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Ritter Markus · Nationalrat · 2015-06-03

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-03

Wortprotokoll

Die CVP/EVP-Fraktion bittet Sie, auch bei dieser letzten in der Kommission noch diskutierten Differenz im Alkoholhandelsgesetz die Mehrheit zu unterstützen. [PAGE 831]

Es gilt nochmals festzuhalten, warum wir diese Position auch so vertreten, obwohl uns die Prävention wichtig ist: Das neue Alkoholhandelsgesetz hat den Gedanken aufgenommen, dass die Probleme dort zu lösen sind, wo sie vorhanden sind. Das heisst, dass die Kantone gemäss dem geltenden Artikel 11 die Möglichkeit haben, den Handel mit Spirituosen über dieses Gesetz hinausgehend einzuschränken. Wir haben dann in der Kommission noch diskutiert, ob wir bereits auf Bundesebene eine gesetzliche Grundlage für die Städte und Gemeinden schaffen sollen. Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat uns überzeugt, dass dies gesetzessystematisch nicht korrekt wäre, da es dann eine Aufgabe der Kantone ist, in ihren Anschlussgesetzgebungen weiter gehende gesetzliche Grundlagen auch für Städte und Gemeinden zu schaffen.

Bei der Beurteilung der gesamten Prävention, aber speziell auch hier von Artikel 10 ist es nun wichtig, dass wir uns dieser rechtlichen Möglichkeiten bewusst sind. Das neue Alkoholhandelsgesetz kann sehr flexibel angewandt werden. So unterschiedlich, wie die Schweiz ist, so unterschiedlich ist auch der Umgang mit Alkohol. In vielen Regionen haben wir kaum Probleme, in anderen muss bei Missbrauch immer wieder durchgegriffen werden können. Ich möchte hier einfach daran erinnern, dass wir in Uri nicht die gleiche Ausgangslage wie in Zürich haben, in Appenzell Innerrhoden nicht die gleiche wie in Basel-Stadt und im Wallis schon gar nicht die gleiche wie in Genf. Deshalb ist es wichtig, dass wir hier die Bestimmungen dann auch föderal erweitern können, und dem wird in diesem Gesetz auch Rechnung getragen.

Die Wirksamkeit eines generellen nationalen Nachtverkaufsverbots für Spirituosen ist schwierig nachzuvollziehen. Mit wenigen Litern kann bei Spirituosen eine grosse Menge Alkohol einfach um ein Viertel vor zehn statt um halb elf eingekauft werden.

Wir schaffen nun mit diesem Gesetz die Möglichkeit, die Probleme dort zu lösen, wo sie vorhanden sind. An allen anderen Orten können wir den Menschen, die mit Alkohol vernünftig umgehen, eine hohe persönliche Freiheit lassen. Diese Chance sollten wir nutzen. Es ist eine gute Regelung.

Wir bitten Sie daher, bei Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Mehrheit zu folgen.