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Eder Joachim · Ständerat · 2014-12-11

Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2014-12-11

Wortprotokoll

Die vorliegende Motion wird vom Bundesrat und von der Mehrheit unserer Finanzkommission zur Ablehnung empfohlen. Dieser Umstand allein überrascht noch nicht. Erstaunlich ist hingegen die Tatsache, dass der NFA so, wie ihn der Bundesrat im zur Diskussion stehenden Bereich - ich wiederhole: im zur Diskussion stehenden Bereich - handhabt, meines Erachtens die Bundesverfassung verletzt. Dies darf weder der Landesregierung noch dem Parlament gleichgültig sein. Deshalb, Herr Präsident, ist die Diskussion heute von der NFA-Grundsatzdebatte vom Dienstag deutlich zu unterscheiden. Aus diesem Grund ist es meiner Ansicht nach und mindestens was mein Votum anbelangt, keine Wiederaufnahme der Grundsatzdiskussion.

Lassen Sie mich nun die Feststellung betreffend Bundesverfassung begründen: Gemäss Artikel 128 Absatz 4 der Bundesverfassung stehen den Kantonen mindestens 17 Prozent der von ihnen eingezogenen direkten Bundessteuer zu. Die Erfordernisse des NFA erlauben eine Reduktion auf 15 Prozent; so weit die Bundesverfassung, die also festlegt und garantiert - und dies ist der entscheidende Punkt -, dass die Kantone an der direkten Bundessteuer partizipieren. Der gleiche Bund aber nimmt durch die Art und Weise, wie er den NFA nun umsetzt, einzelnen Kantonen deren verfassungsmässigen Anteil an der direkten Bundessteuer wieder vollständig weg oder belässt ihnen nur einen marginalen Teil davon. Eine Verfassung muss in sich stimmig sein. Es darf nicht sein, dass Verfassungsbestimmungen, ja Verfassungsgarantien, und um diese geht es hier, ihres Sinnes vollständig entleert werden.

Ich zeige Ihnen anhand meines Kantons, wie die diesbezügliche Realität aussieht: 2013 lieferte der Kanton Zug 1,383 Milliarden Franken direkte Bundessteuer nach Bern ab. Davon erhielt er 17 Prozent, also 235 Millionen Franken, zurück. Die NFA-Zahlungen nach Bern überstiegen mit 276 Millionen Franken den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer um 41 Millionen Franken. Somit blieb dem Kanton Zug - und es gibt weitere Kantone, die man hier erwähnen könnte - nichts mehr von seinem Anteil, was meiner Ansicht nach gegen die Bundesverfassung verstösst, die eben garantiert, dass die Kantone an der direkten Bundessteuer partizipieren.

Auch im kommenden Jahr sieht es nicht anders aus. Gemäss Budget 2015 sollte der Kanton Zug 252 Millionen Franken Bundessteueranteil erhalten und 317 Millionen Franken an den NFA abliefern. Damit liefert er 65 Millionen Franken mehr ab, als er erhält.

Mit meiner Motion, die 15 Mitglieder des Ständerates mitunterzeichnet haben, verlangen wir, entgegen der Auffassung des Bundesrates, nicht ein neues NFA-System, sondern im Kernpunkt eigentlich nichts anderes als die Beachtung der Bundesverfassung - also eine Selbstverständlichkeit. Die frisch gewählte Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga betont in einem Interview in der heutigen "NZZ" - allerdings in einem anderen Zusammenhang, das ist zuzugeben -: "Die Bundesverfassung ist keine Zeichensammlung, die Bundesverfassung gilt." So viel zum Thema Bundesverfassung.

Gerne gehe ich noch kurz auf drei Argumente ein, mit welchen der Bundesrat und teils auch die Mehrheit der Finanzkommission ihre Ablehnung der Motion begründen:

1. Der Bundesrat meint in seiner Stellungnahme zur Motion, mit der Kürzung der Dotationen in den Ressourcenausgleich sei mein Anliegen weitgehend erfüllt. Mit dem am Dienstag gefällten negativen Entscheid betreffend Ressourcen- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen 2016-2019 ist dieses Argument gegenstandslos geworden.

2. Der Bundesrat und die Mehrheit der Finanzkommission meinen weiter, die Einführung einer Obergrenze hätte eine Ungleichbehandlung der Geberkantone zur Folge. Mit dieser Ansicht verkennen sie das Gleichheitsprinzip. Dieses sieht nämlich vor, dass Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss. Die Ungleichheit innerhalb der ressourcenstarken Kantone besteht nun darin, dass die einen ihre Zahlung in den Ausgleichstopf in einem wesentlich grösseren Umfang aus ihrem Anteil an der direkten Bundessteuer bestreiten können. Die anderen beanspruchen aber ihren Bundessteueranteil weitgehend oder müssen sogar mehr bezahlen, als dieser beträgt.

3. Die Meinung, die Einführung der vorgeschlagenen Obergrenze bedeute einen erheblichen Eingriff in das NFA-System und gefährde die Zielerreichung des Finanzausgleichs, ist rational für mich nicht nachvollziehbar. Die Zahlungen an die Gesamtheit der Nehmerkantone würden sich um maximal 5 Prozent reduzieren. Es wäre um unser Land schlecht, ja sehr schlecht bestellt, wenn ein solcher Betrag den Finanzhaushalt der gegenwärtig 16 Nehmerkantone gefährden würde. Berücksichtigt man auch die Kantonssteuereinnahmen, stellt man nämlich fest, dass 5 Prozent weniger beim NFA eine Reduktion der Gesamteinnahmen eines Nehmerkantons in der Grössenordnung von zwischen 1 und 3 Prozent bedeuten. Gewisse Spar- und Entlastungsprogramme, welche viele Geberkantone nun umzusetzen haben, sind um einiges höher. Ich bitte Sie, dies zur Kenntnis zu nehmen und bei Ihrem Entscheid zu berücksichtigen.

Aus all den erwähnten Gründen beantrage ich Ihnen, die Motion anzunehmen.