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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-25

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zur fakultativen Landesverweisung, zu Artikel 67c. Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit schlagen Ihnen vor, den Strafgerichten die Möglichkeit zu geben, verurteilte ausländische Straftäter des Landes zu verweisen, wie dies das frühere Recht von vor 2007 vorsah.

Etwas möchte ich aber zur Klarstellung vorwegnehmen: Der Bundesrat will mit dieser Vorlage materiell an den Gründen nichts ändern, wie sie heute für eine Ausweisung aus der Schweiz wegen Delikten gelten. Materiell ändern wir also nichts. Das Einzige, was wir hier anders regeln wollen, ist die Zuständigkeit. Es soll nicht mehr die Ausländerbehörde eine verurteilte Person aus der Schweiz ausweisen, sondern das Strafgericht gleichzeitig mit seinem Strafurteil. Diese neue Zuständigkeit hat aus Sicht des Bundesrates verschiedene Vorteile. Sie führt zu einer einheitlichen Praxis, denn die Staatsanwaltschaft kann ein Urteil anfechten, wenn ein Gericht entgegen ihrem Antrag keine Landesverweisung ausspricht. Ein weiterer Vorteil aus Sicht des Bundesrates ist, dass das aufenthaltsrechtliche Schicksal bei der Entlassung bereits bekannt ist, also frühzeitig bekannt ist. Wird die Landesverweisung im Strafurteil selber ausgefällt, ist damit sichergestellt, dass das aufenthaltsrechtliche Schicksal der verurteilten Person im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug bereits rechtskräftig entschieden ist. Wird über die Frage des Verbleibs in der Schweiz dagegen wie nach dem geltenden Recht erst nach dem In-Rechtskraft-Erwachsen des Strafurteils entschieden, so ist dieser Entscheid zum Zeitpunkt der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug oftmals noch nicht rechtskräftig. Das führt dann eben oft dazu, dass die verurteilte Person nach zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden muss, aber noch nicht sicher ist, ob sie aus der Schweiz gewiesen wird. Solche Personen führen dann oftmals die Delinquenz weiter, oder sie tauchen unter; das wurde bereits erwähnt.

Schliesslich ist ein weiterer Vorteil dieser fakultativen Landesverweisung, wie wir sie jetzt im Strafrecht regeln möchten, dass sie die sofortige Ausweisung am Tag der Entlassung ermöglicht. Der im früheren Recht vorgesehene bedingte Aufschub der Landesverweisung ist nicht mehr möglich.

Zur Zuständigkeit für die fakultative und die obligatorische Landesverweisung möchte ich Folgendes sagen: Der Entwurf des Bundesrates zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative sieht vor - das wissen Sie, weil die Botschaft ja bereits verabschiedet ist -, dass ein Strafgericht eine obligatorische Landesverweisung ausspricht. Deshalb ist es aus Sicht des Bundesrates nur konsequent, dass wir auch für die fakultative Landesverweisung eine Strafbehörde für zuständig erklären.

Ich komme nun zum Antrag der Minderheit II (Schwander). Die Minderheit II will die Ausschaffungs- und die Durchsetzungs-Initiative in der Sache bereits im Rahmen dieses Projekts behandeln. Gemäss dieser Minderheit soll jetzt nicht nur geregelt werden, wann eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann, also die fakultative Landesverweisung, sondern auch, wann sie ausgesprochen werden muss, also die obligatorische Landesverweisung. Der Antrag der Minderheit II übernimmt, wie erwähnt, den Text der sogenannten Durchsetzungs-Initiative, die am 28. Dezember 2012 eingereicht worden ist. Die Durchsetzungs-Initiative hat zum Ziel, die Anliegen der Ausschaffungs-Initiative umzusetzen. Beide Initiativen wollen die obligatorische Landesverweisung regeln.

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative am 26. Juni dieses Jahres verabschiedet, also vor drei Monaten. Sie werden jetzt mit den Beratungen beginnen können. Ihre Kommission für Rechtsfragen beginnt nächste Woche, Ihre Staatspolitische Kommission übernimmt das Geschäft dann übernächste Woche. Es geht jetzt also los. Sie sind am Ball, machen Sie vorwärts, dann kommt die Regelung auch rasch. Es macht aus Sicht des Bundesrates keinen Sinn, über die obligatorische Landesverweisung im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts, also im Rahmen dieser Vorlage, zu diskutieren, wenn die Vorlage zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative bereits im Parlament ist. Die Beratung der Ausschaffungs-Initiative ist dafür der richtige Ort.

Der Antrag der Minderheit II schafft auch eine unübersichtliche Situation. Denn wenn er angenommen würde, wäre die Debatte über die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative hinfällig und das Anliegen der Durchsetzungs-Initiative auch erfüllt. Hiesse das nun, dass die Ausschaffungs-Initiative im Parlament sozusagen begraben wäre und die Durchsetzungs-Initiative zurückgezogen würde? Ich weiss es nicht, ich kann Ihnen darauf keine Antwort geben. Aber ich kann Ihnen versichern, dass dieser Antrag verfahrensmässig zu einer ziemlich wirren Situation führen würde.

Wenn Sie bedenken, welche Kontroversen bereits heute über die Frage der richtigen Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative bestehen, so sehen Sie, dass die Revision des Sanktionenrechts, also dieses Projekt als Ganzes, gefährdet wäre, wenn Sie dabei auch gleich die obligatorische Landesverweisung behandeln würden. Das Anliegen dieser Minderheit gefährdet das eigentliche Anliegen dieser Vorlage, nämlich die Revision des Sanktionenrechts. Deshalb bitte ich Sie, diesen Antrag abzulehnen.

Ich sage jetzt noch etwas zum Antrag der Minderheit III (Jositsch). Während die Minderheit II die obligatorische Landesverweisung schon im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts geregelt haben möchte, will die Minderheit III die fakultative Landesverweisung zusammen mit der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative beraten. Nach Ansicht des Bundesrates sollen die beiden Formen der Landesverweisung, die fakultative und die obligatorische, getrennt behandelt werden. Die beiden Formen können separat behandelt werden, weil sie an sich keine Berührungspunkte haben. Sie sollen auch separat beraten werden, weil sonst die Vorlage zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative zusätzlich [PAGE 1647] belastet würde. Ich bitte Sie deshalb, auch den Antrag der Minderheit III abzulehnen.

Ich betone es noch einmal: Es geht bei der Änderung nicht um eine Verschärfung oder eine Erleichterung der Voraussetzungen für eine Landesverweisung, denn hier übernehmen wir das geltende Recht. Es geht um eine Änderung der Kompetenz zum Verhängen dieser Massnahmen, eine Änderung, die zahlreiche Vorteile mit sich bringt. Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu folgen.

Ich komme jetzt noch zum Anhang, zum Ausländergesetz, nämlich zu Ziffer 1 Artikel 63bis respektive zum Antrag der dortigen Minderheit II (Brand). Diese will das Ausländergesetz um einen neuen Artikel ergänzen, um sicherzustellen, dass die Ausländerbehörde eine verurteilte Person auch dann wegweisen kann, wenn das Gericht keine Landesverweisung ausgesprochen hat.

Unter dem früheren Recht, also vor 2007, war tatsächlich immer wieder strittig, ob die Ausländerbehörde an den Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung gebunden sei oder nicht. Der Grund für diese Unsicherheit lag darin, dass die Voraussetzungen für die strafrechtliche und für die ausländerrechtliche Ausweisung zum Teil deckungsgleich waren. Das ist heute anders. Die Voraussetzung für das Aussprechen einer strafrechtlichen Landesverweisung ist jetzt klar geregelt, weil das Gesetz eine Grenze von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe festlegt. Überschneidungen zwischen der strafrechtlichen und der ausländerrechtlichen Wegweisung sollte es deshalb nicht mehr geben. Auch diese Widersprüche, die es früher gegeben hat, sollte es jetzt nicht mehr geben. Sind die beiden Anwendungsbereiche klar voneinander abgegrenzt, dann ist auch deutlich, dass die Ausländerbehörde nicht an den Entscheid des Strafgerichtes gebunden ist. Das heisst, wenn ausländerrechtlich ein Grund für eine Ausweisung gegeben ist, dann kann die Ausländerbehörde eine Massnahme verfügen, auch wenn das Strafgericht keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Diese Situation ergibt sich bereits durch Auslegung der Regelung gemäss dem bundesrätlichen Entwurf. Um jeden Zweifel auszuräumen, hat der Bundesrat die Rechtslage auch noch in der Botschaft erläutert. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung, wie sie die Minderheit II verlangt, überflüssig und unnötig.

Weil Sie doch immer gerne schlanke Gesetze haben, bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit II (Brand) abzulehnen und auf eine zusätzliche Regelung zu verzichten, weil ohnehin schon alles klar ist. Ich danke Ihnen, wenn Sie auch hier der Mehrheit Ihrer Kommission folgen.