Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-12
Wortprotokoll
Meine Vorredner haben es gesagt: Es ist eine Vorlage, die sehr technisch daherkommt. Sie hat im Grunde - das kann man, glaube ich, sagen - etwa gleich viel mit dem Sozialversicherungsrecht zu tun wie mit dem ZGB. Es geht aber eben auch um eine Vorlage, die für die betroffenen Personen von grösster Bedeutung ist, weil es um viel Geld geht. Die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bilden ja einen zentralen Bestandteil der schweizerischen Altersvorsorge, und sie sind für viele Menschen einer der wichtigsten oder - Herr Bischof hat es gesagt - sogar der wichtigste Vermögensposten überhaupt. Es ist deshalb ganz wichtig, dass diese Vermögenswerte in allen Lebenslagen korrekt und fair zugewiesen werden. Das gilt auch im Falle einer Scheidung oder im Falle einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und wird dann eben als Vorsorgeausgleich bezeichnet.
Die Regel ist, dass die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die die Ehegatten während der Ehe angespart haben, hälftig geteilt werden. Leider weist aber eben die geltende Regel verschiedene Schwachpunkte auf. Ich gebe Ihnen nur ein konkretes Beispiel dazu: Wenn im Zeitpunkt der Scheidung ein Ehegatte invalid oder pensioniert ist, dann ist heute keine Teilung der Ansprüche möglich. Stattdessen erhält der andere Ehegatte eine angemessene Entschädigung, meistens in Form einer Rente. Eine solche Rente wird beispielsweise von einem pensionierten Mann an seine Ex-Ehefrau ausgerichtet, die sich während Jahren um die gemeinsamen Kinder und um den Haushalt gekümmert hat. Sie hatte eben keine Möglichkeit, eine eigene berufliche Vorsorge aufzubauen, und ist auf diese Zahlungen angewiesen. Wenn der Ex-Ehemann stirbt, erlischt der Anspruch auf diese Rente. Die Ex-Ehefrau erhält dann zwar von der Pensionskasse eine Hinterlassenenrente, aber weil das Gesetz den Pensionskassen nur Mindestleistungen vorschreibt, kann diese Hinterlassenenrente viel kleiner sein als die bisherige Rente. Im schlimmsten Fall führt das dazu, dass die Ehefrau auf die [PAGE 525] Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen ist. Das Problem ist auch unter dem Stichwort der geschiedenen Witwen bekannt. Wir wollen diesen unbefriedigenden Zustand mit diesem Gesetz beseitigen.
Die wichtigsten Aspekte des Gesetzentwurfes wurden Ihnen vom Kommissionssprecher hervorragend dargestellt. Ich verzichte darauf, alles zu wiederholen.
Ich möchte mich auf drei zentrale Änderungsvorschläge konzentrieren:
1. Der Ausgleich der Vorsorgeansprüche soll auch dann möglich sein, wenn bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.
2. Die Ehegatten sollen einfacher vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen können. Denn sie wissen am besten, welche Vorsorgebedürfnisse sie haben. Das Gericht überprüft dann, ob eine angemessene Vorsorge weiterhin gewährleistet bleibt.
3. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle der zweiten Säule zu melden. Damit wird es für die Scheidungsgerichte leichter, beim Vorsorgeausgleich alle vorhandenen Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen.
Wir haben es gehört, Sie haben von geschiedenen Witwen Zuschriften erhalten. Auch ich habe gehört, dass für die geschiedenen Witwen das Gesetz zum Teil unbefriedigend in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen ist, wenn die Scheidung vor dem Jahr 2000 stattgefunden hat. Ich verstehe diese Kritik. Es wurde von den Kommissionsmitgliedern jedoch sehr gut ausgeführt, dass wir hier nicht in die Zeit vor dem Jahr 2000 zurückgehen können. Wir haben auch in der Verwaltung intensiv diskutiert. Wir können nicht in die Zeit vor dem Jahr 2000 zurückgehen, weil wir sonst Ansprüche kreieren würden auf etwas, das damals gar nicht bestanden hat. Und das kann man nicht tun; das ist im Sinne der Rechtssicherheit einfach nicht möglich. Aber ich habe Verständnis dafür, dass dies für einzelne Personen auch mit dem neuen Gesetz eine unbefriedigende Situation bleibt. Wir haben jedoch - in Ihrer Kommission wurde dies intensiv diskutiert - das Maximum herausgeholt, damit die Rechtssicherheit gleichwohl gewährleistet bleibt.
Der Entwurf enthält noch weitere wichtige Elemente. Ich möchte im Moment nicht darauf eingehen. Ich danke im Übrigen dafür, dass Ihre Kommission die Vorlage sehr intensiv beraten hat, denn sie ist auf der einen Seite sehr technisch, gleichzeitig aber hat sie grösste Auswirkungen für die betroffenen Personen.
Die Vorlage wurde in Ihrer Kommission in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimme und mit nur wenigen Änderungen angenommen. Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.