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Gössi Petra · Nationalrat · 2015-03-10

Gössi Petra · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-10

Wortprotokoll

Die Motion Hutter Markus verlangt eine Anpassung der Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Beim Verkauf von Immobilien soll für die Abgrenzung zwischen einem mehrwertsteuerfreien Grundstückkauf und einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung auf den Übergang von Nutzen und Gefahr abgestellt werden anstatt auf den Zeitpunkt der Beurkundung der Kauf- bzw. Vorverträge.

Weshalb diese Forderung? Ganz einfach, sie nimmt den Willen des Gesetzgebers auf, den er mit der letzten Revision des Mehrwertsteuergesetzes formuliert hat. Gemäss geltendem Mehrwertsteuergesetz ist die Eigentumsübertragung von Grundstücken von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die aktuelle Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung steht mit diesem Grundsatz aber im Widerspruch. Sie qualifiziert nämlich die eigentlich steuerfreie Übertragung von Grundstücken bei einer grossen Zahl neuerstellter Bauten faktisch als steuerbare Werkverträge. Damit führt sie den mit der Revision des Mehrwertsteuergesetzes abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauch wieder ein.

Diese Praxis entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers. Insbesondere beim Neubau von Stockwerkeigentum werden die einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten in der Praxis häufig mit Kaufverträgen nach dem Motto "Kauf ab Plan" an die neuen Eigentümer veräussert. Obwohl die Eigentümer in diesen Fällen eine schlüsselfertige Wohnung kaufen und der Kauf von Grundeigentum nach dem klaren Willen des Gesetzgebers von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, laufen die Parteien mit der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung heute praktizierten Regelung das Risiko, dass das Geschäft mehrwertsteuerpflichtig wird.

Die nun geltende Regelung hat in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt, und sie ist generell nicht praxistauglich. Branchenvertreter sind einstimmig der Ansicht, dass für die Abgrenzung nur das Abstellen auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr sachgerecht ist. Auch das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium teilt diese Auffassung. Die Regelung der Eidgenössischen Steuerverwaltung folgt aber nicht der Empfehlung der Branche und der Experten, sondern stellt rechtlich auf den Zeitpunkt der Beurkundung der Kauf- bzw. der Vorverträge ab. Der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht gewürdigt. Diese Praxis führt dazu, dass Fälle, die früher als baugewerblicher Eigenverbrauch behandelt wurden und damit heute nicht mehr besteuert werden dürften, neu einer Besteuerung unterliegen. Personen, die unter altem Recht nicht besteuert wurden, werden neu steuerpflichtig. Die Präzisierung der Eidgenössischen Steuerverwaltung in diesem entscheidenden Punkt ist zu korrigieren. Massgebend darf nur der Zeitpunkt sein, in welchem der Kaufvertrag wirtschaftlich seine Wirkung entfaltet, d. h. der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr.

Ich bitte Sie um Annahme der Motion.