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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2013-09-10

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-10

Wortprotokoll

Nationalrat Walter Müller hat am 29. Februar 2012 eine Motion eingereicht, mit der er den Bundesrat beauftragen will, mit dem Fürstentum Liechtenstein ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen auszuhandeln, damit die Doppelbesteuerung generell vermieden werden kann. Er begründet seinen Vorstoss insbesondere mit dem neuen liechtensteinischen Steuergesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und das in die Schweiz überwiesene Renten der Quellenbesteuerung unterstellt. Von dieser Quellenbesteuerung zum Steuersatz von 3,6 Prozent seien viele Rentnerinnen und Rentner betroffen. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion beantragt, und der Nationalrat hat die Motion am 15. Juni 2012 angenommen.

Die WAK Ihres Rates beantragt Ihnen ebenfalls Gutheissung der Motion, dies allerdings mit einem geänderten Wortlaut in zwei Punkten. Zum einen möchte die WAK-SR nicht von einem "umfassenden" Doppelbesteuerungsabkommen sprechen, zum andern soll bei einem möglichen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein der Status quo bei der Grenzgängerbesteuerung beibehalten werden. Das heisst also, dass auf die Erhebung der Quellensteuer durch das Fürstentum Liechtenstein bei Schweizer Grenzgängern verzichtet werden soll. Diese beiden Änderungen sind aus Sicht der Kommission wichtig, und ich möchte gerne hierzu noch einige Ausführungen machen und auch auf die neuesten Entwicklungen eingehen, die sich seit der Beratung in der Kommission eingestellt haben; das war am 4. Juli.

Wenn man das heutige Steuerabkommen vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein anschaut, sieht man, dass die Erwerbseinkünfte im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis am Wohnsitz besteuert werden. Für den Kanton St. Gallen ergibt sich diese Regelung aus dessen Vereinbarung mit dem Fürstentum vom 20. Juli 1959 und für den Kanton Graubünden aus einer entsprechenden Vereinbarung vom 9. Oktober 1925. Wenn man in der Botschaft zu den damaligen Verhandlungen zum Steuerabkommen von 1995 nachschaut, stellt man fest, dass sich dort die Frage stellte, ob für die Erwerbseinkünfte der Grenzgänger das bisherige System der Wohnsitzbesteuerung mit Befreiung am Arbeitsort beibehalten werden solle oder ob entsprechend den Regelungen der Schweiz mit anderen Nachbarstaaten eine Aufteilung des Besteuerungsrechts infrage komme.

Angesichts der besonders engen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, die sich insbesondere aus dem Zollvertrag vom 29. März 1923 ergeben, kamen damals beide Staaten überein, das bisherige System der Besteuerung im Wohnsitzstaat auch künftig beizubehalten. Nun hat sich aber einiges verändert. Am 1. Januar 2011 ist im Fürstentum Liechtenstein ein neues Steuergesetz in Kraft getreten, und aufgrund dieser Änderungen und auch wegen den Anpassungen an den OECD-Standard in Sachen Amtshilfe ist aus Sicht des Eidgenössischen Finanzdepartementes ein Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, das insbesondere Nullsätze für Zinsen und Lizenzgebühren sowie für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen und für Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen vorsieht. Damit liegt ein solches Doppelbesteuerungsabkommen auf der Linie der Abkommenspolitik der Schweiz.

Wenn mit dem Fürstentum Liechtenstein nun Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen geführt werden, wird die Grenzgängerregelung ein zentraler Punkt sein. Es muss mit Änderungsbegehren seitens des Fürstentums Liechtenstein gerechnet werden. Liechtenstein möchte mit der Erhebung einer Quellensteuer für Schweizer Grenzgänger eine wichtige neue Einnahmequelle für die Staatskasse schaffen. Das wurde in den vergangenen Tagen in verschiedenen Medien berichtet. Von liechtensteinischer Seite wird mit 20 bis 22 Millionen Franken gerechnet. Im liechtensteinischen Landtag wurde am 10. August 2013 denn auch ein Vorstoss eingereicht, wonach die einseitige Einführung einer Quellenbesteuerung für Schweizer Grenzgänger vorzunehmen sei. Die Situation hat sich also seit der Beratung in der WAK noch etwas verschärft.

Aus Sicht der Schweiz muss das Verhandlungsziel sein, die heutige Grenzgängerbesteuerung beizubehalten; dies aus folgenden Gründen, und dabei möchte ich auf die Sondersituation dieser beiden Nachbarstaaten eingehen: Gemäss Beschäftigungsstatistik 2011 pendeln 9442 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ins Fürstentum Liechtenstein, demgegenüber pendeln nur 1950 Liechtensteiner ins Ausland. Unter "Ausland" kann auch Österreich verstanden werden, aber wahrscheinlich ist es vornehmlich die Schweiz. Zu- und Wegpendler halten sich also nicht die Waage wie im Verhältnis zu anderen Nachbarstaaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen hat.

Würden die 9442 Schweizer im Fürstentum Liechtenstein an der Quelle besteuert, entgingen der Schweiz, insbesondere den Kantonen St. Gallen und Graubünden, Einnahmen von 20 bis 22 Millionen Franken. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Schweizer Staatsbürgern faktisch verwehrt ist, an ihrem Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein zu wohnen. Auch das ist ein Unterschied zu anderen Nachbarstaaten, mit denen wir die Personenfreizügigkeit haben. Liechtenstein gewährt jährlich nur einer kleinen Zahl von Schweizer Staatsbürgern die Wohnsitznahme im Fürstentum. Unter diesen Umständen kann eine Quellenbesteuerung von Schweizer Grenzgängern nicht infrage kommen. Sie würde zu grossen Einnahmenausfällen führen und einseitig das Fürstentum Liechtenstein bevorteilen. Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Schweiz in diversen Bereichen für das Fürstentum Liechtenstein wertvolle Dienste leistet, könnte eine einseitige Einführung einer Quellenbesteuerung nicht akzeptiert werden. [PAGE 684]

Interessant mag sein, dass das Fürstentum Liechtenstein am 29. Januar 2013 eine Änderung seines Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich beschlossen hat. Diese Änderung soll per 1. Januar 2014 in Kraft treten, betrifft jedoch die Grenzgängerregelung nicht. Damit ist im Verhältnis Fürstentum Liechtenstein/Österreich nach wie vor die Regelung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen vom 5. November 1969 gültig, wonach Grenzgänger, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, in ihrem Wohnsitzstaat besteuert werden dürfen.

Die WAK-SR sieht also die Notwendigkeit, mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen auszuhandeln, dies vor dem Hintergrund der OECD-Standards und des geänderten liechtensteinischen Steuerrechts. Es ist sicherlich richtig, wenn die Doppelbesteuerung in verschiedenen Bereichen vermieden wird. Der Bundesrat soll bei seinen Verhandlungen aber die Grenzgängerbesteuerung ausschliessen. In diesem Sinn soll das Abkommen auch nicht "umfassend" sein.