Caroni Andrea · Nationalrat · 2013-09-24
Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-24
Wortprotokoll
Ihre Kommission beantragt Ihnen, das Verfahren zum Vollzug der Geldstrafen und Bussen zu straffen. Dazu schlagen wir Ihnen vor, die Zahlungsfrist von 12 auf 6 Monate zu kürzen, die Fristverlängerung auszuschliessen und vor allem keine Betreibung mehr durchzuführen. Ebenfalls soll der Tagessatz nicht mehr reduziert werden können und die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit dann auch nicht mehr möglich sein. Hingegen erlauben wir zur Abmilderung eine einmalige dreissigtägige Nachfrist zur Zahlung. Der Bundesrat wehrt sich gegen diese Verfahrensstraffung, da er vor allem die Verfahrensfreiheit der Kantone eingeschränkt sieht und sich vor einer Welle von Ersatzfreiheitsstrafen fürchtet.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen aber mit 23 zu 1 Stimmen, diesen Verschärfungen zuzustimmen.
Die Verkürzung der Zahlungsfrist ist logisch, denn mit der Geldstrafe möchte man ja den Tagessatz abschöpfen, also das, was jemand netto in einem Tag verdient. Also braucht jemand auch keine längere Zahlungsfrist, als er Tage ableisten muss. Da die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze beträgt, reichen auch 180 Tage, um dieses Geld zu verdienen und dann zu bezahlen. Es braucht daher auch keine Fristverlängerung. Um aber nicht gleich die ganze Maschinerie von Umwandlungsentscheiden in Gang zu setzen, wenn jemand mal seine Busse zu Hause irgendwo "verhühnert" hat, haben wir für diesen Fall eine einmalige Nachfrist von 30 Tagen vorgesehen.
Zuletzt, aber entscheidend: Wir verzichten auf die Betreibung. Dies strafft das Verfahren dramatisch. Der Bundesrat argumentiert dagegen, der Staat würde alle seine Geldforderungen, z. B. Steuern oder Gebühren, immer zuerst in Betreibung setzen. Aber bei Steuern und Gebühren geht es auch darum, dass der Staat zu seinem Geld kommt, darum muss er auch betreiben. Es ist sein Endziel, das Geld zu [PAGE 1599] haben. Das ist aber anders, hier, wo der Staat bestrafen will. Sein Endziel ist, dass der Täter bestraft ist. Wenn sich der Täter weigert, das Geld zu zahlen, kann man ihn anders anpacken, eben vor allem mit einer Ersatzfreiheitsstrafe. Hier besteht also das Betreibungsbedürfnis in dieser Form nicht.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen und dieser Verschärfung im Vollzug stattzugeben.