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Caroni Andrea · Nationalrat · 2013-09-24

Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-24

Wortprotokoll

Die Minderheit Schwander möchte, wie Sie gehört haben, dass ein Täter, der für teilweise schuldunfähig erklärt wird, nicht mehr eine Strafmilderung erfährt, sondern allenfalls nur noch eine Strafminderung. Dieser eine Buchstabe - "l" oder "n" - ist relevant; denn eine Strafmilderung bedeutet, wie wir gehört haben, dass die Mindeststrafe des Strafrahmens unterschritten werden kann und dass innerhalb dieses neuen Rahmens eine Minderung der Strafe obligatorisch ist.

Ihre Kommission sah mit 15 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen keinen Anlass, diesem Antrag zu folgen; dies aus drei Gründen:

1. Dieser Punkt ist nicht Gegenstand der Revision, die wir anpacken wollen.

2. Diese Idee basiert auf einem einzelnen Bundesgerichtsurteil, das, wie wir gehört haben, weitherum kritisiert worden ist und das wir nicht noch in ein Gesetz giessen sollten.

3. Es besteht die Gefahr, dass unser Verschuldensstrafrecht teilweise aus dem Lot gerät. Wenn jemand völlig schuldunfähig ist, also nicht die Fähigkeit hat, das Unrecht seiner Tat zu erkennen, entfällt der Strafrahmen ganz, dann löst sich der Strafrahmen quasi in Staub auf, und der Richter darf keine Strafe verhängen. Wenn jemand aber nur vermindert schuldfähig ist, dann kann es doch nicht sein, dass der ganze Strafrahmen in seiner Starrheit, allenfalls mit einer hohen Minimalstrafe, bestehen bleibt und dass man die stark verminderte Schuldfähigkeit nur in diesem Rahmen berücksichtigen kann.

Wir wollen am heutigen Recht festhalten. Im heutigen Recht öffnet sich in Fällen, in denen jemand eine verminderte Schuldfähigkeit hat, der Rahmen gegen unten, es findet eine Milderung statt, und innerhalb dieses neuen Rahmens kann der Richter die erwähnte schuldadäquate Strafe finden. Ich glaube, Herrn Schwanders Wunsch kann so Genüge getan werden, weil nämlich nach Artikel 47 ohnehin alle Kriterien berücksichtigt werden. Aber halten wir an Artikel 19 Absatz 2 fest, damit sich der Strafrahmen, wenn er schon nicht ganz entfällt, in diesen Fällen wenigstens öffnen kann, damit eine allzu strenge Mindeststrafe vermieden werden kann.