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Schelbert Louis · Nationalrat · 2015-03-19

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2015-03-19

Wortprotokoll

Block 4 befasst sich mit Straf- und Schlussbestimmungen und enthält den Anhang, also andere Erlasse, die im Zusammenhang mit der Vorlage stehen. Zu den Strafbestimmungen liegen vier Minderheitsanträge vor, die das Strafmass verringern wollen. Die Grünen lehnen diese Anträge ab. Zu berücksichtigen ist, dass die Kommission bei der Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten im Unterschied zur Botschaft des Bundesrates keine Freiheitsstrafen mehr vorsieht. Auch hat die WAK die maximale Busse bei Pflichtverletzungen betreffend den Derivatehandel von 500 000 Franken gemäss Vorlage des Bundesrates auf 100 000 Franken gesenkt, im Falle von Fahrlässigkeit von 150 000 auf 10 000 Franken. Zudem erfolgten bereits im Rahmen der Übertragung vom Börsengesetz zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz gewisse Milderungen. So sieht das neue Gesetz bei Wiederholung innert fünf Jahren, zum Beispiel bei Verletzung der Meldepflicht, keine Mindestbussen mehr vor. Diese Senkungen des Sanktionsmasses müssen genügen. Werden die in Aussicht gestellten Strafen noch weiter gesenkt, vermindert sich die Abschreckung zu sehr.

Zu einzelnen Anträgen: Die Minderheiten Matter und Portmann wollen bei den Artikeln 145, 146 und 147 zusätzlich jedes fahrlässige Handeln von Strafe befreien. Dass eine fahrlässig begangene Tat geahndet wird, entspricht jedoch dem geltenden Recht, nachzulesen zum Beispiel im Börsengesetz. Es ist also nichts Neues und korrespondiert zudem mit der Regelung im übrigen Finanzrecht. Dasselbe gilt für die Höhe der hier angedrohten Bussen. Bei Artikel 146 wies die Verwaltung zu Recht darauf hin, dass es bei Fällen im Finanzrecht oft schwierig ist, den Vorsatz nachzuweisen. Wenn die Sanktion beim fahrlässigen Handeln ähnlich ausgestaltet ist wie beim eventualvorsätzlichen, ist die Abgrenzung nicht mehr so entscheidend. Tatsächlich ist im Strafrecht unbestritten, dass das Inkaufnehmen einer strafbaren Handlung, eben Eventualvorsatz genannt, für die Strafbarkeit genügt.

Interessanterweise haben hier die Vertreter der jetzigen Minderheiten in der Kommission dem Schutz des Personals das Wort geredet. Weiter vorne im Gesetz, als es um den Arbeitnehmerschutz gegenüber dem Arbeitgeber ging, interessierte das Arbeitnehmerrecht weniger.

Zum Anhang: Die drei Minderheitsanträge betreffen das Finanzmarktaufsichtsgesetz. Artikel 42a hat das Amtshilfeverfahren mit ausländischen Stellen zum Gegenstand, Artikel 42b ermächtigt die Finma zur Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Zwei Minderheiten Aeschi Thomas wollen diese Artikel streichen, eine dritte Minderheit Aeschi Thomas will Artikel 42a relativieren. Die Artikel 42, 42a und 42b befassen sich mit der Amtshilfe und orientieren sich an geltenden Erlassen und an internationalen Vorgaben in diesem Bereich. Die politische Diskussion darüber hat das Parlament beim Steueramtshilfegesetz und bei diversen Doppelbesteuerungsabkommen geführt. Die Würfel sind gefallen. Die Minderheitsanträge wollen das Rad der Zeit zurückdrehen. Das wollen wir Grünen nicht, im Gegenteil: Die Banken- und Finanzwelt steht vor der Einführung des automatischen Informationsaustauschs, darauf muss sich die Schweiz vorbereiten. Doch das geschieht mit dem neuen Gesetz nicht. Die Minderheitsanträge gehen sogar noch weniger weit, und deshalb lehnen wir Grünen sie ab.