Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-25

Wortprotokoll

Es geht bei dieser Bestimmung um die Frage, welche Strafen in einem sehr vereinfachten Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden können. Heute liegt die Grenze bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Muss dabei eine früher ausgesprochene Freiheitsstrafe widerrufen werden, so ist die frühere Strafe zur neuen hinzuzuzählen. Ein Strafbefehl ist nur möglich, wenn beide Strafen zusammen nicht mehr als sechs Monate ergeben. Diese Regelung will die Mehrheit Ihrer Kommission jetzt ändern. Neu soll die Strafe, die widerrufen werden muss, nicht mit der neuen zusammengezählt werden müssen. Vielmehr soll die Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl eine Gesamtstrafe von bis zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe aussprechen können.

Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt aber auch eine Änderung ab, die der Bundesrat vorgeschlagen hat. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass unbedingte Freiheitsstrafen nur dann in einem Strafbefehl ausgesprochen werden können, wenn sie höchstens drei Monate betragen. Das Strafbefehlsverfahren ist zwar ein rasches Verfahren, aber - und ich glaube, das müssen wir uns eben auch vor Augen halten - es ist ein Strafverfahren, das auch rechtsstaatliche Schwachstellen aufweist. Ich nenne folgende rechtsstaatliche Schwachstellen:

1. Der Strafbefehl wird von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt erlassen, und diese erfüllen die Anforderungen an ein unparteiisches, unabhängiges Gericht eben nicht.

2. Im Strafbefehlsverfahren gilt auch der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt können einen Strafbefehl erlassen, ohne dass sie die beschuldigte Person jemals einvernommen haben. Man muss sich das schon sehr genau vor Augen halten!

3. Der Strafbefehl wird der beschuldigten Person ausserdem per Post zugestellt. Das heisst, dass die beschuldigten Personen, die z. B. der Verfahrenssprache nicht mächtig sind, anders als in einem gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Übersetzung des Strafbefehls haben. Das bedeutet mit anderen Worten, dass eine beschuldigte Person mit diesem Verfahren einen Strafbefehl erhalten kann, ohne dass sie dessen Inhalt versteht und sich dessen Bedeutung bewusst ist.

Alle diese Punkte, also die von mir jetzt angeführten rechtsstaatlichen Schwachstellen, sprechen dafür, dass man Strafbefehle nur mit Zurückhaltung und nur dort zulässt, wo es um Sanktionen im Bagatellbereich geht. Das ist aber nach Ansicht des Bundesrates bei unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten nicht mehr der Fall.

Deshalb wollen der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Minderheit II (Vischer Daniel) Strafbefehle bei unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten ausschliessen. Damit soll der Zustand wiederhergestellt werden, der ja in den meisten Kantonen vor 2007 geherrscht hat, weil die meisten Strafprozessordnungen Strafbefehle für Freiheitsstrafen von höchstens drei Monaten zuliessen. Die Ausdehnung auf sechs Monate, wie sie auch die geltende Schweizerische Strafprozessordnung kennt, erfolgte erst im Jahr 2007, als die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen zur Ausnahme wurden. Das ist eben ein direkter Zusammenhang, den Sie bitte nicht übersehen möchten. Weil mit der jetzigen Revision auch kurze unbedingte Freiheitsstrafen wieder vermehrt möglich sein sollen, ist es eben nicht mehr konsequent, die Kompetenz für den Erlass von Strafbefehlen anzupassen. Deshalb soll das Strafbefehlsverfahren nur für unbedingte Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten möglich sein.

Ich bitte Sie, hier der Minderheit II (Vischer Daniel) und dem Bundesrat zu folgen.