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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-03-10

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-03-10

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, diese Motion abzulehnen. Dieses Anliegen hat ja eine lange Geschichte, und wir haben eine lange Diskussion auch mit der betroffenen Branche geführt.

Ich möchte Ihnen auch Folgendes sagen, Frau Nationalrätin Gössi: Wir haben Schreiben der Bauwirtschaft erhalten, welche besagen, dass man mit dieser Praxis sehr zufrieden sei. Es heisst auch, dass die Praxis, die wir jetzt seit April 2013 anwenden, ganz den Vorstellungen der Absender entspreche. Von daher war Ihre Darstellung vielleicht nicht vollständig.

Was haben wir heute? Wir stellen auf den Zeitpunkt des Baubeginns ab; Sie haben das gesagt. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vertrag für die Veräusserung des noch zu erstellenden Neubaus inklusive Bauland abgeschlossen, so handelt es sich um eine steuerbare werkvertragliche Bauleistung. Wird der Neubau hingegen erst nach Baubeginn zusammen mit dem Bauland veräussert, so handelt es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Grundstückverkauf. So weit ist das klar. Diese Abgrenzung ist grosszügig und ermöglicht eine klare Unterscheidung, die bis anhin nicht möglich war.

Wenn man jetzt, wie vom Motionär verlangt und von Ihnen übernommen, auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr abstellen würde, so könnten die Vertragsparteien frei darüber entscheiden, ob die Veräusserung eines Neubaus inklusive Grundstück von der Steuer ausgenommen oder steuerbar wäre, da der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr von den Vertragsparteien immer sehr willkürlich und auch rückwirkend vereinbart werden kann. Das kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Ein von der Steuer ausgenommener Verkauf würde nämlich immer dann vereinbart - davon ist zumindest auszugehen -, wenn der Verkäufer einen Teil der Leistungen selbst erbringt und/oder wenn ein Gewinn realisiert wird. Wenn aber ein Vorsteuerguthaben grösser ist als die Steuer auf dem Veräusserungspreis - das ist beispielsweise bei einem Objekt der Fall, das unterpreislich veräussert werden musste -, würde der Übergang von Nutzen und Gefahr so angesetzt, dass es sich um eine steuerbare werkvertragliche Lieferung handeln würde. Ich sage Ihnen das, weil das dann sehr stark dem Beliebigkeitsprinzip unterstellt wäre: Man könnte oder könnte auch nicht, sodass man Steuern nur dann bezahlen würde, wenn man das will.

Die Praxis, die man seit dem 10. April 2013 hat, schafft, denke ich, Rechtssicherheit; das wird von der Baubranche bestätigt. Es ist damit bei Vertragsabschluss klar, ob die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht. Das ist, denke ich, eine gute Lösung.

Deshalb möchte ich Sie bitten, die Motion abzulehnen.