Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-03-19
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-03-19
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen.
Zunächst zum Minderheitsantrag zu Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d: Hier wird beantragt, Konzernobergesellschaften von Finanz- oder Versicherungsgruppen sowie von Finanz- oder Versicherungskonglomeraten von den Derivatehandelspflichten auszunehmen. Das würde heissen, dass dann die Möglichkeit bestehen würde, die gesetzlichen Anforderungen auf dieser Ebene zu umgehen; das würde auch heissen, dass unsere Regelung mit der Regelung in der EU nicht äquivalent wäre. Was die Konsequenz davon wäre, ist Ihnen allen klar. Ich bitte Sie, das nicht zu machen.
Ich bitte Sie, auch den Minderheitsantrag zu Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe f abzulehnen. Die Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen gehören zu den Grossinvestoren auf dem Finanzmarkt, auch im Derivategeschäft. So verwalten Fonds schweizerischen Rechts sowie ausländische Fonds, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, ungefähr 800 Milliarden Franken. Da können Sie nicht sagen, dass sie für den Finanzmarkt nicht relevant seien. Damit unsere Regelung äquivalent mit der EU-Regelung ist, sollten Sie hier der Mehrheit zustimmen.
Zum Antrag der Minderheit Aeschi Thomas zu den Ausnahmen bei den Vorsorgeeinrichtungen: Es wurde bereits [PAGE 540] gesagt, dass die rund 2000 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach BVG heute gewichtige Mitspieler auf den Finanzmärkten sind. Im Jahre 2002 haben sie 670 Milliarden Franken verwaltet. Auch wenn einzelne Pensionskassen nicht systemrelevant sind, wie gesagt wurde, haben die Einrichtungen zusammen ein nicht unerhebliches Gewicht. Es ist wichtig, dass wir hier dem Rechnung tragen, und zwar auch aus Äquivalenzgründen. Es ist aber auch wichtig festzuhalten, dass die Vielzahl von Pensionskassen, die gar keine OTC-Derivatetransaktionen ausführen, überhaupt keinen diesbezüglichen Pflichten unterliegt. Für diese ändert sich also gar nichts. Es geht hier um die grossen Pensionskassen. Ich denke, es ist auch wichtig, dass man sieht, dass wir hier eine Abstufung haben.
Zum Konzept der Minderheit Matter: Dieses betrifft Artikel 93 Absatz 2, Artikel 97, Artikel 99 Absätze 1 und 4, Artikel 103 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 4. Es geht um die Ausnahmen für die nichtfinanziellen Gegenparteien. Der Minderheitsantrag Matter sieht vor, dass die Derivatehandelspflichten nur für die finanziellen, also hauptsächlich auf den Finanzmärkten tätigen Gegenparteien gelten, nicht aber für alle anderen Gegenparteien, also namentlich nicht für solche der Realwirtschaft, die sogenannten nichtfinanziellen Gegenparteien.
Bei diesem Antrag wird übersehen, dass Gegenparteien der Realwirtschaft ihre Derivatekontrakte fast ausschliesslich mit finanziellen Gegenparteien abschliessen. Wenn man nun diese Kontrakte, wie Sie das wünschen, Herr Nationalrat Matter, vom Geltungsbereich namentlich der Abrechnungs- und Risikominderungspflichten ausnähme, so würden damit wiederum erhebliche finanzielle Risiken und Risiken insgesamt bei den finanziellen Gegenparteien entstehen, was man mit der Regulierung eben genau verhindern will. Es gibt denn auch weder auf EU-Ebene noch in den USA eine generelle Ausnahme für nichtfinanzielle Gegenparteien. Nichtfinanzielle Gegenparteien werden hier genau gleich behandelt wie finanzielle Gegenparteien.
Überdies möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Realwirtschaft nur der Meldepflicht, die sie zudem auch delegieren kann, und elementaren Risikominderungspflichten unterliegt, soweit sie Derivatekontrakte nur zur Absicherung und eben nicht zur Spekulation verwendet. Wird der Absicherungskontrakt über eine Börse gehandelt oder über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet, so entfällt auch die Risikominderungspflicht.
Herr Nationalrat Matter, Sie haben noch auf ein mögliches Opting-in hingewiesen: Das widerspräche dem Zweck der Regelung für OTC-Derivate. In erster Linie soll ja ein Systemschutz sichergestellt werden. Risiken sollen bei den zentralen Gegenparteien konzentriert und auch transparent gemacht werden. Es kann daher nicht der Disposition der Marktteilnehmer anheimgestellt werden, ob sie diese Derivatehandelspflichten einhalten wollen oder lieber nicht. Das kann es nicht sein. Ich kann Ihnen hier sagen - und das, weil Herr Nationalrat Caroni mindestens andeutungsweise gesagt hat, dass es vielleicht auch ohne ginge, dass es auch äquivalent wäre -, dass es tatsächlich nur äquivalent ist, wenn man das ganze Konzept übernimmt und nicht einfach eine Opting-in-Regelung macht. In diesem Bereich ist Brüssel nicht zurückgekrebst oder hat eine andere Regelung als möglich angeschaut. Schauen Sie, man kann darüber diskutieren, ob wir den Versuch starten wollen, möglicherweise eine nichtäquivalente Regelung zu haben. Wir werden dann einfach in einem halben Jahr wieder hier sein. Und es wird so sein, dass die grossen Unternehmen auslagern werden - die können nämlich auslagern -, und die kleinen Unternehmen werden einfach die Situation, wie sie dann entsteht, erdulden müssen.
Unser Anliegen hier drin muss sein, dass wir Effekten- und Derivatemärkte von der Schweiz aus funktionstüchtig machen oder dass sie von der Schweiz aus funktionieren können. Ich bin wirklich überzeugt, dass das Prinzip der Berechenbarkeit gerade auch hier für unsere Unternehmen dem Prinzip Hoffnung vorzuziehen ist. Mit dem Prinzip Hoffnung, das haben wir in anderen Bereichen gesehen, landen wir dann einfach wieder im Parlament und müssen eine entsprechende Gesetzgebung anpassen. Ich möchte Sie bitten, nicht wieder zwei Schlaufen zu machen. Das haben wir in anderen Gesetzen schon gemacht.
Zum Minderheitsantrag Matter zu Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c: Ich bitte Sie, auch diesen abzulehnen. Hier geht es darum, Rohstoffgeschäfte, bei denen am Schluss tatsächlich über den Rohstoff verfügt wird, vom Derivatebegriff auszunehmen. Die Frage, welche Rohstoffderivate als Finanzinstrumente unter den Derivatebegriff fallen, wird derzeit international diskutiert, das haben Sie auch gesagt. Der Bundesrat wird aber auch im Bereich der Rohstoffderivate, gestützt auf die Kompetenz in Artikel 93 Absatz 4, auf Verordnungsstufe dann dafür sorgen, dass der schweizerische Derivatebegriff nicht vom internationalen Standard abweicht, das ist selbstverständlich. Wir wollen nicht weiter gehen, wir wollen das machen - wenn es dann so weit ist -, was dem internationalen Standard entspricht, und dies auf Verordnungsstufe.
Um zeitlich etwas abzukürzen, bitte ich Sie, sämtliche Minderheitsanträge, die noch vorliegen, abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.