Stadler Markus · Ständerat · 2014-03-20
Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2014-03-20
Wortprotokoll
Wir haben am letzten Donnerstag vor allem politische Überlegungen ausgetauscht, die rechtliche Auseinandersetzung ist zu kurz gekommen. Das mag daran liegen, dass sich der Bundesrat in der Botschaft zum rechtlich brisanten Thema ausserordentlich kurzgehalten hat und somit unverständlich bleibt und dass die Befürworter einer zweiten Röhre schon vor der Diskussion um ihre gesicherte Mehrheit wussten. Allerdings darf das in einem Rechtsstaat nicht genügen. Ich konzentriere mich auf die Frage der Verfassungsmässigkeit, diese Frage darf uns doch im Ständerat nicht schnuppe sein. Wenn es schon bei der Ecopop-Initiative gestützt auf die Verfassung Fragen zur Gültigkeit gegeben hat, dann sollten wir uns bei einem Bundesgesetz, das wir ja selber gestalten, umso mehr um die Verfassungsmässigkeit kümmern.
Sollte dem Rückweisungsantrag der Minderheit I heute kein Erfolg beschieden sein, dann hoffe ich auf den Nationalrat: Ich hoffe, dass er sich der rechtlichen Fragen vertiefter annimmt. Ich stelle fünf Fragen:
1. Handelt es sich beim Bau einer zweiten Röhre, wie ihn sich der Bundesrat vorstellt, um eine Erweiterung der Kapazität der Transitstrassen, die gemäss Verfassung untersagt ist?
2. Was ist von der Frage Professor Griffels zu halten: "Kommt es bei einer baulichen Massnahme auf die aktuelle rechtliche Ausgestaltung oder auf das physische Fassungsvermögen, also das Potenzial, an?" Und was ist von seinem Hinweis auf Artikel 190 der Bundesverfassung zu halten, der besagt: "Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend." Ist es somit möglich, oder ist gar damit zu rechnen, dass eine einmal gebaute zweite Röhre zusammen mit der ersten auch ohne Verfassungsänderung voll betrieben wird, aufgrund einer blossen Gesetzesänderung? Trifft es zu, dass eine solche Gesetzesänderung, die einen Vierspurbetrieb erlaubt, wegen Artikel 190 der Bundesverfassung auch dann gilt, wenn der Alpenschutzartikel nicht angepasst wird? Trifft es zu, dass auch das Bundesgericht an eine solche Gesetzesänderung gebunden wäre, die gegen Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung verstösst?
3. Wird erkannt, dass Bundesrat und Professor Mastronardi in ihren Argumentationen gleichsam dort aufhören, wo Professor Griffel vor der Kommission und in der "NZZ" angefangen hat? Ich mache in Klammern einen Hinweis: Professor Mastronardi hatte neben der Frage, was Kapazität bedeutet, lediglich die Frage zu beantworten, ob die Erstellung einer zweiten Röhre als Umbau bestehender Strassen betrachtet werden kann, der in erster Linie dem Substanzerhalt und der Verkehrssicherheit im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Strassentransitverkehrsgesetzes dient. Seine Antwort, und das ist die wesentliche Aussage des Gutachtens, lautete Nein. Wie nimmt der Bundesrat zur Argumentation von Professor Griffel Stellung? Welche Gegenargumente hat er?
4. Was ist von der Argumentation des Bundesamtes für Justiz zu halten, wonach die Vorgehensweise des Bundesrates staatspolitisch problematisch sei und somit die Vorgehensweise des Bundesrates unter dem Gesichtspunkt der Garantie der politischen Rechte und der damit verbundenen freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe fragwürdig erscheinen könne?
5. Würde ein sauberes, verfassungskonformes Vorgehen nicht darin bestehen, dass man die Absicht des Bundesrates, nämlich die beiden künftigen Röhren dauernd nur zur Hälfte zu betreiben, zuerst durch eine Verfassungsänderung ermöglichen und dann mit dem vorliegenden Gesetzentwurf definieren würde?
Frau Bundesrätin Leuthard sagte am letzten Donnerstag in Bezug auf die rechtliche Sicherung des Vorhabens: Wir wollen das im Gesetz nageln. Meine Befürchtung ist, dass dieser Nagel zunächst nichts anderes ist als ein Steigbügel, der das Bohren einer zweiten Röhre überhaupt erst ermöglicht, und dass er sich dann zum Sargnagel für den Alpenschutzartikel wandelt, und dies, weil ein später wieder abgeändertes Gesetz gelten wird, auch wenn es nicht verfassungsmässig ist, oder weil es zwar eine Verfassungsabstimmung geben wird, aber unter komplett anderen realen Bedingungen als heute. Es werden dann nämlich Bedingungen gelten, die die Jasager gegenüber den Neinsagern wesentlich bevorteilen, weil dannzumal bereits eine zweite Röhre existieren und auch bereits bezahlt sein wird.
Zusätzlich müssen noch Rechtsfragen - Kollege Janiak ist darauf eingegangen - zum Landverkehrsabkommen geklärt werden. Ich denke, dass sich jene, die in der Regel gegen sogenannte fremde Richter sind, für diese Fragen und Antworten besonders interessieren müssten, bevor die zweite Röhre gebaut wird, es sei denn - und das ist der Konnex zur Politik -, sie sind eigentlich für den vierspurigen Vollbetrieb in den beiden Gotthard-Strassentunnelröhren oder nehmen diesen mindestens leichtfertig in Kauf.