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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-24

Wortprotokoll

Ich sage zuerst gerne etwas zu Absatz 1 dieses Artikels und zur Minderheit Schwander. Diese Minderheit will die Geldstrafe nur noch bis 90 Tagessätze zulassen; demgegenüber wollen die Mehrheit und auch der Bundesrat die Geldstrafe von heute 360 auf 180 Tagessätze reduzieren. Eine Reduktion auf 90 Tagessätze statt, wie vom Bundesrat und der Mehrheit vorgeschlagen, auf 180 Tagessätze ist aus Sicht des Bundesrates unnötig. Entscheidend ist nämlich vielmehr, dass sowohl der Bundesrat wie auch die Kommissionsmehrheit den heute geltenden Vorrang der Geldstrafe im unteren Bereich von Strafen aufheben wollen. Damit werden Gerichte oder die Staatsanwaltschaften frei entscheiden können, ob sie eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe aussprechen wollen; damit werden sie auch den besonderen Umständen der Delikte Rechnung tragen können. So ist z. B. denkbar, dass bei Delikten gegen Leib und Leben inskünftig Geldstrafen nur noch zurückhaltend ausgesprochen werden, dagegen kann es sich bei Straftaten gegen das Vermögen gerade als sinnvoll erweisen, einen Täter zu einer Geldstrafe zu verurteilen, weil damit ein Vermögensdelinquent vielleicht eher dort getroffen wird, wo er vermutlich am empfindlichsten ist. Deshalb ist ein Spektrum der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen richtig.

Wenn der Anwendungsbereich der Geldstrafe bei einzelnen Delikten reduziert werden soll, dann hat das durch eine Revision der einzelnen Tatbestände im Besonderen Teil des StGB zu erfolgen; das ermöglicht dann differenzierte Regelungen. Es steht ja in Absatz 1 heute: "Bestimmt es das Gesetz nicht anders ...", das heisst, eine solche Anpassung kann im Rahmen des hängigen Projekts der Strafrahmenharmonisierung vorgenommen werden.

Schliesslich möchte ich Sie bitten, nicht zu vergessen, dass es auch eine Tatsache ist, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen wesentlich teurer ist als der von Geldstrafen, das auch dann, wenn der Vollzug nicht in einer Strafanstalt, sondern z. B. in Form von gemeinnütziger Arbeit oder mit Electronic Monitoring durchgeführt wird. Auch das ist teurer als der Vollzug einer Geldstrafe, das heisst, eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Geldstrafe führt mit Sicherheit zu einer massiven Verteuerung ohne nachweisbaren Mehrwert beim Vollzug. Anders als der Bundesrat will die Mehrheit aber festlegen, dass eine Geldstrafe mindestens drei Tagessätze betragen muss. Diese Festlegung ist aus Sicht des Bundesrates eigentlich ohne praktische Bedeutung, weil auch ohne gesetzliches Minimum keine Geldstrafen von einem oder zwei Tagessätzen ausgesprochen werden. Deshalb braucht man das auch nicht ausdrücklich im Gesetz festzulegen. Die Änderung, wie sie die Kommissionsmehrheit bei diesem Punkt beantragt, ist aus Sicht des Bundesrates unnötig.

Deshalb bitte ich Sie, bei Absatz 1 den Antrag der Minderheit Schwander abzulehnen und auch nicht der Kommissionsmehrheit, sondern einfach dem Bundesrat zu folgen.

Ich komme jetzt zu Absatz 2 und zur Minderheit von Graffenried. Es stimmt, dass der Bundesrat im Vorentwurf noch einen Mindestsatz von 30 Franken vorgeschlagen hatte. Nach der Vernehmlassung gelangte er aber zur Überzeugung, dass ein solcher Satz für wirklich mittellose Täter zu hoch ist. Bei den 30 Franken hatte sich der Bundesrat auf die Empfehlung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz abgestützt. Diese sieht aber vor, für besondere Umstände die Möglichkeit zu schaffen, von 30 Franken abzuweichen. Bitte bedenken Sie, dass für mittellose Täter ein Satz von 30 Franken tatsächlich zu hoch ist. So ergibt sich bei einer Strafe von vier Monaten, also 120 Tagessätzen, ein Betrag von 3600 Franken. Das kann zum Beispiel von einer alleinerziehenden Mutter, die sich ihren Lebensunterhalt mit einer eher schlecht bezahlten Arbeit verdient, nicht bezahlt werden. Als Folge davon wird sie eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen müssen, und das hat dann sicher wiederum unerwünschte Folgen für ihre Arbeitsstelle und für ihre Familie. Wenn gesagt wird, diese alleinerziehende Mutter könne ja ihre Strafe mit gemeinnütziger Arbeit abarbeiten, möchte ich zu bedenken geben: Wie soll die alleinerziehende Mutter das tun, wann soll sie diese gemeinnützige Arbeit leisten, wenn sie durch Beruf und Familie bereits ausgelastet ist?

Das bedeutet, dass es ein starrer Mindestsatz nicht mehr zulässt, dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Wenn der Mindestsatz dann auch noch zu hoch festgelegt wird, bestehen zwei Gefahren: Es müssen erstens mehr Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden, weil eben die verurteilten Personen die Geldstrafen unter Umständen nicht bezahlen können, obwohl sie das möchten. Das führt letztlich zu einer Benachteiligung von armen Verurteilten. Diese müssen dann eine Strafe absitzen, während wohlhabende Verurteilte keine Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, sondern die Sache mit einer Bezahlung regeln können. Es gibt aber noch eine zweite mögliche Folge eines zu hohen Mindestsatzes: Die Gerichte könnten dann nämlich versucht sein, bei mittellosen Tätern die Anzahl Tagessätze zu reduzieren, damit die Gesamtsumme der Geldstrafe nicht übermässig hoch ist. Das wäre aber auch eine falsche Rechtsanwendung und würde dem System widersprechen, weil sich die Strafe, welche der Schuld angemessen ist, nach der Anzahl der Tagessätze und nicht nach der Geldsumme aus der Anzahl und der Höhe der Tagessätze bemisst. [PAGE 1595]

Ich nenne Ihnen dazu ein Beispiel: Ein Gericht erachtet für ein bestimmtes Delikt eine Strafe von 150 Tagessätzen für angemessen. Weil der Täter aber mittellos ist, erscheint dem Gericht die Strafe von 4500 Franken zu hoch. Es ist aber an den Mindesttagessatz gebunden. Das Gericht reduziert dann die Anzahl Tagessätze auf 90, weil es eine Geldstrafe von 2700 Franken für den Verurteilten als tragbar erachtet. Was ist jetzt die Folge davon? Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht, dann wird die Freiheitsstrafe von 90 Tagen vollzogen, und das, obschon das Gericht eigentlich eine Strafe von 150 Tagen als der Schuld angemessen erachtet. Der Verurteilte profitiert also, verglichen mit einem Täter, der nicht mittellos ist.

Der Bundesrat schlägt Ihnen deshalb einen Mindestsatz von 10 Franken vor, denn bei einem Mindestsatz in dieser Höhe bestehen die erwähnten Gefahren nicht. Dieser Betrag entspricht, das haben Sie selber auch gesagt, der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, er hat sich bewährt, und er wird auch von der Wissenschaft begrüsst. Mit dem Mindestsatz von 10 Franken kann die heutige Praxis weitergeführt werden. Damit erlaubt der Mindestsatz von 10 Franken dann auch, dem Einzelfall Rechnung zu tragen und Personen tatsächlich entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu bestrafen.

Ich möchte noch etwas zu bedenken geben: Der von der Mehrheit vorgeschlagene Mindestsatz von 30 Franken darf nicht isoliert betrachtet werden; man muss ihn auch in Zusammenhang mit der Version der Kommissionsmehrheit sehen, wie sie bei den Artikeln 35 und 36 vorgesehen ist, nämlich in Bezug auf die Vereinfachung der Vollstreckung von Geldstrafen. In Kombination werden die beiden Massnahmen nämlich dazu führen, dass jemand, der die Geldstrafe zunächst nicht bezahlen kann, weil der Mindestsatz zu hoch ist, danach sehr rasch im Freiheitsentzug landet, weil die Vollstreckung kein Pardon mehr kennt. Das heisst, für sozial integrierte Personen, die einer regelmässigen Arbeit nachgehen und eine Familie zu ernähren und zu betreuen haben, kann das unter Umständen verheerende Folgen haben. Ich bitte Sie aus diesen Gründen, bei Absatz 2 die Minderheit von Graffenried zu unterstützen und damit auch dem Bundesrat zu folgen.

Ich komme jetzt noch zu Absatz 3: Bei Absatz 3 will die Minderheit Schwander die Behörden verpflichten, Einkommensverhältnisse immer nur anhand von amtlichen Zahlen zu erheben. Der Bundesrat lehnt dieses Ansinnen ab, erstens weil amtliche Zahlen über die finanziellen Verhältnisse häufig nicht aktuell sind. Es ist denkbar, dass jemand zum Zeitpunkt der Verurteilung ein anderes Einkommen erzielt als zum Zeitpunkt der letzten Steuererklärung. Selbst wenn die amtlichen Zahlen erwiesenermassen nicht richtig wären, müsste die Strafbehörde nach dem Wortlaut des Antrages darauf abstellen, und das kann es ja wirklich nicht sein. Zudem geben amtliche Zahlen über die finanziellen Verhältnisse nicht zwingend richtig Auskunft. So sagen das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen mitunter wenig über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse aus. Und schliesslich führt die von der Minderheit Schwander verlangte Regelung auch zu einem Mehraufwand, denn die Behörden müssten immer amtliche Zahlen verlangen, auch wenn sich die finanziellen Verhältnisse auf andere Weise richtig ermitteln liessen. Die Behörden sind ja schon heute verpflichtet, wenn nötig amtliche Auskünfte einzufordern. Aus Sicht des Bundesrates genügt das.

Deshalb bitten wir Sie, bei Absatz 3 den Antrag der Minderheit Schwander abzulehnen.

Schliesslich noch zur Minderheit Schwander bei Absatz 5: Dieser Antrag ist aus Sicht des Bundesrates unnötig, weil der heutige Vorrang der Geldstrafe im Bereich von bis zu sechs Monaten ja wegfällt. Das heisst, das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Geldstrafe auszusprechen, wenn die dafür erforderliche Angabe nicht vorliegt. Vielmehr kann es ja in solchen Fällen in Zukunft auf eine Freiheitsstrafe erkennen.

Ich ersuche Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Schwander zu Absatz 5 abzulehnen und der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu folgen.