalb fordern wir von der Minderheit, dass der Umwandlungssatz hier angemessen erhöht wird.
Ich bitte Sie, der Minderheit III zu folgen.