Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-12
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-12
Wortprotokoll
Der Entwurf unterscheidet in den Artikeln 123, 124 und 124a drei Situationen, die je eine andere Art des Vorsorgeausgleichs zum Gegenstand haben. Die Artikel 124d und 124e erlauben unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung des Vorsorgeausgleichs. Ich möchte versuchen, Ihnen die drei Konstellationen von Vorsorgefällen zu erklären, die in den Bestimmungen der Artikel 123 , 124 und 124a enthalten sind.
Die erste Konstellation ist die von Artikel 123: Der Ehegatte bezieht noch keine Rente aus der beruflichen Vorsorge, also ist noch kein Vorsorgefall eingetreten. Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, wird wie bis anhin seine während der Ehe erworbene, nach dem Freizügigkeitsgesetz ermittelte Austrittsrente hälftig geteilt. Liegen wichtige Gründe vor, steht dem anderen Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu, oder die Teilung wird ganz verweigert. Diese wichtigen Gründe, die ein Abweichen erlauben, werden in Artikel 124b Absatz 2 Ziffern 1 und 2 genannt. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zuzusprechen.
In der zweiten Konstellation, gemäss Artikel 124, bezieht der Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und hat das Rentenalter noch nicht erreicht. Die Teilung der effektiven Austrittsleistung ist in diesem Fall nicht mehr [PAGE 526] möglich oder nicht mehr angezeigt, weil das Guthaben bereits ganz oder teilweise für die Finanzierung der Invalidenrente verwendet wurde. Man behilft sich in diesem Fall mit einer hypothetischen Austrittsleistung, wie diese der invalide Ehegatte von seiner Vorsorgeeinrichtung erhalten würde, wenn er auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgreich wieder in den Erwerbsprozess eingegliedert worden wäre, die Invalidität also entfallen wäre.
In der dritten Konstellation, gemäss Artikel 124a, bezieht der Ehegatte eine Invaliden- oder Altersrente der beruflichen Vorsorge und hat das Rentenalter erreicht. In diesem Fall ist mit dem Erreichen des Rentenalters der Vorsorgefall ja definitiv eingetreten. Für diesen Fall sieht das Gesetz zwar im Grundsatz auch eine hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens vor. Weil sich aber der Anteil, der während der Ehe erworben wurde, bei einer bereits laufenden Rente nicht mathematisch berechnen lässt, wird mit dem Gesetzentwurf die Kompetenz für die Festlegung des Teilungsschlüssels dem Scheidungsrichter übertragen. Dieser hat bei der Teilung der Rente insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse zu berücksichtigen. Der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen in einen lebenslänglichen Anspruch umgewandelt. Das bedeutet, dass der Tod des ausgleichsverpflichteten Exehegatten den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf die Rente nicht berührt.
Schliesslich noch zu den Artikeln 124d und 124e: Sie erlauben unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung und bestimmen den Rahmen, innerhalb dessen die Parteien in einer Scheidungskonvention von der gesetzlichen Regelung abweichen können.