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Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-12

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-12

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterbreitet dem Ständerat als Erstrat eine Revision des Scheidungsrechts. Nebst den Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich im Zivilgesetzbuch sind von dieser Revision auch das Obligationenrecht, die Zivilprozessordnung, das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, das AHV-Gesetz und vor allem das Freizügigkeitsgesetz betroffen.

Bei der Ehescheidung werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ausgeglichen. Dies gilt seit der Revision des Scheidungsrechts, d. h. seit 1. Januar 2000. Der Vorsorgeausgleich soll verhindern, dass derjenige Ehegatte, der wegen Familien- oder Erziehungsarbeit nicht oder nicht in vollem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgeht, im Vergleich zum anderen Ehegatten im Aufbau der Vorsorge benachteiligt ist. Aufgrund der Erfahrungen mit den Schwächen des geltenden Rechts soll der Ausgleich der beruflichen Vorsorge neu geregelt werden.

In der Praxis warf der Vorsorgeausgleich nach geltendem Recht viele Fragen auf, die sich fünf Themen zuordnen lassen. Dabei ging es um Folgendes:

1. um die Frage, wann der Stichtag für die Ermittlung des relevanten Vorsorgevermögens sein soll;

2. um den Wunsch nach mehr Flexibilität und Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung;

3. um das Problem, dass der Vorsorgeausgleich im Rahmen einer Scheidungsrente zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn im Scheidungszeitpunkt bereits ein Vorsorgefall - Alter oder Invalidität - eingetreten ist und wenn mit dem Tod des Ex-Ehegatten auch der Rentenanspruch erlischt;

4. um die Sicherung der Vorsorge, die gerade auch in Fällen von Bezügen für Wohneigentum während der Ehe verbessert werden muss;

5. um die Forderung, dass die Zuständigkeit bei internationalen Sachverhalten zu klären ist.

Häufig kritisiert wurde, dass die heutige Regelung in vielen Punkten unklar und wenig praktikabel sei und den nichtberufstätigen Ehegatten benachteilige. Die Vorlage nimmt diese Kritikpunkte auf und korrigiert Fehlentwicklungen, aber basierend auf dem heutigen Prinzip, wonach es sich beim Vorsorgeausgleich um einen selbstständigen Anspruch handelt. Damit ergeben sich aus dieser Revision auch keine direkten Abhängigkeiten von der ebenfalls anhängigen Revision des Unterhaltsrechts, bei dem jedoch der nacheheliche Kindesunterhalt und nicht der Ehegattenunterhalt im Fokus steht. In der Vernehmlassung, die allerdings gut vier Jahre zurückliegt, wurde die Revision grundsätzlich positiv aufgenommen. Ausdrücklich begrüsst wurden die Teilung des Vorsorgeguthabens in Fällen, in denen bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist, sowie die beabsichtigte Besserstellung der geschiedenen Witwen. Kurz zu den wichtigsten Neuerungen:

1. Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für die Ermittlung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeschutzes soll das Taktieren während des Scheidungsverfahrens verhindert werden.

2. Am Prinzip und am Anspruch der hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche wird festgehalten. Dabei bleibt gebundene Vorsorge gebundene Vorsorge, was bedeutet, dass grundsätzlich kein Geld ausbezahlt, sondern ein Freizügigkeitsguthaben gutgeschrieben wird. Einvernehmlich können die Parteien eine andere als die hälftige Teilung vorsehen oder ganz darauf verzichten. Von der hälftigen Teilung abweichen kann aber auch das Gericht, wenn es zum Schluss kommt, dass dies aufgrund der Gesamtumstände, etwa der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder der Vorsorgebedürfnisse, unbillig wäre.

3. Ist nach geltendem Recht der Vorsorgeausgleich nicht möglich, weil der verpflichtete Ehegatte pensioniert oder invalid ist, wenn also der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, schuldet der verpflichtete Ehegatte dem anderen Ehegatten eine angemessene Entschädigung. In den meisten Fällen wird diese als Rente ausgerichtet, die erlischt, wenn der Leistungspflichtige stirbt. Neu soll der Vorsorgeausgleich auch in diesen Fällen erfolgen, wobei die Rente neu von der Vorsorgeeinrichtung und nicht vom Exehegatten auszurichten ist. Damit ist für die Zukunft dafür gesorgt, dass das Vorsorgeproblem der geschiedenen Witwe gelöst ist.

Ein Wort noch zum Übergangsrecht, geregelt in den Schlusstiteln: Dabei ist zu unterscheiden zwischen zwei Konstellationen. Für den Fall, dass das Scheidungsverfahren im [PAGE 523] Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision bereits anhängig ist, findet das neue Recht auch auf hängige Verfahren Anwendung. Weiter besteht die Möglichkeit, dass Renten, die heute als sogenannte angemessene Entschädigung vom Ex-Ehegatten ausgerichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen - Scheidung nach dem Jahr 2000, Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung eingetreten, der Ausgleichsverpflichtete lebt noch - in eine lebenslängliche und durch die Vorsorgeeinrichtung zu leistende Rente umgewandelt werden; allerdings rückwirkend nur bis zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000.

Warum sollte man die Umwandlung nicht noch weiter zurück rückwirkend zulassen? Das war eine in der Kommission intensiv diskutierte Frage. Weil vor dem Jahr 2000 das Scheidungsrecht noch keine Verpflichtung zum Vorsorgeausgleich kannte! Ausserdem trüge eine Regelung, die Scheidungsurteile infrage stellt, die zwanzig und mehr Jahre zurückliegen, kaum zum Rechtsfrieden bei.

Ich kann gut nachvollziehen, dass die geschiedenen Witwen, die vom neuen Recht nicht profitieren können, enttäuscht sind und das Ergebnis selber stossend finden. Sie haben aber durch ihr hartnäckiges politisches Engagement erreicht, dass für die Zukunft die Vorsorge insofern gerechter wird, als sie nicht mehr mit dem Schicksal des leistungspflichtigen geschiedenen Ehegatten verbunden ist.

Warum kann den geschiedenen Witwen mit dem neuen Recht nicht geholfen werden? Es sind im Wesentlichen zwei Gründe: Erstens gelten für eine Rückwirkung auf einen Scheidungszeitpunkt vor dem Jahr 2000 die gleichen Gründe wie für Geschiedene, die beide noch leben; für sie habe ich die Gründe soeben genannt. Zweitens ist bei einem Scheidungszeitpunkt nach dem 1. Januar 2000 und dem späteren Tod des leistungspflichtigen Ex-Ehegatten mit dem Tod der Anspruch auf die bei der Scheidung zugesprochene zivilrechtliche Rente erloschen. Damit besteht, im Unterschied zur Rückwirkungskonstellation in den Schlusstiteln zum ZGB, kein Anspruch mehr auf eine Rente, die umgewandelt werden könnte.

Es gibt versicherungstechnisch noch einen zusätzlichen Grund: Der Tod des Ex-Ehegatten löst als Vorsorgefall weitere Folgen aus, wie beispielsweise Waisenrenten oder die Rente für den überlebenden Ehegatten. Diese Ansprüche lassen sich nicht mehr rückwirkend abändern.

4. Das vierte Thema dieser Revision betrifft die internationalen Verhältnisse und damit die Zuständigkeit schweizerischer oder ausländischer Gerichte, den Vorsorgeausgleichsanspruch festzustellen. Diesbezüglich war sich die Kommission nicht einig. Im Rahmen der Detailberatung werden wir noch darauf zu sprechen kommen.

5. Das fünfte Thema der Revision betrifft die Sicherung der Vorsorge. Sie soll im Wesentlichen erreicht werden, indem die Scheidung nicht dazu führt, dass Guthaben vom obligatorischen in den überobligatorischen Bereich verschoben werden können, auch nicht, dass Vorsorgemittel für den Erwerb von Wohneigentum eingesetzt und später wieder zurückgeführt werden. Die periodische Meldepflicht von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen soll im Weiteren sicherstellen, dass sich Ehegatten auf einfache Art und Weise einen Überblick über die vorhandene Vorsorge und die Freizügigkeitsguthaben machen können. Weiter soll mit dem Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten verhindert werden, dass heikle Transaktionen die ehelich erworbene Vorsorge gefährden können.

Dem gleichen Zweck, nämlich der Sicherung der Renten, dient die anteilmässige Aufteilung des Zinsverlustes im Falle der Wohneigentumsförderung auf das voreheliche und das eheliche Guthaben.

Noch ein Wort zur Kommissionsarbeit: Die Kommission hat sich rund ein Jahr mit dem Thema befasst; sie hat verschiedene Anhörungen durchgeführt und hat sich dabei auch anhand konkreter Beispiele von Ehe- und Scheidungskonstellationen mit den eherechtlichen wie auch mit den versicherungs- und vorsorgerelevanten Fragen auseinandergesetzt. Dabei kamen auch durchaus kontroverse Sichtweisen zum Ausdruck, etwa bei folgenden Fragen: Wem nützt mehr Flexibilität bei der Aufteilung der Vorsorgeleistungen? Was ist der richtige Stichtag zur Bemessung der Ansprüche? Wem nützen welche Klagemöglichkeiten im internationalen Verhältnis? Wie viel an Rückwirkung des Vorsorgeausgleichs ist rechtlich und sachlich - gerade auch im Fall der geschiedenen Witwen - gerechtfertigt? Ist, wenn der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung bereits eingetreten ist, die lebenslängliche Rente anstelle einer Einmalabfindung von den Versicherern mit verhältnismässigem Aufwand auch technisch bewältigbar?

Im Ergebnis begrüsst die Kommission die Neugestaltung des Vorsorgeausgleichs und schliesst sich ohne abweichende Anträge der Vorlage des Bundesrates an, ausser bei den Zuständigkeiten im internationalen Verhältnis. Diesbezüglich wählte eine Mehrheit der Kommission einen vom Entwurf des Bundesrates abweichenden Weg.

Zusammenfassend kann ich Ihnen namens der Kommission empfehlen, auf die Vorlage einzutreten.